Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 18. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2025, betreffend Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe von 11/2022 bis 09/2024, für ***5***, geboren 2016, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin, in Folge BF, beantragte am 11.11.2024 für ihren Sohn ***2***, geboren am ***1***, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung (Autismus-Spektrum-Störung), den der/die medizinische Sachverständige (SV) feststellt, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.
Das Finanzamt (belangte Behörde) gab ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag, das einen Grad der Behinderung iHv 50% ab 10/2024 bescheinigte (Gutachten des Sozialministeriumservice ((SMS)) vom 28.01.2025).
Im Gutachten wird festgehalten:
" […] Anamnese: Entsprechend dem klinisch-psychologischen Befund von Mag. ***7*** 10/2024 besteht bei ***8*** eine Autismus-Spektrum-Störung mit komorbidem ADHS, sozialem Rückzug, regelverletzendem Verhalten und fallweisen Impulsdurchbrüchen mit aggressiven Verhaltensweisen. Sein Beschwerdebild ist den Eltern erstmals im Alter von 3 Jahren aufgefallen, da er im Umgang sehr schwierig war. Das Zusammenleben war sehr fordernd. Die Trotzanfälle waren sehr herausfordernd. Mit 6 Jahren erfolgte die erste psychologische Abklärung, die noch keinen Hinweis auf einen Autismus gezeigt hat. In der Schule hatte ***8*** damals große Probleme. […]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11.10.2024 Praxis, Dr. ***9***, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Graz Klinisch-psychologischer Befund Diagnosen: Autismus-Spektrum-Störung in Verbindung mit ADHS, vorwiegend unaufmerksames Erscheinungsbild, aktueller Schweregrad: Mittel Anamnese: Im Kindergarten hat er soziale Schwierigkeiten gehabt. Im kognitiven Entwicklungstest erzielte ***8*** ein sehr gutes Gesamtergebnis. Soziale Interaktion und Kommunikation: Sehr beeinträchtigt Im Elternfragebogen über das Verhalten von Kindern und Jugendlichen wird ***8*** von seinen Eltern in folgenden Bereichen mit hohen Ausprägungen beschrieben: Rückzüglich-depressives Verhalten Soziale ProblemeDenk-, Schlaf- und repetitive ProblemeAufmerksamkeitsprobleme Regelverletzendes Verhalten Aggressives Verhalten Im DSM-V-ADHS Fragebogen wird unaufmerksames Verhalten verstärkt ausgeprägt beschrieben. Die Lehrerin beschreibt ***8*** unaufmerksam, aber nicht hyperaktiv-impulsiv.[…] Psycho(patho)logischer Status: ***8*** ist ein freundlicher Bub, der den direkten Blickkontakt meidet, sich ruhig verhält und neugierig wirkt. Er bleibt auf seinem Stuhl sitzen. Er bringt sich nicht in das Gespräch und nicht in die Untersuchung ein. Fragen kann er nur verzögert und sehr leise beantworten.
[...]
Die erhöhte Familienbeihilfe wurde am 28.01.2025 ab 10/2024 gewährt.
Am 14.02.2025 übermittelte die BF folgendes Schreiben: "[…] Das Startdatum der Zuerkennung beeinspruche ich hiermit. Es handelt sich bei der bei meinem Sohn festgestellten Behinderung um ein angeborenes Störungsbild, welches bereits vor der Diagnosestellung im Oktober 2024 bestanden hat und für die Familie über viele Jahre zu erhöhter Belastung führte und weiterhin führt. Die erhöhte Familienbeihilfe sollte daher rückwirkend ab Beginn des Familienbeihilfenbezugs zuerkannt werden. Autismusähnliche Symptome wurden bereits vor der Diagnosestellung auch von kinderärztlicher Seite festgestellt. Entsprechende Unterlagen dazu werden nachgereicht."
Auch mit Schreiben vom 03.03.2025 beanstandete die BF das Datum der Zuerkennung der erhöhten Familienhilfe und übermittelte ein Schreiben der Kinderärztin, Dr.med. ***3***, demzufolge im Rahmen der Untersuchung am 07.11.2022 bei ihrem Sohn autismusähnliche Symptome beobachtet worden seien. Diesbezüglich sei in der Folge eine weitere psychologische Abklärung eingeleitet worden.
Die BF brachte in Folge erneut einen Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ein und beantragte diese bereits ab Beginn des Familienbeihilfebezuges. Das daraufhin in Auftrag gegebene SV-Gutachten (Dr.in ***10*** vom 05.05.2025) bestätigte das erste Gutachten und stellte den Grad der Behinderung iHv 50% erneut ab 10/2024 fest:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. ***11*** (Dient zur Vorlage bei der zuständigen Behörde) 02/25: Bei ***8*** wurden im Rahmen der Untersuchung am 7.10.22 autismusähnliche Symptome beobachtet. Diesbezüglich wurde in der Folge eine psychologische Abklärung eingeleitet.
Im FLAG-Vorgutachten (21.1.25) ist in der Anamnese zu lesen, dass die erste psychologische Abklärung mit 6 Jahren keinen Hinweis auf Autismus gezeigt hat. Im Befund Dr. ***7*** (10/24) wurde dann eine Autismusspektrumstörung in Verbindung mit ADHS diagnostiziert.
Um weitere Unterlagen zu erhalten führte ich ein Telefonat mit der KM am 5.5.25: Es gibt keine weiteren Befunde, der Bub hatte keine Therapien, es gibt keinen Kindergartenbericht. Die ***7*** besteht aber darauf, dass die Erkrankung ihres Sohnes angeboren sei und ihr daher die Erhöhung rückwirkend ab Geburt zustehe. Das Zusammenleben mit ***8*** sei schon immer sehr schwierig gewesen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: laut Vorgutachten: psychologische Gespräche, Gruppentherapie Telefonat mit der Kindesmutter am 5.5.25: Besuch des Regelkindergartens ohne Assistenz oder Zusatzbetreuung, derzeit Regelschulbesuch ohne Assistenz
[...]
In Folge wurde der Antrag am 21.05.2025 mittels Bescheid für den Zeitraum 11/2022 bis 09/2024 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen langte am 18.06.2025 fristgerecht Beschwerde ein und es wurde ein erneutes SV-Gutachten in Auftrag gegeben. Auch dieses Gutachten (vom 13.07.2025) bescheinigte den Grad der Behinderung iHv 50% erst ab 10/2024 und die Beschwerde der BF wurde in Folge mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 29.07.2025 für den Zeitraum vor 10/2024 als unbegründet abgewiesen:
" […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Institut für Familienförderung 02/23: Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem und aufsässigem Verhalten, Anzeichen einer hyperkinetischen Störung 06/23 Rückstufung in den Vorschullehrplan Stadt Graz 07/23: Leistungszusage für Erstgewährung Psychologische Behandlung
[...]
Stellungnahme zu Vorgutachten: Es ist zu keiner Änderung des GdB gegenüber den Vorgutachten gekommen.
Wie bereits im Vorgutachten festgestellt, sagen" aufgefallenen autistische Verhaltensweisen" wenig über über die tatsächliche Entwicklungsstörung des Kindes aus. (Über die Feststellung der KM, Autismus sei angeboren, möchte ich hier nur anmerken, dass natürlich genetische Vorbelastungen beschrieben sind, dies zwar für die Anamnese, aber nicht für die Einschätzung des Grades der Behinderung relevant ist). Im neu vorgelegten Befund des Instituts für Familienförderung von 02/23 wird einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten diagnostiziert. In der Folge wurde psychologische Behandlung eingeleitet, das Kind besuchte den Kindergarten ohne Assistenz und ohne Integrative Zusatzbetreuung, sodass hier von einem Behinderungsgrad von maximal 30vH ab 02/23 auszugehen ist.
Nach Einschulung 22/23 wurde das Kind in den Vorschullehrplan rückgestuft, benötigte aber keine Schulassistez (oder bekam keine zur Seite gestellt?), 24/25 wurde die 2. Volksschulklasse offensichtlich nach Regellehrplan und ohne Assistenz absolviert.
Unterlagen über autismusspezifische Therapien oder Anträge hierfür wurden nicht vorgelegt.
Anmerkung des GA: Es wird von mir wahrgenommen und verstanden, dass der Alltag mit einem verhaltensauffälligen Kind mit Entwicklungsstörung für Eltern sehr fordernd ist. Eine Rückwirkung ab Geburt ist eindeutig nicht nachvollziehbar, das gleiche gilt für den Zeitraum 08/2019-02/2023).
Ab 02/2023 (Befund Institut für Familienförderung) besteht ein GdB von 30vH, ab 10/24 (Befund Dr. ***7***) wird der GdB (wie in den Vorgutachten) auf 50vH angehoben."
Dagegen langte am 22.08.2025 fristgerecht ein Vorlageantrag ein. Es wurde kein neues SV-Gutachten in Auftrag gegeben, da keine neuen Sachverhalte bzw. Befunde vorgelegt und auch vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 18.06.2025 verwiesen wurde.
Am 19.12.2025 wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Am 23.12.2025 forderte das BFG die Übermittlung der drei Sachverständigen-Gutachten beim Sozialministerium-Service an. Diese wurden am 29.12.2025 übermittelt.
Am 26.01.2026 erstattete die BF eine Eingabe an das BFG, worin sie darlegt, dass die Autismus-Störung bereits seit Geburt vorliege und übermittelte (erneut) den logopädischen Befundbericht ***4*** vom 17.06.2025 (Zeitraum der Therapie: 16.12.2021 - 4.4.2022).
Der Sohn der BF, ***5***, ist am ***1*** geboren.
Im Zuge des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zum Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erstellte das Sozialministeriumservice insgesamt 3 Gutachten; davon wurde der Sohn der BF einmal, und zwar am 21.01.2025, in Anwesenheit der ***7*** persönlich begutachtet.
Im Gutachten vom 21.01.2025 setzte der Sachverständige (Dr. ***6***) nach persönlicher Begutachtung den Grad der Behinderung mit 50% ab 10/2024 fest und reihte die Funktionseinschränkung Autismus-Spektrum-Störung mit komorbidem ADHS unter die Pos.Nr. 03.02.02, unterer Rahmensatz ein (Sozialer Rückzug mit regelverletzendem Verhalten und fallweisen Impulsdurchbrüchen mit aggressiven Verhaltensweisen unter mehrfachen Förder- und Therapiemaßnahmen).
Im (Akten)Gutachten vom 05.05.2025 setzte die Sachverständige Dr.in ***10*** den Grad der Behinderung ebenfalls mit 50% ab 10/2024 fest und reihte die Autismus-Spektrum-Störung in Verbindung mit ADHS unter die Pos.Nr. 03.04.02, unterer Rahmensatz, ein.
Im (Akten)Gutachten vom 13.07.2025 setzte die Sachverständige Dr.in ***10*** den Grad der Behinderung mit 30% ab 03/2023 und mit 50% ab 10/2024 fest und reihte die Autismus-Spektrum-Störung in Verbindung mit Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörung unter die Pos.Nr. 03.04.02, ein. Die Beeinträchtigung sowie die Notwendigkeit der Schulrückstufung ergibt den unteren Richtsatzwert.
Die Gutachten sind schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
Der Sachverhalt beruht auf den von der BF vorgelegten Befunden sowie den im Zuge des vorliegenden Verfahrens erstellten Gutachten des SMS vom 28.01.2025, 05.05.2025 und 13.07.2025.
Strittig ist, ob der Grad der Behinderung bereits ab der Geburt vorliegt.
Das BFG gelangt aus den nachstehend angeführten Gründen zum Ergebnis, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellung, wonach beim Sohn der BF der Grad der Behinderung mit 50% ab 10/2024 festgestellt wurde, mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Bereits im ersten Gutachten wird festgehalten, dass das Beschwerdebild (sozialer Rückzug, regelverletzendes Verhalten und fallweise Impulsdurchbrüchen mit aggressiven Verhaltensweisen) den Eltern erstmalig im Alter von 3 Jahren (2019) aufgefallen sei, da er im Umgang sehr schwierig gewesen war, das Zusammenleben sehr fordernd und die Trotzanfälle sehr herausfordernd gewesen seien. Mit 6 Jahren sei die erste psychologische Abklärung erfolgt, die jedoch noch keinen Hinweis auf einen Autismus gezeigt habe. In der Schule habe ***8*** damals große Probleme gehabt; im Kindergarten haben sich soziale Schwierigkeiten gezeigt. Aufgrund des Befundes Dr. ***7*** vom Oktober 2024 wird ab diesem Zeitpunkt von einer Autismusspektrumstörung ausgegangen.
Im 2. Sachverständigengutachten floss der Befund der Kinderärztin Dr. ***3*** (2022) ein, wonach autismusähnliche Symptome beobachtet wurden. Auch diese Gutachterin wurde von der BF explizit darauf hingewiesen, dass dieses Leiden schon seit der Geburt bestehe und das Zusammenleben sehr schwierig gestaltete. Eine Rückwirkung ab Geburt bzw. ab 11/22 war aufgrund fehlender Unterlagen für die Ärztin jedoch nicht möglich. Im Gutachten wird festgehalten, dass die Feststellung von autismusähnlichen Symptomen nichts über das Ausmaß der Entwicklungsstörung aussagt, es wurden damals auch keinerlei Therapien oder Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet.
Im 3. Gutachten floss der umfassende Befundbericht des Institut für Familienförderung (02/23) ein. Weiters fand die Rückstufung in den Vorschullehrplan (06/2023) sowie die Leistungszusage für die Erstgewährung Psychologische Behandlung (07/2023) Berücksichtigung durch die Gutachterin. Auch die neu vorgelegten Unterlagen/Befunde führten zu keiner Veränderung gegenüber den Vorgutachten. Die aufgefallenen "autistischen Verhaltensweisen" sagen laut Expterin wenig über über die tatsächliche Entwicklungsstörung des Kindes aus. Zur vorgebrachten angeborenen Autismusstörung merkte die Gutachterin an, dass natürlich genetische Vorbelastungen beschrieben sind, dies sich zwar auf die Anamnese beziehen, aber nicht für die Einschätzung des Grades der Behinderung relevant ist. Im neu vorgelegten Befund des Instituts für Familienförderung von 02/23 wurde einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten diagnostiziert. In der Folge wurde psychologische Behandlung eingeleitet, das Kind besuchte den Kindergarten ohne Assistenz und ohne Integrative Zusatzbetreuung, sodass hier von einem Behinderungsgrad von maximal 30vH ab 02/23 auszugehen war.
Nach Einschulung 22/23 wurde das Kind in den Vorschullehrplan rückgestuft, benötigte aber keine Schulassistez bzw. bekam keine zur Seite gestellt, 2024/2025 wurde die 2. Volksschulklasse offensichtlich nach Regellehrplan und ohne Assistenz absolviert.
(Weitere) Unterlagen über autismusspezifische Therapien oder Anträge hierfür wurden nicht vorgelegt.
Abschließend merkte die Gutachterin an, dass es ihrerseits sehr wohl wahrgenommen und verstanden wurde, dass der Alltag mit einem verhaltensauffälligen Kind mit Entwicklungsstörung für Eltern sehr fordernd ist. Eine Rückwirkung ab Geburt ist jedoch eindeutig nicht nachvollziehbar, das gleiche gelte für den Zeitraum 08/2019-02/2023.
Der neu vorgelegte Befund Institut für Familienförderung führte zu einer Feststellung des Grades der Behinderung von 30vH ab 02/2023. Ab 10/24 (Befund Dr. ***7***) wird der GdB (wie in den Vorgutachten) auf 50vH angehoben.
Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde im gesamten Verfahren, zuletzt durch Dr.in ***10***, ausführlich eingegangen.
Sämtliche von der BF vorgelegten relevanten Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Von der BF wurden keine (weiteren) Befunde vorgelegt, die geeignet waren, einen frühere Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% abzuleiten.
Ein Arzt kann die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung bzw. Behinderung naturgemäß nur zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Sicherheit feststellen und eine Einschätzung über Zeiträume, die bereits (mehrere) Jahre zurückliegen, in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller Regel nur bei Vorliegen von relevanten Befunden vornehmen.
Auch die dokumentierte Inanspruchnahme der logopädischen Behandlungen von 16.12.2021 bis 04.04.2022 ließen für die Sachverständigengutachter im SMS keinen Rückschluss auf einen früheren Eintritt der 50%-Behinderung zu, da derartige Behandlungen im Kindes/Jugendalter nicht zwangsläufig bedeuten, dass zu dieser Zeit bereits eine Erkrankung in einem Maß vorgelegen ist, demzufolge von einem höheren Behinderungsgrad gesprochen werden kann.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 2009/16/0310 mwN).
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 normiert:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, , in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 lautet:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes ( BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Allgemeines
Wird ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, ist zufolge der Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Sachverständigen im Sozialministerium haben den Grad der Behinderung und/oder die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form zu treffen.
Sachverständige sind Personen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Sachgebiet verfügen. Sie erheben Tatsachen (Befunde) und ziehen aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer fachlicher Fähigkeiten Schlussfolgerungen (Gutachten).
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Be-hinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sach-verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 21.07.2014, RV/7101144/2014, BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Ein Gutachten ist
• vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)• nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und• schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.
Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice
Die sachverständigen Ärzte des SMS ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen (zB Höhe des Grades der Behinderung) neben der Anamnese und Untersuchung der an einer Erkrankung oder Behinderung leidenden Person den Kenntnisstand der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran.
Für die zu treffenden Feststellungen, seit wann eine Erkrankung besteht und wie hoch das Ausmaß der Beeinträchtigung in der Vergangenheit war (bzw. wann eine Erwerbsunfähigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten ist) sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse gezogen werden können, in aller Regel unerlässlich.
Fehlen derartige Unterlagen, warum auch immer, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt der Grad der Behinderung ein bestimmtes Ausmaß erreicht hat oder ab wann eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, denklogisch immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, was darin begründet liegt, dass Erkrankungen häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, unterschiedlich stark ausgeprägt sind oder sich mit zunehmendem Alter verschlechtern.
Nach der Judikatur des VwGH besteht bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dh der Antragsteller/die Antragstellerin haben im Zuge der Untersuchung Befunde, Arztbriefe, Bestätigung über Spitalsaufenthalte, etc., soweit vorhanden, beizubringen.
Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Bei der Antwort auf die Frage, in welcher Höhe der Behinderungsgrad ab einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen ist bzw. ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des SMS zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; BFG 14.02.2023, RV/7102842/2022; BFG 08.03.2023, RV/7102222/2021).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014; Ra 2014/16/0010; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023) stellte das Gericht fest, dass eine Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG mit einem Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein könne, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweise, sei der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG erfüllt. Mithin komme es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußere, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintrete, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreiche.
Beweiswürdigung durch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht
Gutachten im Bereich des Familienbeihilfenrechts sind Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren. Sie unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/-richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.06.2007, 2002/14/0089).
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht ( § 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall sind im Zuge des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens insgesamt drei Gutachten erstellt worden.
Für sog. Entwicklungsstörungen bzw. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sieht die Einschätzungsverordnung folgende Richtsatzpositionen vor:
03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitversänderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
Die Einordnung der psychischen Erkrankung unter unterschiedliche Richtsatzpositionen (1. Gutachten: 03.02.02. im Vergleich zu den anderen 2 Gutachten: 03.04.02.) ist medizinisch nachvollziehbar begründet und es ergibt sich daraus ein konsistenter Behinderungsgrad von mindestens 50 %. Psychische Erkrankungen (z. B. affektive Störungen, Angststörungen, Persönlichkeitsstörungen) weisen regelmäßig Überschneidungen in den Richtsatzpositionen auf. Die Wahl der konkreten Position hängt u. a. ab von:
SchweregradDauer und VerlaufFunktionellen EinschränkungenTherapiebedürftigkeit und -erfolgAuswirkungen auf Alltag, Ausbildung oder Erwerbsfähigkeit.
Es ist daher sachlich vertretbar sein, dass zwei (bzw. drei) Gutachten dieselbe Erkrankung unter verschiedene Positionen subsumieren, etwa weil ein Gutachten stärker auf den aktuellen Funktionszustand abstellt, das andere stärker auf den Langzeitverlauf oder Komorbiditäten.
Für den Streitzeitraum wurde somit in drei Gutachten übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 50% ab 10/2024 festgestellt.
Eine rückwirkende Einstufung (vor 10/2024) mit einem Grad der Behinderung von 50vH wurde von den Sachverständigen nicht vorgenommen, da für den Streitzeitraum keine relevanten Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Einstufung zugelassen hätten. Sämtliche von der BF vorgelegten (relevanten) Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Das Gericht erachtet die in den drei Gutachten getroffenen Feststellungen, die letztlich zum gleichen Ergebnis führten, als schlüssig und nachvollziehbar und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend an, da für die Beurteilung, wann ein bestimmter Behinderungsgrad vorliegt, relevante Befunde unerlässlich sind und derartige Befunde für den strittigen Zeitraum nicht vorgelegt wurden.
Wenn die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die Erkrankung/Behinderung ihres Sohnes auch im Streitzeitraum bzw. davor in Höhe von 50% gegeben war, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da ein derartiges Vorbringen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend ist, einen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen. Im Übrigen wurde der Sohn im Beisein der ***7*** am 21.01.2025 persönlich untersucht und sämtliche Vorbefunde berücksichtigt. Nicht zuletzt waren alle Gutachter mit dem Einwand der BF, wonach die Behinderung bereits von Geburt an vorliege, konfrontiert und haben sich damit auseinandergesetzt. Das Vorbringen änderte jedoch nichts an dem Zeitpunkt des Eintrittes der 50% Behinderung ab 10/2024.
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 FLAG 1967 für den Bezug des Erhöhungsbetrages im Zeitraum November 2022 bis September 2024 nicht vor. Die Beschwerde war daher in diesem Zeitraum abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass das BFG nur über den im Erstbescheid von der belangten Behörde im Spruch angeführten Zeitraum (11/2022-09/2024) absprechen kann, da der Beschwerdezeitraum insoweit festgelegt wurde. Sollte auch für weiter zurückliegende Zeiträume die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag beantragt worden sein/bzw. noch werden (nach dem Vorbringen der BF ab der Geburt), wird das Finanzamt darüber abzusprechen haben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob bzw. ab wann ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 2. März 2026
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