JudikaturBFG

RV/7500302/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 11. März 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. März 2025, Zahl: MA67/***/2024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 75,00 auf € 65,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 13 Stunden herabgesetzt wird.

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II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

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III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

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IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 5. März 2025, Zahl: MA67/***/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 6. September 2024 um 10:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, ***2*** ***3***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung angelastet und erhoben Sie einen unbegründeten Einspruch.

Die Übertretung wurde Ihnen nochmals mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.

In Ihrer Stellungnahme dazu gaben Sie im Wesentlich bekannt, dass Ihr Wohnzimmerfenster sich gegenüber der Motorhaube befinden würde. Sie hätten mit Ihrem Gatten Ihre Reisetasche hochgehoben. Ansonsten hätten Sie rund um den Gemeindebau laufen müssen, um an Ihrer Stiege zu gelangen.

Dieser Vorgang hätte geschätzt eine Minute gedauert. Sie würden mich daran erinnern, dass Sie nicht einmal den Motor ausgeschaltet hätten, weil um die Ecke (***2*** / ***4*** ***5***) Ihre Parkgarage sich befände und Sie nach der Entladung sofort weggefahren wäre. Das Kontrollorgan hätte Sie gesehen, wie er ein Foto gemacht hätte. Auf Ihrer Frage, ob Sie etwas Falsches getan hätte, hätte er Ihnen keine Antwort gegeben und wäre weitergegangen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Der Beanstandungsort lag innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone mit der Gültigkeit Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr.

Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befinden.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern wird lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Ver-haltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungs-gemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Ver-schulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom 11. März 2025 wurde ausgeführt:

"Gegen das Straferkenntnis vom 05.03.2025 […] erhebe ich Einspruch! zur Begründung möchte ich an die E-Mail verweisen vom 30.01.2025."

Aus der Rechtfertigung vom 30. Jänner 2025 geht hervor:

"Das Wohzimmerfenster befindet sich gegenüber der Motorhaube und da habe ich meinen Gatten unsere Reisetasche raufgehoben. Ansonsten müste ich rund um den Gemeindebau laufen um an usere Stiege zu gelangen. Dieser Vorgang hat geschätzt eine Minute gedauert. ich könnte mich daran erinnern das ich nicht einmal den Motor ausgeschaltet habe, weil um die Ecke: ***2*** /***4*** ***5*** unsere Parkgarage sich befindet und nach der Entladung sofort weggefahren bin. Euer Kontrollorgan habe ich gesehen wie er ein Foto gemacht hat auf meine Frage ob ich etwas Falsches getan habe, gab er mir keine Antwort ung ging weiter. […] Ich passe daher im Strassenverkehr immer sehr gut auf, weil ich mir keine Strafen leisten kann. Wir benötigen das Fahrzeug hauptsächlich nur für den Besuch unserer Enkelkinder in Ungarn. Mit der Bitte um abzusehen einer Strafe"

in einem weiteren E-Mail vom selben Tage verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass auf dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Foto zu erkennen sei, dass die Fahrertüre geöffnet ist.

Im Einspruch gegen die dem gegenständlichen Erkenntnis vorausgegangene Strafverfügung wird zudem auf ein E-Mail vom 13.9.2024 verwiesen. Hierbei handelt es sich um einen Einspruch gegen die zunächst gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangene Strafverfügung wegen derselben Verwaltungsübertretung. Die Begründung dieses Einspruches lautet auszugsweise wie folgt:

"Wir sind Parkplatzmieter in der ***4*** und haben nach kurzem Besuch unserer Enkelkinder den Kofferraum des Autos entladen. Da wir eine Wohnung im Erdgeschoss haben, brauchen wir nicht um den Gemeindebau herumlaufen, sondern geben unsere Sachen durch das straßenseitige Fenster. Nach Beendigung der Tätigkeit (5-7 Minuten) fahren wir sofort in die Garage zurück. Meine Gattin hat mit dem Entladen begonnen, es kam ein junger Mann von der Parkraumüberwachung, machte ein Foto vom Fahrzeug und ging wortlos seines Weges. Der Kofferraumdeckel war geöffnet, meine Frau gab mir Gepäckstücke durchs Fenster und rief dem jungen Mann nach: "Ich bin schon fertig", aber er drehte sich nicht mehr um und ging weiter. Meine Frau stellte das Auto in die Garage und wir dachten nicht mehr darüber nach."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 6. September 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, ***2*** ***3***, zum Stillstand gebracht und anschließend entladen, indem sie ihrem Ehegatten eine Tasche durch das geöffnete Wohnungsfenster im Erdgeschoss gereicht hat.

Zum Beanstandungszeitpunkt 6. September 2024, 10:59 Uhr, war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet.

Beweiswürdigung

Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:

Der Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurden ebenso fotografisch dokumentiert wie das Offenlassen der fahrerseitigen Fahrzeugtüre.

In seiner Anzeige hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (insbesondere) Tatort, Fahrzeugkennzeichen und das Fehlen eines gültigen Parkscheins zum Beanstandungszeitpunkt festgehalten und darüber hinaus vermerkt, dass die Lenkerin vor Ort gemeint habe das Fahrzeug putzen zu müssen und keine Zeit habe einen Parkschein zu buchen. Der Lenkerin sei angeboten worden einen kostenpflichtigen Parkschein zu buchen, da sie ansonsten eine Anzeige erhalten würde, wenn sie jetzt fahre. Die Lenkerin habe sich bedankt und sei gefahren.

Das zum Stillstand bringen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch die beschwerdeführende Partei zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort resultiert aus der Erteilung Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers am 24. Dezember 2024 (AS 11). Dass während des Stillstandes des Fahrzeuges eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Rechtfertigung vom 30.1.2025 und dem E-Mail vom 13.9.2024. Für das Gericht besteht kein Grund zur Annahme, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten unzutreffend sein könnten.

Rechtliche Beurteilung

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen"

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 2 StVO 1960 normiert:

"(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); 28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer"

Die Beschwerdeführerin hatte das Fahrzeug zum Stillstand gebracht, eine Tasche aus dem Fahrzeug genommen und ihrem Ehegatten durch das Wohnungsfenster gereicht. Diese Ladetätigkeit erfüllt unzweifelhaft dem Begriff des "Haltens" i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO 1960 und damit den Begriff des "Abstellens" i.S.d. § 1 Abs. 2 Z. 1 Packungsmeterabgabeverordnung. Nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber dem Parkraumüberwachungsorgan offenbar angegeben hat, das Fahrzeug zu reinigen (s. Anzeige vom 18.12.2024), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch ein Abstellen des Fahrzeuges zwecks Reinigung keine durch die Verkehrslage oder sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung darstellen würde, sondern als "Halten" (bzw. bei mehr als zehnminütiger Dauer als "Parken") und damit als "Abstellen" i.S.d. § 1 Abs. 2 Z. 1 Packungsmeterabgabeverordnung zu qualifizieren wäre. Das Offenhalten der fahrerseitigen Fahrzeugtür und das Verbleiben der beschwerdeführenden Partei beim Fahrzeug, zu welchem Zweck auch immer, sowie das Wegfahren nach Beendigung der Ladetätigkeit hatte keinen Einfluss auf die die Tatbestandverwirklichung des Abstellens im Sinne der StVO 1960 und der parkometerrechtlichen Vorschriften.

Da die beschwerdeführende Partei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren, wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 18. März 2015, 2013/10/0141, mwN).

Somit hätte die Verpflichtung bestanden sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass die Gebührenpflicht in einer Kurzparkzone auch dann besteht, wenn eine Person beim Fahrzeug verbleibt, um dieses zu reinigen oder auch nur um Gepäck auszuladen, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde einzuholen.

Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich durch eine Hauptverbandsabfrage bestätigt. Sorgepflichten sind hingegen nicht bekannt geworden und können daher auch nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Partei ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 65,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabzusetzen.

Aus spezial- und insbesondere generalpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, beträgt er auch nach der Strafherabsetzung € 10,00.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Wegen der teilweisen Stattgabe der Beschwerde war kein Verfahrenskostenbeitrag hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz unzweifelhaft ergibt, dass die Parkometerabgabe auch dann zu entrichten ist, wenn das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit oder zum Zweck der Reinigung abgestellt wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.

Wien, am 21. August 2025