Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 10. April 2025 wird gemäß § 279 BAO im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 vom 08. Mai 2025 Folge gegeben.Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08. Mai 2025 verwiesen.
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}II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In diesem Verfahren geht es um die steuerliche Anerkennung von EUR 5.946,53 als Aus- bzw. Fortbildungskosten.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") brachte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) am 05.02.2025 elektronisch mittels FinanzOnline beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde"), ein. Als "Head of Supply Chain Management" erklärte er bei einem Wohnsitz in Österreich, Grenzgängereigenschaft iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, einer Ansäßigkeit in Österreich und einem Lohnausweis (L17) unter A) Werbungskosten A.1) die Pendlerpauschale [Kennzahl 718] iHv EUR 1.476,00, A.2) den Pendlereuro [Kennzahl 916] iHv EUR 64,00 und A.3) Pflichtbeträge auf Grund einer Beschäftigung [Kennzahl 274] iHv EUR 7.223,10; B) Sonderausgaben B.1) Steuerberatungskosten [Kennzahl 460] iHv EUR 252,00. Weiters erklärte er, Alleinverdiener zu sein, drei Kinder, zu haben, für welche die Partnerin die Familienbeihilfe beziehe und von ihm alleine ganzjährig der Familienbonus Plus beantragt werde, wobei die Einkünfte der Partnerin den Grenzbetrag nicht überschritten (OZ 1, AS 2-4).
Mit sonstigem Anbringen vom 05.02.2025 (OZ 2, AS 5) übermittelte der Bf. elektronisch mittels FinanzOnline weitere Unterlagen, nämlich 1) einen Lohnausweis für österreichische Arbeitnehmer in der Schweiz für das Jahr 2024 vom 31.12.2024 (OZ 2, AS 6), 2) eine Bestätigung über die bezahlte Krankenversicherungsprämie 2024 vom 30.01.2025 (OZ 2, AS 7).
Am 08.04.2025 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2024 antragsgemäß und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass der Bf. Bezüge erhalte, die nicht monatlich gewährt worden seien. Diese seien bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge eines Kalenderjahres mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert (§ 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988). Der übersteigende Betrag sei nach dem Tarif versteuert worden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien entsprechend aufgeteilt worden. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten höchstens im Ausmaß von EUR 600,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Bei der Einkommensteuerveranlagung sei der Klimabonus für das Jahr 2024 berücksichtigt worden. Gemäß § 6 Abs. 2 Klimabonusgesetz sei der regionale Klimabonus der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, da das Jahreseinkommen mehr als EUR 66.612 betrage. Die Steuer, die auf den Klimabonus entfalle, betrage 48 % von EUR 290,00. Das seien EUR 139,20. Vom ausbezahlten Klimabonus in Höhe von EUR 290,00 verblieben dem Bf. somit nach Berücksichtigung der darauf entfallenden Einkommensteuer EUR 150,80. Als Umrechnungskurs für den Schweizer Franken seien EUR 1,034012 zugrunde gelegt worden (OZ 3, AS 8-12).
Mit Eingabe vom 10.04.2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 08.04.2025, legte weitere Unterlagen, nämlich 1) eine "Bestätigung Ausbildung ohne finanzielle Beteiligung des Arbeitsgebers" vom 28.03.2025 (OZ 4, AS 13), 2) eine Anzahlungsrechnung vom 20.09.2024 der ***Akademie-V1*** (OZ 4, AS 14) und 3) eine Überweisungsbestätigung vom 19.09.2024 an die ***Akademie-V1*** (OZ 4, AS 15) vor, und brachte weiter vor wie folgt: Er habe im Jahr 2024 eine berufliche Weiterbildung absolviert, die er bei der Steuereingabe vergessen habe zu berücksichtigen. Anbei übermittle er die Zahlungsbestätigung, Kursrechnung und die Firmenbestätigung, dass diese keine Unkosten dazu beigetragen habe. Dieser Kurs sei ein Online Kurs gewesen (OZ 5, AS 16-18). Beantragt wurden demnach weitere Werbungskosten (A.4) iHv EUR 5.946,53 [Kennzahl 722] an Aus- bzw. Fortbildungskosten.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 11.04.2025 ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung über den beruflichen Aufgabenbereich des Bf. und um Auskunft darüber, wie die Ausgaben mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen. Der Bf. werde ersucht, die konkrete berufliche Notwendigkeit zu begründen. Weiters werde er ersucht, den Arbeitsvertrag und eine vom Arbeitgeber unterzeichnete detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen (OZ 8, AS 26-27).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachter Vorhaltsbeantwortung vom 24.04.2025 zum Vorhalt vom 11.04.2025 übermittelte der Bf. weitere Unterlagen, nämlich 1) ein Zwischenzeugnis vom 21.12.2022 (OZ 9, AS 32), 2) eine Anzahlungsrechnung vom 20.09.2024 der ***Akademie-V1*** (OZ 9, AS 32) und 3) eine Überweisungsbestätigung vom 19.09.2024 an die ***Akademie-V1*** (OZ 9, AS 33) und brachte ergänzend weiter vor wie folgt: die Bestätigung des Arbeitgebers habe er bereits übermittelt. Anbei übermittle er gerne auch noch die Arbeitsplatzbeschreibung, damit diese beruflich zusammenhängende Ausbildung steuerlich als Werbungskosten abgesetzt und der Steuerbescheid 2024 geändert werden könne (OZ 9, AS 28).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2025 ließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 08.04.2025 insoweit unverändert, als sie A) Werbungskosten, A.3) Pflichtbeträge auf Grund einer Beschäftigung [Kennzahl 274] iHv EUR 7.223,10 nur in Höhe von EUR 6.490,26 berücksichtigte und den in der Eingabe vom 10.04.2025 beantragten A.4) Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten [Kennzahl 722] die steuerliche Anerkennung gänzlich versagte. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt wie folgt: Die gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge seien nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprächen. Absetzbar seien somit, errechnet anhand der Höchstbeiträge nach dem ASVG, 7,65% vom Gesamt-Bruttolohn, maximal jedoch für das Jahr 2024 EUR 6.490,26. Es sei daher ein Betrag von EUR 6.490,26 an Werbungskosten berücksichtigt worden. Die Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten werde zuerkannt, wenn sie dazu dienten, im jeweiligen ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten, dh es müsse sich um eine berufsspezifische Fortbildung handeln. Als weitere Norm sei bei den einzelnen Einkünften zu beachten, dass gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Stellung mit sich brächten und sie der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienten, nicht abgezogen werden dürften. Bei der Firma des Bf. handle es sich um ein Unternehmen, welches Dental-, Podologie-, Juwelier- und Industriekunden mit den für diese Berufe erforderlichen Werkzeugen und Instrumenten beliefere. Gemäß der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung sei der Bf. als fachlicher und disziplinarischer Leiter der Abteilung Verkaufsinnendienst/Einkauf/AVOR und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Zielsetzungen, Mitarbeiterführung, etc.) zuständig. Bei dem Kurs "Investment Force" laut/mit ***Akademie-Trainer*** handle es sich jedoch um Geldanlagen, Investitionsregeln, wie man sein Geld anlegen könne. Da ein Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Abteilungsleiter Verkaufsinnendienst nicht festgestellt werden könne, hätten die beantragten Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften könnten höchstens im Ausmaß von EUR 600,00 als Sonderausgabe berücksichtigt werden (ON 6, AS 19-23).
Mit elektronisch mittels FinanzOnline eingebrachtem Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 28.05.2025 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung der Abgaben in der Höhe des strittigen Betrages von EUR 351,00 gem. § 212a BAO, legte eine andere "Ausbildungsbestätigung ohne Beteiligung" vom 28.05.2025 (OZ 7, AS 25) vor, und brachte weiter vor wie folgt: er habe bereits am 10.04.2025 Beschwerde gegen den Steuerbescheid aufgrund seiner beruflich zusammenhängenden Ausbildung eingereicht, die leider vom Finanzamt abgewiesen worden sei. Anbei übermittle er noch einmal eine Bestätigung der Firma, damit diese Ausbildungsaufwendungen steuerlich anerkannt werden könnten (ON 7, AS 24).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 14.11.2025 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 10, AS 34 ff) und führte weiter aus wie folgt: Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung werde verwiesen. Im Übrigen handle es sich bei den Aufwendungen für das Seminar "Investment Force Premium" offensichtlich nicht um beruflich bedingte und steuerlich zu berücksichtigende Fortbildungskosten, da dieses an einen an Geldanlagen interessierten Personenkreis gerichtet sei und keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Lieferkettenmanagement aufweise.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18.11.2025 richtete das Gericht an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung, in welchem insbesondere weitere Nachweise für die in Rede stehende Bildungsveranstaltung abverlangt wurden. Im Übrigen wurde dem Bf. Gelegenheit gegeben, sich zum gesamten Sachverhalt zu äußern und allenfalls Akteneinsicht zu nehmen, wobei festgehalten wurde, dass das Gericht verpflichtet ist, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.
Mit E-Mail-Schreiben vom 21.11.2025 teilte die ***Einschreitender-Versicherungsmakler***, mit, dass "das Ersuchen um Ergänzung wie laut Anlage am 24.04.2025 um 18.13 übermittelt worden sei. Es werde ersucht, den elektronischen Steuerakt noch einmal zu prüfen. Gerne werde die Steuervollmacht des Bf., sowie die gewünschten Unterlagen noch einmal mittels Mail übermittelt.
Das Gericht teilte dieser fernmündlich die in § 85 BAO und § 84 BAO vorgezeichneten Formalitäten mit. Im Übrigen richte sich das Ersuchen um Ergänzung vom 18.11.2025 an die Vorlage weiterer Details zu den Lehrgangsinhalten, damit diese mit den beruflichen Aufgaben abgeglichen werden könnten. Mitgeteilt wurde sodann, dass entsprechende Unterlagen in einer zulässigen Form vorgelegt werden würden.
Bis zur Entscheidung des Gerichtes wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Der Bf. erzielte im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als "Supply Chain Manager". Arbeitgeberin war die ***DG*** (***DG-HR***), ***DG-PLZ*** ***DG-Ort***, ***DG-Addr*** in der Schweiz. Dieses Unternehmen ist Hersteller und Vollsortimenter im Bereich der rotierenden Dentalinstrumente. Dort war der Bf. für die folgenden Hauptaufgaben verantwortlich: Fachliche und disziplinarische Leitung der Abteilung Verkaufsinnendienst/Einkauf/AVOR, Umsetzung und Koordination der qualitativen und quantitativen Zielsetzungen, Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung, Verantwortung als Prozesseigner gem. Qualitätshandbuch, Nachfrageorientierte Disposition und Sicherstellen einer hervorragenden Liefertreue, Systemische Identifikation u. Umsetzung von Kostensenkungspotentialen bei allen Einkaufspositionen, enge Kooperation im Prozessmanagement mit Verkauf, Produktion und Versand, Definition des Lieferantenaudit-Prozesses und Durchführen von Lieferantenaudits.
Der Bf. reichte die Abgabenerklärung für das Jahr 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) am 05.02.2025 bei der belangten Behörde ein. Im Rahmen der Beschwerde vom 10.04.2025 beantragte er unter dem Titel "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" Werbungskosten in Höhe von EUR 5.946,43.
Diese Werbungskosten waren auf den Besuch der Veranstaltung "INVESTMENT FORCE PREMIUM 2024" von 05.12.2024 bis 07.12.2024 bei der ***Akademie-V2***, ***Akademie-PLZ*** ***Akademie-Ort*** in Deutschland zurückzuführen. Der Ausbildungsinhalt dieser Veranstaltung konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob der Lehrgang in einem Veranlassungszusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht und es sich insoweit um eine berufliche Fortbildung handelte. Überdies konnte die Verwertbarkeit der Kenntnisse im ausgeübten Beruf nicht festgestellt werden. Jedenfalls handelte es sich nicht um eine Umschulungsmaßnahme.
Am 28.03.2025 bestätigte die Arbeitgeberin dem Bf., dass "er im Jahr 2024 den Kurs "Investment Force Premium" absolvierte. Die im Rahmen dieses Kurses erworbenen Kenntnisse stellten einen Mehrwert für sein Tätigkeitsfeld dar, weshalb der Besuch des Kurses sehr ,begrüsst' werde".
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO iVm § 167 Abs. 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem gesamten Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und sind insoweit unstrittig.
Die Tatsache, dass der Ausbildungsinhalt der Veranstaltung "INVESTMENT FORCE PREMIUM 2024" nicht festgestellt werden konnte, gründet sich auf die Tatsache, dass der Bf. diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet hat und sowohl die belangte Behörde als auch das Gericht gänzlich im Unklaren darüber gelassen hat, welchen Lehrgang er überhaupt besucht hat und welche Inhalte darin vermittelt wurden. Zwar ergibt sich aus dem Zahlungsbeleg (OZ 9, AS 33), und der Rechnung (OZ 9, AS 33) der Besuch der Veranstaltung "INVESTMENT FORCE PREMIUM 2024", jedoch ist dadurch nichts über deren Inhalt ausgesagt.
Aus dem Internetauftritt, ***Akademie-URL***, ergibt sich, dass "Investment Force" ein Online-Kurs ist, der finanzielle Freiheit durch Investitionen verspricht. Weiters, dass er sich an angehende Investoren mit hohen Renditeversprechen richtet, wie EUR 6.000,00 bis EUR 25.000,00 an monatlich passivem Einkommen innerhalb von fünf Jahren, basierend auf Strategien der "Adler-Investoren". Die Teilnehmer erhalten weiters Live-Seminare, Masterkurse und Community-Zugang mit Experten zu Aktien, Immobilien, Krypto und Beteiligungen. Der Lehrgangsleiter als "europaweit bekannter Money-Coach" mit über EUR 5 Mio. Jahresrendite wirbt weiters mit 30-jähriger Vorbereitung. Der Kurs umfasst 12 Module zu Mindset und Investitionstaktiken: Module 1-2 stellen "geheime Gesetze" des Investierens vor; Modul 3 vergleicht "Investmenthäuser" von Armen, Mittelschicht und Reichen; Modul 4 erklärt die "4 Quadrate" reicher Portfolios inklusive persönlicher Anlagestrategien; Modul 5 zeigt, wie man ohne Startkapital Assets aufbaut; Modul 6 verrät Geheimnisse für passives Einkommen; Module 7-8 behandeln Immobilien mit Behauptungen von EUR 500.000 monatlicher Nettorendite plus Analyse-Tools; Module 9-10 fokussieren Aktienportfolios und Experten wie […] mit über EUR 80 Mio. Ertrag; Modul 11 betont Teamaufbau im Investieren; Modul 12 beleuchtet Synergien zwischen Unternehmern und Investoren, inklusive "guter Schulden".
Inwieweit es sich bei dem vom Bf. besuchten Lehrgang "INVESTMENT FORCE PREMIUM 2024" dabei um den soeben dargestellten Lehrgang gehandelt hat, konnte auch deshalb nicht festgestellt werden, da der Internetauftritt eben nur den "Investment Force" Online-Kurs beschreibt, der Bf. jedoch die Premiumvariante besucht hat. Insoweit könnte das Gericht nur Mutmaßungen anstellen. Diesbezügliche Ergänzungsersuchen, sowohl der belangten Behörde, als auch des Gerichtes, blieben unvollständig beantwortet oder gänzlich unbeantwortet.
Inwieweit von einer Verwertbarkeit der Kenntnisse im ausgeübten Beruf ausgegangen werden könnte, musste sowohl auf Grund mangelnder Unterlagen, auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten und durch das Gericht recherchierten Umstände, im Unklaren bleiben: Zum einen kann bei "Portfolios inklusive persönlicher Anlagestrategien" oder "wie man ohne Startkapital Assets aufbaut" nicht von einer Verwertbarkeit im Beruf ausgegangen werden, andererseits war es nicht Aufgabe des Bf. in seinem Beruf mit Immobilien zu arbeiten, was das Modul "Immobilien mit Behauptungen von EUR 500.000 monatlicher Nettorendite" ausweist. Im Übrigen war es nicht Aufgabe des Bf. mit Aktienportfolios zu handeln, sodass der Zusammenhang mit dem Modul "Aktienportfolios und Experten wie […] mit über EUR 80 Mio. Ertrag" zumindest fraglich blieb.
Die Tatsache, dass es sich nicht um eine Umschulungsmaßnahme handelte, konnte aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Bf. kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und seine Intention, eine andere - allenfalls weitere - Beschäftigung zu ergreifen, aus den Umständen nicht abgeleitet werden konnte.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Gemäß § 161 Abs. 2 BAO hat, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Gesetz dafür ausdrücklich einen Antrag fordert (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Sie sind mangels Nachweises nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Bei einer nach Ansicht der Behörde unklaren Beweislage ist es angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung ihre Aufgabe, weitere geeignete Beweise aufzunehmen, es sei denn, eine amtswegige Beweisaufnahme wäre unmöglich oder unzumutbar. Letzteres träfe nur dann zu, wenn Umstände vorliegen, die die Behörde ohne Mitwirkung des Bürgers unvollständig oder gar nicht ermitteln könnte (VwGH 05.07.1991, 88/17/0203).
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungs-maßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Die genannte Bestimmung enthält im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig ausgestalten kann, was eine Ungerechtigkeit gegenüber jenen Steuerpflichtigen darstellte, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten (VwGH 27.03.2002, 2002/13/0035).
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten als Aus- und Fortbildungsmaßnahmen iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind demnach ein Veranlassungszusammenhang. Es muss ein Zusammenhang zwischen der Ausbildungsmaßnahme und der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit bestehen. Weiters muss es sich um eine berufliche Fortbildung handeln. Die Fortbildung muss dazu dienen, die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Darüberhinaus muss eine Verwertbarkeit der Kenntnisse vorliegen. Die erworbenen Kenntnisse müssen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Schließlich muss es sich nicht um eine Umschulungsmaßnahme handeln. Es muss sich nicht um eine Umschulungsmaßnahme handeln, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist ua dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (VwGH 25.05.2016, 2013/15/0185 Rz 15).
Mangels Mitwirkung des Bf. konnte nicht festgestellt werden, ob die geltend gemachten Aus- und Fortbildungskosten die in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorgezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Der Bf. hat den Lehrgang "INVESTMENT FORCE PREMIUM 2024" besucht. Laut Recherchen der belangten Behörde handelt es sich dabei um einen Lehrgang, der an "einen an Geldanlagen interessierten Personenkreis gerichtet sei" und deshalb keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Lieferkettenmanagement aufweise. Tatsächlich scheint der besuchte Lehrgang wenige Berührungspunkte mit den in OZ 9, AS 30 f genannten Aufgabenschwerpunkten des Bf. (fachliche und disziplinarische Leitung der Abteilung Verkaufsinnendienst/Einkauf/AVOR, Umsetzung und Koordination der qualitativen und quantitativen Zielsetzungen, Mitarbeiterführung und Mitarbeiterentwicklung, Verantwortung als Prozesseigner gem. Qualitätshandbuch, Nachfrageorientierte Disposition und Sicherstellen einer hervorragenden Liefertreue, Systemische Identifikation u. Umsetzung von Kostensenkungspotentialen bei allen Einkaufspositionen, Enge Kooperation im Prozessmanagement mit Verkauf, Produktion und Versand, Definition des Lieferantenaudit-Prozesses und Durchführen von Lieferantenaudits) zu haben und weist demnach gegen das Vorliegen der in § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorgezeichneten Voraussetzungen hin.
Maßgeblich ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch, dass im Abgabenverfahren der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung auch dann gilt, wenn die Partei ihre Mitwirkungspflicht verletzt, zB einen Vorhalt nicht beantwortet (VwGH 03.11.1986, 84/15/0197), doch wird dieser Grundsatz durch eine mangelnde Mitwirkung der Partei insofern beeinflusst, als die Verpflichtung des Gerichtes, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen anerkannte Maß hinaus zu prüfen in dem Ausmaß zurücktritt, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu, nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (VwGH 30.05.2001, 99/13/0024; VwGH 27.11.2001, 97/14/0011; VwGH 22.04.2009, 2004/15/0144).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besteht innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten des Gerichtes und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes (VwGH 26.01.2004, 2000/17/0172; VwGH 21.02.2007, 2005/17/0088; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136) und findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131; 15.12.2009, 2006/13/0136). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (und damit eine umso weiter in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht des Gerichtes) liegt zudem dann vor, wenn Sachverhaltselemente - wie im vorliegenden Sachverhalt - ihre Wurzeln im Ausland haben (§ 115 Abs. 1 letzter Satz BAO) bzw. wenn es sich um Begünstigungsbestimmungen handelt (VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darf das Gericht in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen (VwGH 19.02.1992, 91/14/0216).
Dies ist im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Der Bf. hat dem Gericht nicht dargelegt, welchen Lehrgang er genau besucht hat und welche Inhalte darin vermittelt wurden, sodass es in weiterer Folge nicht in der Lage war, die dem Bf. auch im Vorhalt vom 18.11.2025 dargestellten, Tatbestandselemente des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 unter den Lebenssachverhalt zu subsumieren. Für eine Schätzung verblieb kein Raum. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde die zu lösende Frage im Sinne der oben angeführten Judikatur gelöst, daher war einen Revision nicht zuzulassen.
Feldkirch, am 8. Jänner 2026
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