Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. jur. Heinrich Balas, Operngasse 18/12A, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 23. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. Jänner 2019 betreffend Zurückweisung eines Antrages 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 09.01.2019 erstattete die Bf. eine Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018. Der Antrag enthielt die folgenden Angaben: "Art des Bescheides: BVE; Datum des Bescheides: 13122018; Betreff: Fristverlängerung Beschwerdefrist. Im Begründungstext ist Folgendes ausgeführt: "Da noch Unterlagen abzuklären sind ersuche ich um Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrags. Mit der Bitte um antragsgemäßer Stattgebung zeichne ich hochachtungsvoll. Dr. Balas."
Mit Bescheid vom 15.01-2019 wies die belangte Behörde den Antrag ab "dem Antrag (…) wird nicht stattgegeben". In der Begründung führte sie Folgendes aus: "Begründung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung kann ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt werden. Der eingebrachte Antrag ist zwar innerhalb der Frist, enthält aber keine weiteren erforderlichen Angaben. 1. Als Art des Bescheides wird "BVE", als Datum des Bescheides der 13.12.2018 angeführt. Mit 13.12.2018 wurden folgende Bescheide erlassen: BVE U+K 2016, BVE Ul-10/2017, Verf40 Haftungsbescheid KESt 2016+2017, Verf67 (händische Bescheidbegründung) zur BVE U,K 2016 + Ul-10/2017. Da im o.a. Antrag keine konkrete Bescheidangabe gemacht ist, kann die Behörde nicht nachvollziehen, für welchen Bescheid/welche Bescheide die Frist verlängert werden soll. 2. Begründet wird die Fristverlängerung damit, dass noch Unterlagen abzuklären sind. Es wird nicht angeführt, welche Unterlagen noch fehlen bzw was noch abzuklären ist, und wie lange das zeitlich in Anspruch nimmt. Es geht auch nicht hervor, welche Schritte bis dato diesbezüglich gesetzt wurden. Das Finanzamt kann daher nicht prüfen ob und inwieweit eine Verlängerung der Frist notwendig sein könnte. 3. Im Antrag wird nicht angeführt, bis wann die Frist verlängert werden soll. Aufgrund der mangelhaften Begründung (siehe Punkt 2.), kann die Abgabenbehörde nicht entscheiden, bis wann eine Fristverlängerung gewährt werden kann."
Mit Schreiben vom 24.01.2019 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung der Fristverlängerung vom 15.01.2019. Sie stellte den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Vorlage des Vorlageantrags vom 23.01.2019 an das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung führte sie Folgendes aus: "Begründung: a. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen: Gegen die erstinstanzlichen Bescheide: Körperschaftssteuerbescheid 2016, Umsatzsteuerbescheid 2016, Bescheid über Festsetzung von Umsatzsteuer 1-10/2017, Haftungsbescheid für KEST 1-12/2016 Haftungsbescheid für KESt 1-10/2017 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. v. 05.06.2018 v. 05.06.2018 v. 05.06.2018 v. 07.06.2018 v. 07.06.2018 Am 13.11.2018 hat das FA in einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde angesprochen. Binnen offener Frist wurde Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrags eingebracht. Mit Bescheid vom 15.01.2019 wurde die beantragte Fristverlängerung mit der Begründung abgewiesen, dass o Aufgrund der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als BVE vom 13.11.2019 das FA nicht nachvollziehen konnte welche Bescheide gemeint seien. Das FA zählt aber alle Bescheide auf über die in der BVE abgesprochen wurde. Das FA wusste daher um welche Bescheide es sich handelte. => Das FA meint auch, dass der Antrag nicht hinreichend begründet war, weil nicht dargelegt wurde, welche Unterlagen noch abzuklären sind und weil nicht angeführt wurde, bis wann die Fristverlängerung gewährt werden solle. b. Rechtsausführungen: § 264 (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wenn daher der Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung als Anfechtungsgegenstand zu Thema hat, wird wohl auch der Fristverlängerungsantrag zur Einbringung des Vorlageantrags gegen die BVE (BeschwerdeVorEntscheidung) den angefochtenen Bescheid hinreichend bezeichnen. § 245 BAO (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Gewährung der Fristverlängerung ist keine Ermessensentscheidung (arg. ...ist auf Antrag...).Die weitere Abklärung von Beweismitteln (Unterlagen), welche auch immer, wird wohl einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen. Insbesondere wenn man bedenkt, dass das Ende des ursprünglichen Fristenlaufs auf den 15.12 , also unmittelbar in der Vorweihnachtszeit gelegen ist. Dass es in dieser Zeit schwer ist, die nötigen Auskunftspersonen zu befragen, muss wohl nicht gesondert begründet werden. Hinsichtlich des fehlenden Endigungsdatums hätte die Behörde auch einen Verbesserungsantrag ergehen lassen können.
In dieser Sache möchte ich auch auf VwGH 13 0081/96 = ÖStZB 1998, 585 verweisen. 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. 2. Für die Bezeichnung eines Bescheides genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. 3. Wenn die Behörde aufgrund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs 1 lit a BAO Genüge getan. 4. Ein Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, ist einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, sodass das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. VwGH 28.01.1998, 96/13/0081 c. Anträge I. Auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Vorlage des angefügten Vorlageantrags an das BFG. II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung gern § 212 a BAO."
Mit Schreiben vom 16.02.2019 erstattete die belangte Behörde im Vorlagebericht die folgende Stellungnahme: "Nach Ergehen der BVE wurde ohne Angabe einer gewünschten Frist um Rechtsmittelfristverlängerung angesucht , dieses Ansuchen wurde abgewiesen."
Mit Schreiben vom 16.02.2019 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag der Bf. vom 23.01.2019 und die Beschwerde vom 24.01.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die Bf. hat am 09.01.2019 einen Fristverlängerungsantrag für die Frist zur Erstattung eines Vorlageantrages beim Finanzamt eingebracht. Dieser enthielt die folgenden Angaben:
"Art des Bescheides: BVE; Datum des Bescheides: 13122018; Betreff: Fristverlängerung Beschwerdefrist. Im Begründungstext ist Folgendes ausgeführt: "Da noch Unterlagen abzuklären sind ersuche ich um Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrags. Mit der Bitte um antragsgemäßer Stattgebung zeichne ich hochachtungsvoll. Dr. Balas."
Aus dem Antrag ist erwiesen, dass die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter via Finanzonline unstrittig einen rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag eingebracht hat. Dass die Beschwerdevorentscheidung mit Datum bezeichnet ist, ergibt sich aus dem Antrag, den die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt hat.
§ 264 Abs. 1 BAO bestimmt zum Vorlageantrag:
"Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten."
Gemäß § 264 Abs 1 zweiter Satz BAO hat der Vorlageantrag die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Ein etwaiger inhaltlicher Mangel muss mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgeklärt werden. So verhält es sich mit der fehlenden Befristung des Antrages. Auch der VwGH hält zudem fest, dass ein mangelhafter Fristverlängerungsantrag einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 BAO zugänglich ist (VwGH 18. 1. 2021, Ra 2020/13/0065).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts steht der Verpflichtung der Abgabenbehörde, bei unklaren Eingaben ihren Inhalt zu ermitteln, nicht entgegen. Diese Pflicht ergibt sich auch aus der Wortfolge "nach Durchführung der etwa nach erforderlichen Ermittlungen" in § 265 Abs 1 BAO (Ritz/Koran, BAO, § 264).
Als Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 264 Abs. 1 BAO genügt es, dass aus dem gesamten Inhalt der Antragsbeschreibung zur Fristverlängerung hervorgeht, wogegen er sich richtet, und das Verwaltungsgericht aufgrund des Antragsvorbringens nicht zweifeln kann, welche Beschwerdevorentscheidung angefochten ist. Mit der Angabe des Datums der Beschwerdevorentscheidung, der Abgabenart und des Abgabenzeitraumes ist die Bezeichnung jedenfalls ausreichend bestimmt und bestimmbar (Rauscher, SWK 2015, 357).
Dem Beschwerdevorbringen ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde sogar im angefochtenen Bescheid eindeutig genau die (einzigen) betreffenden Bescheide der Bf., die sich im Bescheidbeschwerdeverfahren befinden, angeführt hat. Es war somit dem Antrag auf Fristverlängerung zu entnehmen, welche Bescheide die Beschwerdevorentscheidungen betroffen haben. Somit war die Beschwerdevorentscheidung eindeutig bezeichnet und erkenn- sowie bestimmbar, um welche Beschwerdevorentscheidung es sich konkret gehandelt hat.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO iVm. § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Frist für den Vorlageantrag gehemmt. § 245 Abs 2 bis 5 BAO wie Antrag auf Fristverlängerung und auf Begründung, Hemmungswirkung solcher Anträge, fristhemmende Wirkung von Anträgen auf Fristverlängerung für Beschwerden betreffende Mängelbehebungsaufträge gelten sinngemäß auch für Vorlageanträge.
Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig die Begründung für die Fristverlängerung, wobei auf noch fehlende Unterlage verwiesen wird. Es ist der Bf. zuzustimmen, dass die weitere Abklärung von Beweismitteln und Unterlagen einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen. Das Vorbringen der Bf., dass sich das Ende der Frist in der Vorweihnachtszeit befunden hat und dadurch urlaubsbedingte Verzögerungen resultieren, ist ebenso berücksichtigungswürdig.
Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Bf. konnte im konkreten Fall nicht erkannt werden. Der Antrag auf Fristverlängerung vom 09.01.2019 hätte demnach nicht abgewiesen werden dürfen. Der Fristverlängerung hätte demnach stattgegeben werden müssen, wodurch der Vorlageantrag vom 24.01.2019 somit fristgerecht ergangen ist.
Die belangte Behörde hat weder ihr gesetzlich eingeräumtes Ermessen ordnungsmäßig geübt, noch hat sie die notwendigen Ermittlungen gem. § 265 Abs. 1 BAO durchgeführt. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Erkenntnis wurden Tatsachen festgestellt und rechtlich gewürdigt. Das Erkenntnis folgt der in diesem Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Wien, am 29. Dezember 2025
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