Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinbringung der Einkommensteuererklärung 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (im Folgenden: Finanzamt) vom 3. September 2025 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) darauf hingewiesen, dass er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht eingereicht hätte und er ersucht werde diese innerhalb der Nachfrist bis 13.10.2025 nachzuholen. Weiters wurde dem Bf. in diesem Bescheid für den Fall, dass er diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 150,00 EUR angedroht (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung).
Mit Bescheid vom 5.11.2025 hat das Finanzamt gegen den Bf. nach Ablauf der für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 gesetzten Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. am 3.12.2025 fristgerecht auf elektronischem Weg via FinanzOnline eine Beschwerde eingebracht und beantragt die verhängte Zwangsstrafe aufzuheben. Diese Beschwerde wurde wie folgt begründet:
l. Nachholung der Abgabenerklärung vor Vollstreckung der Zwangsstrafe:Die Abgabenerklärung wäre am 26.11.2025 vollständig eingereicht worden. Die verlangte Leistung wäre demnach vom Bf. vor Vollstreckung der Zwangsstrafe nachgeholt worden.2. Keine Verzögerung des Abgabenvollzugs:Der Abgabenvollzug wäre durch die verspätete Einreichung nicht beeinträchtigt worden, da sämtliche quartalsmäßigen Vorauszahlungen für alle vier Quartale bereits im 2. Quartal 2025 vollständig vom Bf. entrichtet worden wären. Darüber hinaus wäre die sich aus der Erklärung ergebende Nachzahlung in Höhe von 892,00 Euro unmittelbar nach der Veranlagung vom Bf. bezahlt worden, sodass dem Finanzamt kein finanzieller Nachteil entstanden wäre.3. Verhältnismäßigkeit:Zwangsstrafen würden der Erzwingung einer Handlung und nicht der Bestrafung dienen. Da die verlangte Abgabenerklärung vom Bf. inzwischen vollständig abgegeben worden wäre, wäre der Zweck der Zwangsstrafe weggefallen.
Am 14. Jänner 2026 erließ das Finanzamt eine die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
Die Jahressteuererklärungen (für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften - Feststellungserklärung) wären samt Beilagen bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Mit Schreiben vom 3.9.2025 wäre dem Bf. nochmals eine Nachfrist bis 13.10.2025 gewährt worden. Da die Jahressteuererklärung für den Bf. auch innerhalb dieser Nachfrist nicht eingereicht worden wäre, war die Beschwerde mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe abzuweisen.
Am 25. Jänner 2026 brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein, in dem er vorbrachte, dass in der Beschwerdevorentscheidung mit keinem Wort auf die Begründung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.11.2025 eingegangen werde, mit dem eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 EUR wegen vermeintlicher Nichtabgabe der Abgabenerklärung verhängt worden wäre. Deshalb würde der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellen.
Mit Vorlagebericht vom 20.2.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 5.11.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde wie folgt aus:
Gem. § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) wären die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, müsse der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe dürfe den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Gem. § 133 BAO würden die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung wäre ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Erfüllung der Verpflichtung, Abgabenerklärungen einzureichen, wäre mit Zwangsstrafe (§ 111) erzwingbar (vgl zB VfGH 24.2.1978, B 462/76; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.12.2023, RV/3100488/2023). Diese Verpflichtung würde unabhängig davon bestehen, ob der Abgabepflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). Sie würde auch dann bestehen, wenn die Partei die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (VwGH 26.1.1998, 97/17/0035; BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023).
Gem. § 134 BAO wären die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jedes Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen wären bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Der Bf. wäre von der Abgabenbehörde nachweislich mit Schreiben vom 3.9.2025 aufgefordert worden, die fehlende Einkommensteuererklärung abzugeben. Eingereicht wäre diese jedoch erst am 10.11.2025 worden, also weit nach dem Ende des Monats Juni (Frist gem. § 134 BAO) und auch erst nachdem die Zwangsstrafe mit Bescheid festgesetzt worden war.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe würde dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Bei der Ermessensübung wäre zu berücksichtigen (vgl. Ritz/Koran, § 111, BAO, Rz 10):
- das bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten Wie der Bf. in seiner Beschwerde anführt, wäre die Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungsbeträge rechtzeitig erfolgt. Darüber hinaus wäre auch die Nachforderung unmittelbar nach der Veranlagung bezahlt worden.
Aber gem. § 134 BAO hätte die zur Nachforderung führende Einkommensteuererklärung bereits spätestens am 30.6.2025 eingereicht werden müssen, was dann auch zu einer früheren Zahlung der Nachforderung an die Abgabenbehörde geführt hätte. Den Ausführungen des Bf., dass kein finanzieller Schaden entstanden ist, könne daher nicht gefolgt werden. Laut Abfragen der Abgabenbehörde ab dem Jahr 2020 hätte der Bf. bis zum Veranlagungsjahr 2024 seine Einkommensteuererklärungen jeweils in den Monaten November bzw. Dezember des Folgejahres eingereicht, also immer nach der Frist gem. § 134 BAO. Diese Fristüberschreitung wäre nur in diesen Jahren von der Abgabenbehörde nicht geahndet worden.
- der Grad des Verschuldens der Partei Der Bf. hätte trotz Aufforderung zur Erklärungsabgabe unter Androhung der Zwangsstrafe vom 3.9.2025 und der darin gewährten Frist von mehr als einem Monat die fehlende Handlung nicht nachgeholt.
- die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen Die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen würde - anders als bei Ritz/Koran angeführt - nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium darstellen, das im Zuge des bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe auszuübenden Ermessens zu berücksichtigen sei, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (BFG 15.04.2019, RV/7103113/2018; BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025).
- die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen Als Zwangsstrafe wäre ein Betrag von Euro 150,00 festgesetzt worden. Der in § 111 Abs. 3 BAO normierte Rahmen der einzelnen Zwangsstrafe von maximal Euro 5.000,00 wäre somit nur zu drei Prozent ausgeschöpft worden.
- die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung Die verlangte Leistung wäre von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, würde sie doch die richtige Veranlagung und zeitgerechte Zahlung der Abgaben des Bf. sichern. Zudem würde es der Verwaltungsökonomie entgegenstehen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss (BFG 24.11.2025, RV/2100841/2025).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde wäre die Verhängung der Zwangsstrafe daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Bf. hat die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023, zu deren Einreichung er bis 30. April des Folgejahres (bei Einreichung in Papierform) bzw. zum 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einbringung über FinanzOnline) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verpflichtet war, zu folgenden Zeitpunkten elektronisch über FinanzOnline eingereicht:
2020: 31.12.20212021: 26.12.20222022: 30.12.20232023: 29.12.2024
Für das Jahr 2024 hat der Bf. - wie auch in den Jahren davor - neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und zwar über € 730,00, sodass er auch für 2024 zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung bis 30. April 2025 (bei Einreichung in Papierform) bzw. zum 30. Juni 2025 (bei elektronischer Einbringung über FinanzOnline) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verpflichtet war
Bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 hat der Bf. die Einkommensteuererklärung für 2024 nicht beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 3. September 2025 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht eingereicht hat und er ersucht wird diese innerhalb der Nachfrist bis 13.10.2025 nachzuholen. Weiters wurde dem Bf. in diesem Bescheid für den Fall, dass er diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 150,00 EUR angedroht (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung). Dieser Bescheid wurde dem Bf. in seine Databox in FinanzOnline am 3.9.2025 übermittelt.
Der Bf. hat die Einkommensteuererklärung für 2024 auch innerhalb der gesetzten Nachfrist bis 13.10.2025 nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 5.11.2025 hat das Finanzamt gegen den Bf. nach Ablauf der für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 gesetzten Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Bf. in seine Databox in FinanzOnline am 5.11.2025 übermittelt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 21.11.2025 hat das Finanzamt dem Bf. mitgeteilt, dass die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bis dato noch nicht eingereicht wurde. Der Bf. wurde daher letztmalig ersucht dies bis 28.11.2025 nachzuholen und im Falle, dass dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird, eine Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO erfolgen wird.
Am 26. November 2025 hat der Bf. die Einkommensteuererklärung für 2024 via FinanzOnline beim Finanzamt eingereicht.
Mit Bescheid vom 2.12.2025 wurde der Bf. zur Einkommensteuer für 2024 veranlagt, wobei neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften in Höhe von € ***1*** Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ***mehr als EUR 730 *** angesetzt wurden. Aufgrund dieser Veranlagung hat sich eine Nachforderung von € 892,00 ergeben, die vom Bf. am 4.12.2025 entrichtet wurde.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 20.2.2026 vorgelegten Aktenteilen sowie einer Abfrage der Jahre 2020 bis 2023 im Abgabeninformationssystem (AIS-DB2).
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind ua Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt, sind diese Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monats Juni einzureichen.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu orientieren (vgl. zB VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. zB VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. zB VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Im Rahmen der Ermessensübung sind ua zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl etwa Ritz/Koran, BAO8 § 111 Rz 10).
Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Der Bf. war verpflichtet seine Einkommensteuererklärung entweder in Papierform bis 30. April 2025 oder elektronisch via FinanzOnline bis 30. Juni 2025 einzureichen.
Weder bis 30. April 2025 (in Papierform) noch bis 30. Juni 2025 (elektronisch über FinanzOnline) hat der Bf. seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 beim Finanzamt eingereicht, obwohl der Bf. neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2024 auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit von mehr als € 730,00 erzielt hat und er demnach gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 verpflichtet war.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Zweck der Verhängung der Zwangsstrafe die Durchsetzung der Einreichverpflichtung ist, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt mit der Androhung der Zwangsstrafe mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2024 via FinanzOnline zugewartet hat und ihm zur Einreichung der der Einkommensteuererklärung für 2024 eine Nachfrist von über fünf Wochen gesetzt wurde und ist kein Grund erkennbar der den Bf. gehindert hätte die Einkommensteuererklärung für 2024 innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Überdies ist zu bedenken, dass der Bf. auch in den Vorjahren bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat und ihm daher bewusst sein musste, dass er auch für das Jahr 2024 eine Einkommensteuererklärung abzugeben verpflichtet war. Auch ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Höhe der im Jahr 2024 erzielten Einkünfte des Bf. die Veranlagung zur Einkommensteuer 2024 keineswegs einen Kleinbetrag betrifft. Vielmehr hat sich eine Nachforderung von € 829,00 ergeben. Des Weiteren hat der Bf. auch in den Vorjahren seine Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht und daher auch in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt.
Wenn der Bf. vorbringt, es wäre deswegen keine Verzögerung des Abgabenvollzuges eingetreten, weil er die Nachforderung unmittelbar nach der am 2.12.2025 erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer 2024 bezahlt hätte, sodass dem Finanzamt kein finanzieller Nachteil entstanden wäre, ist festzuhalten, dass dieser Umstand bei der Ermessensübung, ob eine Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung zu verhängen ist, nicht zu berücksichtigen ist, weil Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Mit der Androhung und schließlich erfolgten Verhängung der Zwangsstrafe sollte der Bf. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2024 verhalten werden. Das vom Finanzamt mit der Verhängung der Zwangsstrafe verfolgte Verfahrensziel ist die Gewährleistung einer kontinuierlichen Veranlagung. Überdies wäre bei einer fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung 2024 die Veranlagung auch weit früher als tatsächlich erst am 2.12.2025 erfolgt und hätte der Bf. die Nachzahlung - zur Verhinderung von Säumnisfolgen - auch entsprechend früher zu entrichten gehabt.
Zum Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, dass der Verhängung der Zwangsstrafe die am 26.11.2025 erfolgte Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2024 entgegenstehen würde und diese Einreichung vor der Vollstreckung der Zwangsstrafe nachgeholt worden wäre, ist festzuhalten, dass für die Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides maßgeblich ist. Wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung der Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (VwGH 22.4.1991, 90/15/0186; BFG 14.11.2025, RV/7103369/2025; BFG 16.6.2025, RV/7101241/2025 uam). Der angefochtene Zwangsstrafenbescheid vom 5.11.2025 wurde dem Bf. am 5.11.2025 in dessen Databox zugestellt, weswegen die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgt ist. Demnach liegt auch kein Wegfall des Zweckes der Zwangsstrafe vor.
In Ansehung der Höhe der seitens des Bf. im Jahr 2024 bezogenen nichtselbständigen Einkünfte einerseits und der Festsetzung der Zwangsstrafe in der Höhe von € 150,00 andererseits liegt auch eine unrichtige Ermessensübung in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht vor.
Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall schon aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150 Euro jedenfalls als angemessen und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 24. Februar 2026
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