IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Dr. AB*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***Bf1***, ***Adresse***, über die Beschwerde vom 5. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Über das Vermögen der ***Bf1*** (im Folgenden "Gemeinschuldnerin") wurde am 10.01.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Dr. AB wurde zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Gemeinschuldnerin bestellt.
Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde Dr. AB als Insolvenzverwalter von der belangten Behörde aufgefordert, die Abgabenerklärungen (Körperschaftsteuererklärung und Umsatzsteuererklärung) für die von ihm vertretene Gemeinschuldnerin für das Jahr 2023 einzureichen. Die Aufforderung wurde der Gemeinschulderin z. Hd. des Masseverwalters unter Setzung einer Nachfrist bis 14.01.2025 und mit Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 (pro säumiger Erklärung EUR 500,-) übermittelt.
Nach Aktenlage wurde weder um Verlängerung der Frist ersucht noch sonst auf eine Weise binnen gesetzter Nachfrist auf das Schreiben reagiert und die bezeichneten Abgabenerklärungen für 2023 nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 wurde aufgrund säumiger Einbringung der Abgabenerklärungen für das Jahr 2023 eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- verhängt.
Nach Vorbringen der belangten Behörde war die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich, weil die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis zur gesetzten Nachfrist eingereicht wurden.
Mit Eingabe vom 19.05.2014 wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mangels Unterlagen keine ordnungsgemäßen Abgabenerklärungen abgegeben werden konnten. Konkret sei das Unternehmen bereits mit Konkurseröffnung geschlossen worden und es fand kein Fortbetrieb statt.
Das Ersuchen um Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei irrtümlich unter die nicht fristgebundenen Aufgaben eingeordnet gewesen und wurde aufgrund erhöhtem Arbeitsanfall vor dem Jahreswechsel und einem Kurzurlaub nach den Weihnachtsfeiertagen die gesetzte Frist nicht eingehalten. Mittlerweile sei das Ansuchen nachgeholt worden.
Mit 11.03.2025 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, dass zwischen dem Androhungsbescheid und der dort gesetzten Nachfrist sechs Wochen lagen und dieser Zeitraum ausreichend gewesen sei, um der belangten Behörde mitzuteilen, dass keine entsprechenden Unterlagen zur Erstellung von Abgabenerklärungen vorlägen bzw. um Schätzung zu ersuchen. Ein erhöhter Arbeitsaufwand für ein Schätzungsansuchen sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht erkennbar. Vielmehr lag der erhöhte Arbeitsaufwand nunmehr in der Verfassung einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Zwangsstrafe, welcher nur infolge eines Versehens des Masseverwalters der Gemeinschuldnerin entstanden sei. Die belangte Behörde erachtet daher die grundlegende Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO infolge des Fristversäumnisses als rechtmäßig und rechtsrichtig. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe wurde zwar in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, jedoch kann diese in ihrer festgesetzten Gesamthöhe von EUR 1.000,-, (pro säumiger Erklärung EUR 500,- = je 10%) was im Verhältnis zum Maximalbetrag (vgl. § 111 (3) BAO als angemessen erachtet wird. Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit 16.04.2025 einen Vorlageantrag, in dem im Großen und Ganzen das Vorbringen der Beschwerde wiederholt wurde, ergänzt um Ausführungen, dass bereits mit Schreiben vom 15.01.2024 der belangten Behörde bekannt gegeben worden sei, dass das Unternehmen geschlossen sei und kein Fortbetrieb stattfinde. Es wurde um Umstellung der Mahnsignale ersucht.
Trotz dieser Mitteilung seien "Erinnerungen" durch die Abgabenbehörde versandt worden, deren manipulative Bearbeitung den erhöhten Arbeitsaufwand verursachten. Weiters sei die Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt, da die Zwangsstrafe für das Nichteinreichen der Steuererklärungen 2023 und nicht für das Nichteinreichen eines Schätzungsersuchens angedroht wurde.
In Erwiderung des Vorlageantrags wurde im Vorlagebericht seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass Mahnsignale im System ausschließlich infolge abgabenrechtlicher Pflichtverletzungen entstehen, insbesondere durch die nicht fristgerechte Entrichtung fälliger Abgaben oder die verspätete Abgabe von Abgabenerklärungen, wobei bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen keine Mahnsignale aktiviert worden wären und die rechtzeitige sowie vollständige Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten somit die einzige effektive Maßnahme zur Vermeidung solcher Signale darstellt; darüber hinaus obliegt es dem Insolvenzverwalter, sämtliche eingehenden Schriftstücke zu bearbeiten und die abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners ordnungsgemäß zu erfüllen, wobei allfällige organisatorische Herausforderungen auf Seiten des Insolvenzverwalters keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der gesetzten Zwangsstrafe haben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Hinsichtlich des maßgebenden und unstrittigen Sachverhaltes wird auf die obige Darstellung des Verfahrensganges verwiesen und geht das BFG von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Bei der Beschwerdeführerin (= Bf.) handelt es sich um eine im Konkurs befindliche Kapitalgesellschaft, welche im Bereich der Bauschlosserei tätig war.
Mit Beschluss des HG Wien vom 10.01.2024 zum Aktenzeichen S 1/1 wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr. AB zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die gesetzliche Frist gem. § 134 BAO zur Übermittlung der Abgabenerklärungen für 2023 (Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung) wurde nicht gewahrt, weshalb Dr. AB als Vertreter der abgabepflichtigen Gemeinschuldnerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.12.2023 dazu aufgefordert wurde, entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen, wobei diese Erinnerung unter Setzung einer Nachfrist bis 14.01.2025 verschickt und die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht wurde.
Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen und reichte der Insolvenzverwalter als Vertreter der ***Bf1*** in der Folge auch keine Abgabenerklärungen ein bzw. übermittelte der belangten Behörde binnen der gesetzten Nachfrist auch sonst keinerlei Informationen, aus denen sich eine vorläufige Abgabenerklärung oder ein Antrag auf Fristverlängerung ergeben hätte können. Bereits vor gesetzter Nachfrist für die Übermittlung der Jahreserklärungen wurden der Bf. immer wieder Mahnungen zur Abgabe diverser (L, DB etc.) Erklärungen und Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen übermittelt, da eine fristgerechte Abgabe nicht erfolgt ist.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin nach erfolgloser Androhung eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,- auferlegt. Mit Schreiben datiert vom 10.02.2025 wurde seitens des Masseverwalters um Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO ersucht.
Gegen den Bescheid vom 10.02.2025 brachte der Masseverwalter fristgerecht Beschwerde ein und führte dazu aus, dass einerseits das gegenständliche Insolvenzverfahren erst mit 10.01.2024 eröffnet wurde, das Unternehmen damals bereits geschlossen war, kein Fortbetrieb stattfand und mangels Unterlagen die Einreichung der Jahreserklärungen nicht möglich war. Zum Grund, weshalb das Schätzungsansuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wurde, wurde ausgeführt, dass dies nicht auf Nachlässigkeit oder Ignoranz, sondern auf einem Versehen basiere.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Mit 16.04.2025 wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes und ist der Sachverhalt unstrittig.
Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, weswegen das Bundesfinanzgericht den festgestellten Sachverhalt gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen darf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Abgabenerklärungen sind ein gesetzlich bestimmtes Instrument zur Offenlegung. Insbesondere ermöglichen sie Abgabenbehörden, alle abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen zu erfassen und zu überprüfen. Unabhängig von der ohnehin bestehenden Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, sind sie insbesondere auch dann einzureichen, wenn eine Person zur Einreichung aufgefordert wird. Dies selbst dann, wenn der Aufgeforderte die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein oder in der Folge auch tatsächlich nicht abgabepflichtig ist.
§ 111 Abs. 1 BAO bestimmt, dass die Abgabenbehörden berechtigt sind, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach Abs. 3 leg. cit darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung einer solchen mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen vertretenen juristischen Personen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden und haben sich um die Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen zu kümmern. Auch ein Insolvenzverwalter ist nach § 80 Abs. 1 BAO zum Kreis der gesetzlichen Vertreter zu zählen. Somit traf ihn ab seiner Bestellung die persönliche Verpflichtung, die Abgabenerklärungen für die Gemeinschuldnerin einzureichen. Diese Verpflichtung trifft ihn auch für Zeiträume, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens lagen. Da der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter dieser Verpflichtung nach § 80 BAO nicht nachkam, konnten über ihn zurecht Erzwingungsstrafen verhängt werden (vgl. VwGH 29.11.1972, 134/72).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091, und VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366).
Das bloße Vorbingen des Beschwerdeführers, er hätte (als Insolvenzverwalter) nicht über alle Unterlagen verfügt, um vollständige und richtige Erklärungen abzugeben, führt nicht zu einer objektiven Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit hinsichtlich der gebotenen Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066). Vielmehr hätte in solchen Fällen die Möglichkeit bestanden, vorläufige Erklärungen, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, abzugeben (vgl. UFS 30.3.2006, RV/0389-S/05).
Zudem geht aus dem Verfahrensgang hervor, dass binnen der gesetzten Frist keine Fristverlängerung beantragt und/oder die Vornahme einer Schätzung angeregt wurde oder sonst vor Ablauf der gesetzten Fristen in irgendeiner Weise mit der Abgabenbehörde Kontakt aufgenommen wurde, um die angedeuteten Schwierigkeiten näher darzulegen - was als zumindest gebotener Umstand angesehen werden muss.
Nachweislich wurde seitens der Abgabenbehörde explizit aufgefordert, tätig zu werden, allerdings erfolgte eine Reaktion des Insolvenzverwalters erst nach Ablauf der Frist und Festsetzung der Zwangsstrafe. Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen unabhängig von jeglicher Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde besteht. Die belangte Behörde konnte somit, frei in Ihrem Ermessen, die Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht festsetzen.
Auch hinsichtlich der Höhe kommt der Abgabenbehörde ein Ermessen zu, wobei auch hier die Ermessensausübung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit - unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei - und nach Zweckmäßigkeit - unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben - zu vollziehen ist. Bei der Ausübung des Ermessens sollen insbesondere die Anzahl der ausständigen Steuererklärungen, der Verschuldensgrad und das bisherige Verhalten berücksichtigt werden.
Im gegenständlichen Fall bewegt sich die festgesetzte Zwangsstrafe bei 10% der maximal zulässigen Höhe (pro säumiger Erklärung), womit ausreichend berücksichtigt scheint, dass die Säumnis zwei Erklärungen betraf, die ***Bf1*** vor und nach Konkurseröffnung ihren steuerlichen Verpflichtungen kaum zeitgerecht nachgekommen ist und vorliegend ein Missgeschick des Insolvenzverwalters zur Säumnis geführt hat. Es kann somit keine unsachgemäße Handhabung der Abgabenbehörde hinsichtlich der durch § 111 BAO eingeräumten Befugnisse und auch kein Ermessensmissbrauch erkannt werden. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; 29.11.1972, 134/72; 20.9.1988, 88/14/0066).
Wien, am 20. Mai 2025