IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom 13.11.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29.10.2019 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war Prokurist der ***X-GmbH*** (Funktion am 28.09.2013 in das Firmenbuch eingetragen), die später in ***Y-GmbH*** umbenannt wurde. Geschäftsführer waren ***A*** (Funktion am 28.09.2013 in das Firmenbuch eingetragen) und ***B*** (Funktion am 28.09.2013 in das Firmenbuch eingetragen und am 07.05.2014 im Firmenbuch gelöscht) sowie ***C*** (Funktion am 07.05.2014 in das Firmenbuch eingetragen). Über die Gesellschaft wurde mit Gerichtsbeschluss vom TT.05.2015 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom TT.05.20015 wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert und die Gesellschaft infolge Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Gerichtsbeschluss vom TT.04.2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (siehe Firmenbuchauszug vom 30.04.2019, OZ 21).
Mit Vorhaltschreiben vom 02.05.2019 (OZ 12) hielt die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer vor, dass sie ihn zur Haftung für näher bezeichnete Abgaben heranzuziehen beabsichtige. Er sei bis zur Insolvenzeröffnung als Vertreter gemäß § 83 BAO bestellt gewesen. Aufgrund seiner Funktion als Prokurist sei er für die kaufmännischen und finanziellen Agenden der Gesellschaft zuständig gewesen und daher sei ihm die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtung der Gesellschaft oblegen (Seite 2).
Mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom 13.08.2019 (OZ 15) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit Aufnahme seiner Tätigkeit im Oktober 2012 "kaufmännischer Leiter" und Prokurist der "***X-GmbH***" und der "***Z-GmbH***" sowie "Leiter Konzernrechnungswesen" der gesamten "***Group*** Gruppe" gewesen (und habe sich sofort einen detaillierten Überblick über die wirtschaftliche Situation u.a. der "***X***" und der "***Z***" verschafft) (Seite 1). Um langfristig über ausreichend Kapital für die Sanierungsschritte zu verfügen, hätten nach seiner Kenntnis die stets zum Beiratsmeeting eingeladenen Geschäftsführer beim meist monatlich tagenden Beirat jederzeit den benötigten Finanzbedarf anmelden können. Als "Leiter Konzernrechnungswesen" habe er monatlich stets umfangreiche, detaillierte Unterlagen wie Bilanzen, Gewinn und Verlustrechnungen, Cash-Flows und Auftragsdaten erstellt, und habe ausgehend von einem genauen Studium dieses Reportings jederzeit davon ausgehen können, dass die Anmeldung von zusätzlichem Finanzbedarf unter Schilderung der Höhe, des Grundes und des Zeitpunktes des Bedarfs höchstwahrscheinlich genehmigt werden würde. Nachdem über das Ansuchen in den Gremien innerhalb von "***Eigentümergesellschaft***" und mit ***Bank*** (positiv) abgestimmt worden sei, sei eine Auszahlung der notwendigen Mittel an die "***Group***" erfolgt, die die erforderlichen Beträge umgehend an deren Tochtergesellschaften weitergeleitet habe - so auch an "***X***" und "***Z***" (Seite 2).
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29.10.2019 (OZ 1) zog die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer unter Hinweis, dass er als Prokurist ein Vertreter der Gesellschaft "im Sinne der §§ 9 und 83 BAO" gewesen sei, zur Haftung für Umsatzsteuer für 11/2014 im Betrag von 142.487,07 €, Umsatzsteuer für 12/2014 im Betrag von 190.256,49 €, Lohnsteuer für 02/2015 im Betrag von 43.791,53 €, Dienstgeberbeitrag für 02/2015 im Betrag von 8.585,36 €, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 02/2015 im Betrag von 744,07 € und Körperschaftsteuer für 01-03/2015 im Betrag von 301,73 € heran (wobei sie die an den Masseverwalter gerichteten Abgaben- und Abzugsteuerhaftungsbescheide beilegte), und begründete dies damit, dass er nicht mittels eines "Liquiditätsstatus" nachgewiesen habe, dass er bei der Zahlung von Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13.11.2019 (OZ 22) die (als Einspruch bezeichnete) Bescheidbeschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wobei er ua. vorbrachte, dass er weder Zugang zu Zahlungsflüssen noch schriftlichen Kommunikationen aus dieser Zeit habe, weshalb eine detaillierte Klarlegung ihm aus momentanen Sicht nicht möglich sei. Die Entscheidung über tatsächliche Zahlungsflüsse sei nicht in seiner Kompetenz gelegen gewesen. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass kein Verschulden bei ihm liege, zumal er die Entscheidungsträger laufend über Zahlungsverpflichtungen informiert habe. Er sei als Dienstnehmer der ***Group***, Mutterkonzern der ***Z-GmbH***, der Geschäftsführung der Gruppe und gegenüber den Eigentümern weisungsgebunden gewesen. Er ersuche um Anerkenntnis, dass die finale Zahlungsfreigabe nicht in seinem Entscheidungsbereich gelegen gewesen sei. Der beigelegten Niederschrift des Finanzamtes Graz-Stadt über die "Vernehmung des Beschuldigten" vom 09.05.2016 (OZ 22/18) ist die Aussage des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er Prokurist bei der "***X*** GmbH" gewesen und für den Zahlungsverkehr zuständig gewesen sei. Darunter sei auch das Bezahlen der Abgaben gewesen. Es habe eine direkte Anweisung des Eigentümers gegeben, die Zahlungen betreffend der internen Gesellschaften - sie hätten eine Produktionsgesellschaft, die für "***X***" die Teile hergestellt habe - vorrangig zu behandeln gehabt. Der Eigentümer sei "***Eigentümergesellschaft***" gewesen. Sie seien angewiesen worden, diese Zahlungen priorisierend durchzuführen. Verspätete Zahlungen an andere Gläubiger seien in Kauf zu nehmen gewesen (Seite 2). Dadurch, dass er Dienstnehmer der Holding gewesen sei, sei er dieser gegenüber weisungsgebunden gewesen. Er sei kein Dienstnehmer der "***X***" gewesen. Zu den verzögerten Zahlungen sei es letztendlich gekommen, weil eben das Geld nicht vorhanden gewesen sei und, wie gesagt, die Zahlungen an die ***Produktionsgesellschaft*** Vorrang gehabt hätten. Er habe alle 14 Tage zumindest telefonischen Kontakt mit Herrn Binder (Anmerkung: Einbringungsorgan der Abgabenbehörde) gehabt. Sie hätten die Umsatzsteuer mit Ratenzahlungen beglichen und bei den Lohnabgaben immer versucht, so schnell wie möglich alles in voller Höhe nachzuzahlen. Es habe auch Verhandlungen mit dem Eigentümer gegeben. Dieser sei darüber informiert worden, dass die Situation gegenüber dem Finanzamt in Österreich und auch in Deutschland prekär gewesen sei, und sie hätten ihn ersucht, diese Rückstände mittels Einmalzahlungen abzudecken. Diese Zahlungen habe er zuerst nicht leisten wollen. Letztendlich habe er eine Abschlagszahlung geleistet, glaublich im Jänner oder Februar, diese sei jedoch bei weiten nicht ausreichend gewesen. Es sei eine andere Mittelverwendung vorgesehen gewesen (Seite 2).
Die Abgabenbehörde wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2022 (OZ 4) als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht mittels eines "Liquiditätsstatus" nachgewiesen habe, dass er bei der Zahlung von Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt habe. Ein Geschäftsführer (analog auch ein Prokurist als Vertreter iSd § 83 BAO), der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sehe, müsse entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion erzwingen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden. Auch bänden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigten. Pflichtwidrig sei, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich mache.
Der Beschwerdeführer stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung den (als Einspruch bezeichneten) Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (OZ 6), und brachte nochmals vor, dass er "ausschließlicher Dienstnehmer" der ***Eigentümergesellschaft*** gewesen sei.
Die Abgabenbehörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 18.04.2023 (OZ 18) zur Entscheidung vor.
Der Beschwerdeführer hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde im fortgesetzten Verfahren erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können ( § 9 Abs. 1 BAO).
Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben ( § 83 Abs. 1 BAO). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht ( § 83 Abs. 2 BAO).
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB ( § 49 UGB).
Die Prokura deckt auch Vertretungshandlungen außerhalb des privatwirtschaftlichen Verkehrs. So kann der Prokurist den Unternehmer im Bereich des öffentlichen Rechts, zB im behördlichen Verkehr, vertreten, ohne dass es dazu einer besonderen zusätzlichen Bevollmächtigung bedarf. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eine Vertretung des Inhabers des Unternehmens überhaupt ausschließen, indem sie zB sein persönliches Erscheinen vorschreiben (Strasser/Jabornegg, UGB3, § 49 Rz. 18).
Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 25.06.2025, Ro 2023/13/0020, für den Beschwerdefall entschieden hat, wollte der Gesetzgeber "mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (…) beibehalten" (vgl. Rz. 23).
Nach § 108 AO hatte, wer als Bevollmächtigter oder als Verfügungsberechtigter auftrat, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103).
Nach § 109 Abs. 1 AO hafteten die Vertreter und die in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen insoweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in den §§ 103 bis 108 auferlegten Pflichten Steueransprüche verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind.
Aufgrund der Prokura war der Beschwerdeführer - unbesehen dessen, dass er Dienstnehmer der Eigentümergesellschaft ***Eigentümergesellschaft*** war - ein Bevollmächtigter der ***X-GmbH***, der - wie er in der Niederschrift vom 09.05.2016 (OZ 3/10) angegeben hat - für den Zahlungsverkehr zuständig war, worunter auch das Bezahlen der Abgaben gefallen sei (Seite 2). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich als Bevollmächtigter gegenüber der Abgabenbehörde aufgetreten ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen, hinsichtlich Umsatzsteuer und Lohnsteuer alle 14 Tage zumindest telefonischen Kontakt mit Herrn Binder (Anmerkung: Einbringungsorgan der Abgabenbehörde) gehabt zu haben. Darauf beruht die Haftung des Beschwerdeführers dem Grunde nach.
Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit die Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049).
Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH vS 22.9.1999, 96/15/0049).
Der Beschwerdeführer hat diesen Nachweis trotz Vorhaltungen der Abgabenbehörde (siehe die Punkte 5 und 6 des Vorhaltschreibens vom 25.07.2019 [OZ 12], Seite 3 des angefochtenen Bescheides [OZ 1] und Seite 1 der Beschwerdevorentscheidung [OZ 4]) nicht erbracht. Ein solcher Nachweis wäre aber zu erbringen gewesen, weil der Beschwerdeführer gegenüber der Finanzstrafbehörde angegeben hat, dass dem Eigentümer regelmäßig mitgeteilt worden sei, dass nicht genügend Mittel vorhanden seien, um den finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, und dass es eine direkte Anweisung des Eigentümers gegeben habe, die "internen Zahlungen" (Anmerkung: an Konzerngesellschaften) vorrangig zu leisten (Seite 4 der mit dem Beschwerdeschreiben vorgelegten Niederschrift vom 09.05.2016 [OZ 22/18)].
Die Auszahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt jedoch in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohnsteuer (hier: für 02/2015) nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137).
Zum Vorbringen im Beschwerdeschreiben, keinen Zugang zu Zahlungsflüssen aus dieser Zeit zu haben, hat die Abgabenbehörde zu Recht auf die diesbezügliche Beweisvorsorgepflicht des Vertreters hingewiesen (siehe Seite 2-3 der Beschwerdevorentscheidung [OZ 4]).
Zum Vorbringen im Beschwerdeschreiben, die finale Zahlungsfreigabe sei nicht in seinem Entscheidungsbereich gelegen gewesen, hat die Abgabenbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vertreter bei Befugnisbeschränkung entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen hat (siehe Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung [OZ 4]).
Die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers war im Hinblick auf sein Alter und der daraus sich ergebenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zahlungsmöglichkeiten zweckmäßig. Der angefochtene Bescheid wurde binnen drei Jahren nach Beendigung des Konkurses der GmbH nach einem Vorhalteverfahren erlassen, weshalb keine überlange Verfahrensdauer vorliegt. Gegen die Haftungsinanspruchnahme sprechende Billigkeitsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 29. Juli 2025