JudikaturVwGH

Ro 2023/13/0020 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Steuerrecht
25. Juni 2025

Nach der AO 1919 bzw. AO 1931 konnten nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person - damit auch ein Prokurist - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden (vgl. dazu etwa BFH 19.7.1984, V R 70/79; vgl. dazu auch VwGH 20.10.1966, 0132/65). Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Die Auslegung - die im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet -, wonach damit bei juristischen Personen - im Ergebnis - nur gesetzliche Vertreter gemeint sind, entspricht nicht der Absicht des historischen Gesetzgebers, der mit der Einführung der BAO die Möglichkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten zur Haftung wie nach der bis dahin geltenden AO offenkundig (wenn auch nur als Ausfallshaftung) beibehalten wollte. Dass die in § 9 Abs. 1 BAO normierte Haftung sämtliche in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter potentiell treffen kann, wird auch im Schrifttum vertreten. In diesem Sinne hat auch der VwGH bereits zu erkennen gegeben, dass auch eine durch den Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person (die nicht ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist) zum Kreis der in § 9 Abs. 1 BAO genannten "in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter" gehören kann (vgl. VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).

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