EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung
a) wird ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsrahmen“) geschaffen, der die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regelt, um ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung
b) werden zum Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Aufnahme durch Neuansiedlung oder Aufnahme aus humanitären Gründen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begründet.
(3) Die vorliegende Verordnung erlegt den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht zur Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen auf freiwilliger Basis zu dem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsplan“) nach Artikel 8 bei. Die Angaben, die die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu den Einzelheiten ihrer Beteiligung machen und die unter anderem Angaben dazu einschließen, welche Art der Aufnahme vorgenommen werden soll, aus welchen Regionen oder Drittstaaten Personen aufgenommen werden sollen und welchen Anteil an der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen sie zu übernehmen bereit sind, erfolgen auf freiwilliger Basis.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Neuansiedlung“ die nach einer Empfehlung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) erfolgende Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der internationalen Schutz benötigt, aus einem Drittstaat, in den diese Person vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
2. „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1347;
3. „Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme nach — sofern von einem Mitgliedstaat gefordert — einer Empfehlung durch, die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), durch den UNHCR oder durch ein anderes relevantes internationales Gremium eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aus einem Drittstaat, in den diese Person gewaltsam vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf der Grundlage einer ersten Bewertung mindestens
4. „Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen“ die Aufnahme im Wege der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen von Personen, die dringend rechtlichen oder physischen Schutz oder sofortige medizinische Hilfe benötigen.
Durch den Unionsrahmen wird
a) die legale und sichere Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die gemäß dieser Verordnung für eine Aufnahme in Frage kommen und bei denen keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermöglicht, um ihnen im Einklang mit dieser Verordnung internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuzuerkennen und an alle Mitgliedstaaten appelliert, ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu verstärken;
b) zur Steigerung des Beitrags der Union zu internationalen Initiativen zu Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen beigetragen, um die Gesamtzahl der für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen verfügbaren Plätze zu erhöhen;
c) ein Beitrag zum Ausbau der Partnerschaften der Union mit Drittstaaten in Regionen geleistet, in die eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde.
Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:
a) der vom UNHCR prognostizierte globale Neuansiedlungsbedarf;
b) der Spielraum für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schutz und eine Ausweitung der Schutzzonen in Drittstaaten;
c) Umfang und Inhalt der von Drittstaaten in Bezug auf die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen eingegangenen Verpflichtungen, um gemeinsam zur Deckung des vom UNHCR prognostizierten globalen Neuansiedlungsbedarfs beizutragen.
(1) Für die Zwecke einer Neuansiedlung kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fallen:
a) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen, oder Staatenlose, die sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren wollen; oder
b) Drittstaatsangehörige, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden, oder Staatenlose, die sich außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts befinden, bei denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder, bei Staatenlosen, in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(2) Für die Zwecke einer Aufnahme aus humanitären Gründen kommen folgende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für eine Aufnahme in Frage, sofern sie — zumindest auf der Grundlage einer ersten Bewertung — ebenfalls in mindestens eine der in Absatz 3 aufgeführten Kategorien fallen:
a) Drittstaatsangehörige, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347 außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen, oder Staatenlose, die sich aus denselben Gründen außerhalb des Landes, in dem sie sich früher gewöhnlich aufhielten, befinden und nicht in dieses Land zurückkehren können oder aus begründeter Furcht nicht in dieses Land zurückkehren wollen; oder
b) Drittstaatsangehörige, die sich außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden, oder Staatenlose, die sich außerhalb des Landes ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts befinden, bei denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder, bei Staatenlosen, in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Bei Personen, die aus irgendeinem Grund nicht mehr den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießen, ohne dass ihre Lage nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Absatz genannten Berechtigungskriterien erfüllen.
(3) Damit ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nach diesem Artikel für eine Aufnahme in Frage kommt, muss er außerdem in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
a) vulnerable Personen, darunter:
b) im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen die Familienangehörigen gemäß Absatz 4 von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern.
(4) Um die Einheit der Familie zu wahren, kommen folgende Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die für eine Aufnahme in Frage kommen, ebenfalls für eine Aufnahme in Frage:
a) der Ehegatte oder der nicht eheliche Lebenspartner der betreffenden Person, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, sofern nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Vorschriften dieses Mitgliedstaats betreffend Drittstaatsangehörige und Staatenlose unverheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;
b) die minderjährigen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, und gleichgültig, ob es sich nach nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte oder anerkannte Kinder handelt;
c) der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der gemäß dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für einen unverheirateten Minderjährigen verantwortlich ist;
d) die Geschwister;
e) Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die aufgrund einer Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren psychischen oder körperlichen Erkrankung, einer schweren Behinderung oder ihres hohen Alters von der Hilfe eines ihrer Kinder, eines ihrer Elternteile oder eines anderen Familienangehörigen abhängig sind, sofern die familiären Bindungen bereits im Herkunftsland bestanden haben, das Kind, der Elternteil oder der andere Familienangehörige in der Lage ist, für die abhängige Person zu sorgen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundtun.
Bei der Anwendung dieses Absatzes tragen die Mitgliedstaaten dem Kindeswohl gebührend Rechnung. Handelt es sich bei dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um eine verheiratete minderjährige Person, die nicht von ihrem Ehegatten begleitet wird, so kann es als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich angesehen werden, wenn diese in der ursprünglichen Familie der minderjährigen Person lebt.
(1) Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wird eine Aufnahme nach der vorliegenden Verordnung verweigert:
a) Personen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen haben, als Personen anerkannt werden, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten haben;
b) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie
c) Personen, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Aufnahmedossiers zuständig ist, darstellen;
d) Personen, die im Schengener Informationssystem oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind;
e) Personen, denen internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c zuerkannt wurde;
f) Personen, denen ein Mitgliedstaat in den drei Jahren vor der Aufnahme gemäß Buchstabe c oder d dieses Unterabsatzes verweigert hat.
Unterabsatz 1 Buchstabe b findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(2) Folgenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen kann die Aufnahme verweigert werden:
a) Personen, die in den drei Jahren vor einer Aufnahme nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, im Einklang mit Artikel 7 in einem bestimmten Mitgliedstaat aufgenommen zu werden, oder diese Einwilligung widerrufen haben, sofern sie gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b über die Folgen dieses Widerrufs informiert worden sind;
b) Personen, die eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b fallende Straftaten begangen haben, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet würden, wenn sie in dem Mitgliedstaat, der das Aufnahmedossier prüft, begangen worden wären, es sei denn die Strafverfolgung oder Strafe wäre nach dem Recht des Mitgliedstaats, der das Aufnahmedossier prüft, verjährt oder — im Fall einer Verurteilung für eine solche Straftat — der Eintrag über diese Verurteilung wäre aus dem nationalen Strafregister gestrichen worden;
c) Personen, die sich weigern, an dem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Artikel 9 Absatz 22 teilzunehmen;
d) Personen, denen der Mitgliedstaat die Unterstützung, die sie aufgrund ihrer Vulnerabilität benötigen, nicht in angemessener Weise bereitstellen kann.
(3) Die in diesem Artikel genannten Gründe gelten, sofern sie ohne Diskriminierung, etwa wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, umgesetzt werden.
(1) Das Aufnahmeverfahren gemäß Artikel 9 gilt für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in ihre Aufnahme eingewilligt und diese Einwilligung — unter anderem durch Ablehnung der Aufnahme in einem bestimmten Mitgliedstaat — nicht nachträglich widerrufen haben.
(2) Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verfügbare Daten oder Informationen nicht zur Verfügung, die für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 3 wesentlich sind, oder erscheint er nicht zu der persönlichen Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 6, so kann davon ausgegangen werden, dass diese Person die Einwilligung zur Aufnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stillschweigend widerrufen hat, es sei denn, die Person wurde nicht gemäß Artikel 9 Absatz 4 informiert, kommt ihren Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach oder kann nachweisen, dass die Nichtvorlage von Daten oder Informationen oder das Nichterscheinen an der persönlichen Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die diese Person keinen Einfluss hatte.
(1) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission nimmt der Rat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen auf zwei Jahre angelegten Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Unionsplan) in dem Jahr an, das dem für die Durchführung des Plans vorgesehenen Zweijahreszeitraum vorausgeht, in dem der Plan umgesetzt werden soll.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über den von ihr vorgeschlagenen Entwurf eines Unionsplans, und der Rat unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Annahme des Unionsplans.
Der Rat informiert das Europäische Parlament und die Kommission unverzüglich über den endgültigen Entwurf des Unionsplans. Der Rat übermittelt den Unionsplan unverzüglich nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament.
(2) Bei der Umsetzung des vorliegenden Artikels tragen der Rat und die Kommission den Ergebnissen der Sitzungen des gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen und der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung.
(3) Der Unionsplan enthält
a) die Gesamtzahl der in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmenden Personen, wobei anzugeben ist, welcher Anteil davon jeweils für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehen ist, wobei der für eine Neuansiedlung vorgesehene Anteil mindestens etwa 60 % der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen betragen muss;
b) Einzelheiten über die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen und der Anteil, der gemäß Buchstabe a jeweils für eine Neuansiedlung, eine Aufnahme aus humanitären Gründen und eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen vorgesehen ist, unter vollständiger Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in dem gemäß Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen gemachten Angaben;
c) Angabe der Regionen oder Drittstaaten, aus denen gemäß Artikel 4 die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll;
(4) Der Unionsplan kann erforderlichenfalls Folgendes enthalten:
a) Beschreibung der spezifischen Gruppe(n) von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, für die der Unionsplan gilt;
b) lokale Koordinierung und Regelungen für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — mit Unterstützung durch die Asylagentur im Einklang mit Artikel 10 — sowie mit Drittstaaten, dem UNHCR oder anderen relevanten Partnern.
(5) Eine Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen wird ungeachtet der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgen soll, vorgenommen.
(6) Machen es neue Umstände, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in einem Gebiet, das nicht zu den im Unionsplan angegebenen Regionen oder Drittstaaten zählt, erforderlich, so ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls den Unionsplan, indem er beispielsweise Regionen oder Drittstaaten hinzufügt, aus denen eine Aufnahme gemäß Artikel 4 erfolgen soll.
(1) Bei einer Neuansiedlung für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
Bei einer Aufnahme aus humanitären Gründen für die Zwecke der Durchführung des Unionsplans können die Mitgliedstaaten die Asylagentur, den UNHCR oder andere relevante internationale Gremien ersuchen, ihnen Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu empfehlen.
(2) Ein Mitgliedstaat bewertet, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne von Absatz 1 in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt.
Ein Mitgliedstaat kann einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit folgenden Bindungen oder Bedürfnissen den Vorzug geben:
a) familiäre Bindungen zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder zu Unionsbürgern;
b) nachgewiesene soziale Bindungen oder sonstige Merkmale, die die Integration in dem Mitgliedstaat, der ein Aufnahmeverfahren durchführt, erleichtern können, wozu auch Sprachkenntnisse oder ein früherer Aufenthalt zählen;
c) besondere Schutzbedürfnisse oder Vulnerabilitäten.
(3) Nach der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der in den Anwendungsbereich des Unionsplans fällt und bei dem ein Mitgliedstaat beabsichtigt, ein Aufnahmeverfahren durchzuführen, erfasst ein Mitgliedstaat folgende Informationen über diese Person:
a) Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen;
b) Art und Nummer etwaiger Identitäts- oder Reisedokumente des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen; und
c) Tag und Ort der Registrierung sowie die Behörde, die die Registrierung vorgenommen hat.
Zusätzliche für die Anwendung der Absätze 6 und 9 erforderliche Daten können zum Zeitpunkt der Registrierung erfasst werden.
(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, über Folgendes:
a) die Ziele und die verschiedenen Schritte des Aufnahmeverfahrens,
b) die Folgen des Widerrufs einer Einwilligung im Sinne des Artikels 7 und einer Weigerung, an einem vor der Ausreise angebotenen Orientierungsprogramm gemäß Absatz 22 des vorliegenden Artikels teilzunehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten schriftlich und erforderlichenfalls mündlich die Informationen mit, die sie ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mitteilen müssen. Diese Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit klaren und einfachen Worten, die an die Bedürfnisse von Minderjährigen und Personen mit besonderen Bedürfnissen angepasst sind, und in einer Sprache, die die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, mitgeteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen sie ein Aufnahmeverfahren durchführen, die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 5 erfüllen und nicht von den Gründen für eine Ablehnung gemäß Artikel 6 erfasst sind.
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Bewertung insbesondere anhand schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich Informationen des UNHCR darüber, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen, oder auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung oder durch eine Kombination aus beidem vor.
(7) Im Falle einer Neuansiedlung ersuchen die Mitgliedstaaten den UNHCR, umfassend zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei denen ein Aufnahmeverfahren durchgeführt wird
a) in den Anwendungsbereich des Unionsplans fallen;
b) in eine der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kategorien der Vulnerabilität fallen oder ob familiäre Bindungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestehen, und eine Begründung für diese Bewertung beizufügen;
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(8) Im Falle der Aufnahme aus humanitären Gründen können die Mitgliedstaaten den UNHCR ersuchen, zu bewerten, ob die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die ihnen vom UNHCR empfohlen wurden,
a) die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen;
b) in eine der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kategorien der Vulnerabilität fallen oder ob familiäre Bindungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b bestehen.
Die Mitgliedstaaten können darum ersuchen, dass die Kriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden.
(9) Die Mitgliedstaaten treffen die Entscheidung über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 6 so bald wie möglich und spätestens innerhalb von sieben Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung. Im Falle komplexer Sach- oder Rechtsfragen können die Mitgliedstaaten diese Frist um maximal drei Monate verlängern.
(10) Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen treffen die Mitgliedstaaten die Entscheidung so bald wie möglich und bemühen sich, sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung zu treffen.
(11) Die Mitgliedstaaten brechen ein Aufnahmeverfahren ab, bei dem die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihre Einwilligung gemäß Artikel 7 widerrufen haben.
Ein Mitgliedstaat kann ein Aufnahmeverfahren abbrechen, wenn
a) er zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gesamtzahl der von ihm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ihren Anteil gemäß dem Unionsplan überschreitet;
b) er zu dem Schluss gelangt ist, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 2 Buchstabe c den Vorzug zu geben;
c) er zu dem Schluss gelangt ist, die in Absatz 9 genannten Fristen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht einhalten zu können.
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für den Abbruch mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(12) Die Mitgliedstaaten bewahren die Daten der Personen, denen sie internationalen Schutz gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung auf. Im Falle von Personen, denen aufgrund einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Gründen die Aufnahme verweigert wurde, werden diese Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung über die Aufnahme ergangen ist, aufbewahrt.
Nach Ablauf geltenden Frist löschen die Mitgliedstaaten diese Daten. Die Mitgliedstaaten löschen die Daten, die eine Person betreffen, die vor Ablauf dieser Frist die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats erworben hat, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass die betreffende Person diese Staatsbürgerschaft erworben hat.
Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 1 ab, so bewahrt er die Daten der betreffenden Person für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird, auf.] Bricht ein Mitgliedstaat ein Aufnahmeverfahren gemäß Absatz 11 Unterabsatz 2 ab, so löscht er die Daten der betreffenden Person an dem Tag, an dem das Verfahren abgebrochen wird.
(13) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 ablehnend, so wird der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht in diesen Mitgliedstaat aufgenommen.
Vorbehaltlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 wird dem UNHCR der Grund für eine ablehnende Entscheidung mitgeteilt, sofern dies erforderlich ist, damit der UNHCR seine Aufgaben, was die Empfehlung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anbelangt, im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder seinem Mandat erfüllen kann, und wenn dem kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Jeder Mitgliedstaat, der eine ablehnende Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 getroffen hat, kann verlangen, von einem anderen Mitgliedstaat während der von diesem durchgeführten Prüfung des Aufnahmedossiers konsultiert zu werden.
(14) Ist die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Absatz 9 positiv, so gelten die Absätze 15 bis 22 vor oder nach der Einreise der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet.
(15) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling anzuerkennen, sofern dieser die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt oder dem betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sofern dieser für subsidiären Schutz in Frage kommt.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling oder über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Artikel 13 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347.
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
(16) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(17) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels kann ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz im Falle einer Aufnahme aus humanitären Gründen internationalen Schutz gewähren oder — unbeschadet des Rechts, internationalen Schutz zu beantragen — einen humanitären Status nach nationalem Recht zuerkennen, der mit Rechten und Pflichten verbunden ist, die den in den Artikeln 20 bis 26 und 28 bis 35 der Verordnung (EU) 2024/1347 für Personen mit subsidiärem Schutzstatus festgelegten gleichwertig sind.
Diese Entscheidung wird wirksam, sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist.
(18) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels entscheidet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz bei Familienangehörigen der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Artikel 5 Absatz 4, die die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c selbst nicht erfüllen, dass ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
Sobald die betreffende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, hat diese Entscheidung die gleiche Wirkung wie die Entscheidung über die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347.
(19) Im Einklang mit Absatz 14 dieses Artikels teilt ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz oder der in seinem Namen handelnde einschlägige Partner gemäß Artikel 10 Absatz 3 den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen jede Entscheidung gemäß den Absätzen 15 und 17 dieses Artikels mit.
Wurde diese Entscheidung getroffen, bevor die betreffende Person in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist, so kann eine Mitteilung nach dieser Einreise erfolgen.
(20) Im Einklang mit Absatz 14 bemüht sich ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz 14 nach Kräften darum, dass die Einreise in sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung erfolgt.
Im Falle einer Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach dem Zeitpunkt der positiven Entscheidung gemäß Absatz 9 rasch überstellt wird.
(21) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz erforderlichenfalls an, Reisevorkehrungen, einschließlich ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit, zu treffen, und sorgt für die kostenlose Überstellung in sein Hoheitsgebiet; dieses Angebot umfasst erforderlichenfalls auch die Erleichterung der Ausreise aus dem Drittstaat, aus dem der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aufgenommen wird.
Organisiert ein Mitgliedstaat Reisevorkehrungen gemäß Unterabsatz 1, so trägt er den besonderen Bedürfnissen Rechnung, die die betreffenden Personen aufgrund etwaiger Vulnerabilitäten haben.
(22) Im Einklang mit Absatz 14 bietet ein Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz — soweit möglich — den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vor der Ausreise ein kostenloses und leicht zugängliches Orientierungsprogramm an, das beispielsweise die Vermittlung von Informationen über ihre Rechte und Pflichten, Sprachunterricht sowie Aufklärung über die gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedstaat umfassen kann.
Ist es nicht möglich, derartige Orientierungsprogramme anzubieten, erteilen die Mitgliedstaaten den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zumindest Informationen über ihre Rechte und Pflichten.
(23) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel verarbeitet wurden, dürfen nur in den in diesem Artikel genannten Fällen Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen mit Sitz in der Union oder in Drittstaaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
(24) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung 2001/55/EG des Rates, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
(25) Während des gesamten Verfahrens dürfen die Mitgliedstaaten niemanden wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner ethnischen oder sozialen Herkunft, seiner genetischen Merkmale, seiner Sprache, seiner Religion oder seiner Weltanschauung, seiner politischen oder sonstigen Anschauung, seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, seines Vermögens, seiner Geburt, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
(1) Zur Erleichterung der Umsetzung des Unionsplans benennen die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen und können beschließen, Verbindungsbeamte in Drittstaaten zu benennen.
(2) Die Asylagentur kann die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung oder wenn dies in einem Unionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist, unterstützen. Diese Unterstützung kann unter anderem die Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsplans, die Schulung von Personal für die Durchführung der Aufnahmeverfahren, die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 25 dieser Verordnung, die Erleichterung der gemeinsamen Nutzung von Infrastruktur und die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit Drittländern für die Zwecke der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2303 umfassen.
Zudem kann die Asylagentur zum Zweck der Umsetzung dieser Verordnung und der Integration der neu angesiedelten Personen in ihre Aufnahmegesellschaft den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten koordinieren.
(3) Für die Zwecke der Umsetzung des Unionsplans, und insbesondere der Mitteilung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absätze 15 und 17 an die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der Durchführung von Orientierungsprogrammen vor der Ausreise und von ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Reisetauglichkeit sowie der Reisevorkehrungen und sonstigen praktischen Vorkehrungen können die Mitgliedstaaten von einschlägigen Partnern unterstützt werden, und zwar entweder auf Antrag des Mitgliedstaats oder gemäß der lokalen Koordinierung und den Regelungen für praktische Zusammenarbeit im Rahmen eines Unionsplans, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b festgelegt wurden.
(1) Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Hochrangiger Ausschuss“) wird eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen.
Die Asylagentur, der UNHCR und die Internationale Organisation für Migration werden zu den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses eingeladen.
Weitere einschlägige Organisationen, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen, können zu den Tagungen des Hochrangigen Ausschusses in ihren jeweiligen Fachgebieten eingeladen werden.
Vertreter Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz werden eingeladen, an den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses, sofern diese Länder ihre Absicht bekundet haben, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken.
(2) Den Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führt die Kommission. Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf Einladung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments zusammen.
(3) Der Hochrangige Ausschuss berät die Kommission bei Fragen der Umsetzung des Unionsrahmens, unter anderem — unter Berücksichtigung der Prognose des UNHCR über den globalen Neuansiedlungsbedarf — hinsichtlich einer empfohlenen Anzahl aufzunehmender Personen und der Regionen oder Drittstaaten, aus denen die Aufnahme erfolgen soll. Er kann Empfehlungen aussprechen.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(4) Die Kommission konsultiert den Hochrangigen Ausschuss und berücksichtigt die Ergebnisse seiner Tagungen im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrahmens.
(5) Sobald die Ergebnisse der Tagungen des Hochrangigen Ausschusses im Sinne des vorliegenden Artikels vorliegen, ersucht die Kommission die Mitgliedstaaten, gemäß den Artikeln 4 und 8 die Einzelheiten ihrer Beteiligung und ihres freiwilligen Anteils an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Personen einschließlich der Art der Aufnahme und der Regionen und Drittstaaten, aus denen Personen aufgenommen werden, anzugeben.
(6) Die Kommission beruft entweder von sich aus oder auf Empfehlung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments eine Sitzung des Hochrangigen Ausschusses ein, um die mögliche Aufnahme von Personen gemäß Artikel 8 Absatz 6 als Reaktion auf neue Gegebenheiten, wie beispielsweise eine unvorhergesehene humanitäre Krise in nicht vom Unionsplan abgedeckten Regionen oder Drittstaaten, zu erörtern.
(7) Der Hochrangige Ausschuss kann sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung geben.
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des Unionsplans mitzuwirken. Bei dieser Assoziierung ist diese Verordnung, insbesondere was das Verfahren gemäß Artikel 9 und die Rechte und Pflichten aufgenommener Personen anbelangt, gebührend zu berücksichtigen.
Die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1147.
Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
(1) Bis 12. Juni 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b, und über die Beiträge der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans gemäß Artikel 8 und über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen auszuweiten, um einen erheblichen Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs zu leisten. Dem Bericht werden gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verwirklichung dieses Ziels beigefügt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Asylagentur die für die Erstellung des Berichts der Kommission erforderlichen Informationen zum Zweck von Absatz 1.
(3) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Berichts der Kommission gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Berichts.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 9 Absatz 24 gilt ab dem 12. Juni 2026.