Artikel 1 Gegenstand — EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
(1) Mit dieser Verordnung
a) wird ein Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsrahmen“) geschaffen, der die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regelt, um ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung
b) werden zum Zwecke der Durchführung der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Aufnahme durch Neuansiedlung oder Aufnahme aus humanitären Gründen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Rechtsanspruch auf das Stellen eines Aufnahmeantrags oder auf eine Aufnahme in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begründet.
(3) Die vorliegende Verordnung erlegt den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht zur Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen auf freiwilliger Basis zu dem Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden „Unionsplan“) nach Artikel 8 bei. Die Angaben, die die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 11 eingesetzten Hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu den Einzelheiten ihrer Beteiligung machen und die unter anderem Angaben dazu einschließen, welche Art der Aufnahme vorgenommen werden soll, aus welchen Regionen oder Drittstaaten Personen aufgenommen werden sollen und welchen Anteil an der Gesamtzahl der gemäß dem Unionsplan aufzunehmenden Personen sie zu übernehmen bereit sind, erfolgen auf freiwilliger Basis.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise