EU-RechtVerordnungenEU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären GründenArtikel 4

Artikel 4Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgen soll

In Kraft seit 11. Juni 2024
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