Artikel 4 Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgen soll — EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Rückverweise
Bei der Bestimmung der Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung oder eine Aufnahme aus humanitären Gründen in der Union erfolgt, wird in erster Linie Folgendes zugrunde gelegt:
a) der vom UNHCR prognostizierte globale Neuansiedlungsbedarf;
b) der Spielraum für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Schutz und eine Ausweitung der Schutzzonen in Drittstaaten;
c) Umfang und Inhalt der von Drittstaaten in Bezug auf die Neuansiedlung oder die Aufnahme aus humanitären Gründen eingegangenen Verpflichtungen, um gemeinsam zur Deckung des vom UNHCR prognostizierten globalen Neuansiedlungsbedarfs beizutragen.
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