Artikel 2 Begriffsbestimmungen — EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Neuansiedlung“ die nach einer Empfehlung durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) erfolgende Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der internationalen Schutz benötigt, aus einem Drittstaat, in den diese Person vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
2. „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1347;
3. „Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme nach — sofern von einem Mitgliedstaat gefordert — einer Empfehlung durch, die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), durch den UNHCR oder durch ein anderes relevantes internationales Gremium eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen aus einem Drittstaat, in den diese Person gewaltsam vertrieben wurde, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf der Grundlage einer ersten Bewertung mindestens
4. „Aufnahme aus Dringlichkeitsgründen“ die Aufnahme im Wege der Neuansiedlung oder der Aufnahme aus humanitären Gründen von Personen, die dringend rechtlichen oder physischen Schutz oder sofortige medizinische Hilfe benötigen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
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