Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Mit der vorliegenden Verordnung werden einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, in Bezug auf:
a) die einheitlichen jährlichen Mindesthäufigkeiten, zu denen die amtlichen Kontrollen durchzuführen sind, und
b) besondere Modalitäten und besondere Inhalte für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) der Mitgliedstaaten über die in Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten hinaus.
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).
Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9).
Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmaßnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24).
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP über die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln folgendes umfasst:
a) einen „Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden“ gemäß Artikel 4 und
b) einen „Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden“ gemäß Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln auf, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Der Plan betrifft amtliche Kontrollen der heimischen Lebensmittelerzeugung der Mitgliedstaaten, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmittel, der Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und der zusammengesetzten Erzeugnisse, auch solcher, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden.
(2) Im Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird folgendes festgelegt:
a) die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;
b) die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und
c) die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Der Plan umfasst die amtlichen Kontrollen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen.
(2) Im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, wird folgendes festgelegt:
a) die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;
b) die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und
c) die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.
In den in Artikel 3 genannten Kontrollplänen wird zusätzlich Folgendes ausgeführt:
a) eine Begründung für die Wahl der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen einschließlich einer Erläuterung darüber, wie die Kriterien aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber dem Plan des Vorjahres keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden;
b) sofern in einem Plan vorgesehen ist, dass die amtlichen Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen nicht jährlich durchgeführt, sondern andere Zeiträume dafür festgelegt werden, eine Begründung dieser Entscheidung; und
c) Angaben über die für die Umsetzung der Pläne zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden.
Bis zum 31. März jedes Jahres reichen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Kontrollpläne für das laufende Jahr in digitaler Form bei der Kommission ein.
Die Kommission bewertet die Kontrollpläne auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und teilt ihre Bewertung gegebenenfalls den einzelnen Mitgliedstaaten mit.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission bei der Umsetzung ihrer Kontrollpläne und bei der Vorbereitung für die nächste Vorlage ihrer Pläne gemäß diesem Artikel. Sollte die Kommission jedoch bei einem Plan einen schweren Verstoß feststellen, kann sie von dem betreffenden Mitgliedsaat die Vorlage eines aktualisierten Plans zu einem früheren Datum als dem 31. März des Folgejahres verlangen.
Falls ein Mitliedstaat entscheiden sollte, seine Kontrollpläne nicht auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission zu aktualisieren, hat er diesen Standpunkt zu begründen.
Bis zum 30. Juni legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sämtliche anhand der in Artikel 3 genannten Kontrollpläne gesammelten Daten vor.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
a) Die Mitgliedstaaten halten in ihren Kontrollplänen für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, folgende Mindestkontrollhäufigkeiten ein:
b) Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Metallen“ bei mindestens 10 % der Proben aus jeder Produktgruppe gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch, mit Ausnahme der Produktgruppen „Krebstiere und Muscheln“, „Öle tierischen und marinen Ursprungs“ sowie „Verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs“.
c) Die Mitgliedstaaten führen jährlich Kontrollen von „Mykotoxinen“ bei mindestens 10 % der Proben aus den Produktgruppen „Rohmilch von Rindern“ und „Rohmilch von Schafen und Ziegen“ gemäß der Tabelle in diesem Anhang durch.
d) Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.
e) Innerhalb der Produktgruppe „Unverarbeitetes Geflügelfleisch (einschließlich genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse)“ nehmen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relativen Produktionsmengen Proben von allen Arten.
f) Zur Bestimmung der Anzahl der Proben aus Fischereierzeugnissen und Muscheln berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch geografische Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.
g) Zur Berechnung der Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten verfügbaren Produktionsdaten zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr, die gegebenenfalls angepasst werden, um bekannte Entwicklungen in der Produktion seit dem Zeitpunkt der Datenerhebung widerzuspiegeln.
h) Sollte die gemäß diesem Anhang berechnete Kontrollhäufigkeit bei weniger als fünf Proben im Jahr liegen, kann die Probenahme auch alle zwei Jahre erfolgen.
i) Sollte innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren die mindestens einer Probe entsprechende Produktion nicht erreicht werden, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens zwei Proben alle drei Jahre, vorausgesetzt, dass dieses Erzeugnis auf ihrem Hoheitsgebiet produziert wird.
j) Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.
2000
Die Probenahme muss für die verschiedenen Kontaminanten, die in verschiedenen Erzeugnissen auf dem Markt des Mitgliedstaats vorkommen können, repräsentativ sein und auch unterschiedliche Kontaminantenmuster in Erzeugnissen aus verschiedenen Gebieten sowie die unterschiedliche Anzahl und die unterschiedlichen Betriebsgrößen der Lebensmittelhersteller berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten halten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten ein.
Kontrollen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d (verstärkte Kontrollen) und Buchstabe e (Schutzmaßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Kontrollen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen und verstärkten amtlichen Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Kontrollen von Lebensmittelerzeugnissen aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Für die Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die geografischen Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.
| Kontrollhäufigkeit | |
| Rind (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Schaf und Ziege (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Schwein (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Equiden (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Geflügel (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Unverarbeitete Fischereierzeugnisse ohne Krebstiere | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Krebstiere und Muscheln (Muskelfleisch und Muskelfleischprodukte) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Unverarbeitete Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
Zusätzliche Bestimmungen:
1. Die Kontrollhäufigkeit für andere verarbeitete Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs wie Gelatine und Kollagen ist von den einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeführten Sendungen und der festgestellten Probleme festzusetzen.
2. Zur Berechnung der in diesem Anhang aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten Daten betreffend die Anzahl der Sendungen, die über ihre Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, welche zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr stammen müssen.
3. Falls die Anzahl der Lebensmittelsendungen, die in die Union verbracht werden, um dort in Verkehr gebracht zu werden, kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, können die Mitgliedstaaten die Probenahme auch einmal alle zwei oder drei Jahre vornehmen. Falls die Anzahl der in einem Zeitraum von drei Jahren eingeführten Sendungen kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten mindestens einmal in drei Jahren eine Probe nehmen.
4. Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.