Artikel 7 Vorlage und Bewertung der Kontrollpläne — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III VORLAGE UND BEWERTUNG DER KONTROLLPLÄNE UND VORLAGE VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 7 Vorlage und Bewertung der Kontrollpläne
Bis zum 31. März jedes Jahres reichen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Kontrollpläne für das laufende Jahr in digitaler Form bei der Kommission ein.
Die Kommission bewertet die Kontrollpläne auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und teilt ihre Bewertung gegebenenfalls den einzelnen Mitgliedstaaten mit.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission bei der Umsetzung ihrer Kontrollpläne und bei der Vorbereitung für die nächste Vorlage ihrer Pläne gemäß diesem Artikel. Sollte die Kommission jedoch bei einem Plan einen schweren Verstoß feststellen, kann sie von dem betreffenden Mitgliedsaat die Vorlage eines aktualisierten Plans zu einem früheren Datum als dem 31. März des Folgejahres verlangen.
Falls ein Mitliedstaat entscheiden sollte, seine Kontrollpläne nicht auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission zu aktualisieren, hat er diesen Standpunkt zu begründen.
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