Artikel 8 Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III VORLAGE UND BEWERTUNG DER KONTROLLPLÄNE UND VORLAGE VON DATEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
Artikel 8 Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten
Bis zum 30. Juni legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sämtliche anhand der in Artikel 3 genannten Kontrollpläne gesammelten Daten vor.
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