Artikel 4 Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II INHALT DES MNKP
Artikel 4 Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln auf, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Der Plan betrifft amtliche Kontrollen der heimischen Lebensmittelerzeugung der Mitgliedstaaten, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmittel, der Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und der zusammengesetzten Erzeugnisse, auch solcher, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden.
(2) Im Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird folgendes festgelegt:
a) die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind;
b) die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und
c) die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.
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