ANHANG II Mindesthäufigkeit der Kontrollen je Mitgliedstaat im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten halten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten ein.
Kontrollen, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d (verstärkte Kontrollen) und Buchstabe e (Schutzmaßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Kontrollen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen und verstärkten amtlichen Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Kontrollen von Lebensmittelerzeugnissen aus in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2129 aufgeführten Drittstaaten, mit denen die Union Gleichwertigkeitsabkommen für Warenuntersuchungen abgeschlossen hat, zählen nicht für die Erreichung der Mindestkontrollhäufigkeiten gemäß diesem Anhang.
Für die Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die geografischen Aspekte, die Anlandungs- bzw. Produktionsmengen und spezifische Kontaminationsmuster der Gebiete, aus denen sie stammen.
| Kontrollhäufigkeit | |
| Rind (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Schaf und Ziege (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Schwein (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Equiden (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Geflügel (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) |
| Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Fleisch von sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren (Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Milch (Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis aller Tierarten) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Eier (Eier und Eiprodukte aller Vogelarten) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Honig (Honig und andere Imkereierzeugnisse) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Unverarbeitete Fischereierzeugnisse ohne Krebstiere | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Krebstiere und Muscheln (Muskelfleisch und Muskelfleischprodukte) | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
| Unverarbeitete Fette und Öle tierischen und marinen Ursprungs | Mindestens 1 % der eingeführten Sendungen |
Zusätzliche Bestimmungen:
1. Die Kontrollhäufigkeit für andere verarbeitete Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs wie Gelatine und Kollagen ist von den einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeführten Sendungen und der festgestellten Probleme festzusetzen.
2. Zur Berechnung der in diesem Anhang aufgeführten Mindestkontrollhäufigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten die jüngsten Daten betreffend die Anzahl der Sendungen, die über ihre Grenzkontrollstellen in die Union verbracht werden, welche zumindest aus dem Vorjahr oder allerhöchstens aus dem vorletzten Jahr stammen müssen.
3. Falls die Anzahl der Lebensmittelsendungen, die in die Union verbracht werden, um dort in Verkehr gebracht zu werden, kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, können die Mitgliedstaaten die Probenahme auch einmal alle zwei oder drei Jahre vornehmen. Falls die Anzahl der in einem Zeitraum von drei Jahren eingeführten Sendungen kleiner ist als die Anzahl der Sendungen, die einer Probe entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten mindestens einmal in drei Jahren eine Probe nehmen.
4. Proben, die für andere Kontrollpläne zur Überprüfung von Kontaminanten (etwa von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder deren Rückständen oder von Pestizidrückständen usw.) entnommen wurden, können auch für Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten verwendet werden, vorausgesetzt die Anforderungen an Kontrollen von Kontaminanten werden erfüllt.
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