Artikel 6 Gemeinsame Anforderungen an die Kontrollpläne — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II INHALT DES MNKP
Artikel 6 Gemeinsame Anforderungen an die Kontrollpläne
Rückverweise
In den in Artikel 3 genannten Kontrollplänen wird zusätzlich Folgendes ausgeführt:
a) eine Begründung für die Wahl der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen einschließlich einer Erläuterung darüber, wie die Kriterien aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber dem Plan des Vorjahres keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden;
b) sofern in einem Plan vorgesehen ist, dass die amtlichen Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen nicht jährlich durchgeführt, sondern andere Zeiträume dafür festgelegt werden, eine Begründung dieser Entscheidung; und
c) Angaben über die für die Umsetzung der Pläne zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden.
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