Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II INHALT DES MNKP
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP über die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln folgendes umfasst:
a) einen „Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden“ gemäß Artikel 4 und
b) einen „Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden“ gemäß Artikel 5
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