Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der Union festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind;
b) andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden;
c) Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5000000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus:
(3) Außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, bringen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie nicht zur Anwendung und stellen sicher, dass nach nationalem Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den folgenden Situationen keine Zulassung als Kreditinstitut oder sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung vorliegen muss:
a) bei Projektträgern, die in Bezug auf die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Kredite Mittel von Anlegern annehmen, oder
b) bei Anlegern, die den vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Projektträgern Kredite gewähren.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) „Schwarmfinanzierungsdienstleistung“ die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und Projektträgern mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform, durch eine der folgenden Tätigkeiten:
b) „Kredit“ eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß dem Ratenzahlungsplan an den Anleger zurückzuzahlen;
c) „individuelle Verwaltung des Kreditportfolios“ die Zuweisung eines im Voraus festgelegten Betrags aus Mitteln eines Anlegers, der ein ursprünglicher Kreditgeber ist, durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister an ein oder mehrere Schwarmfinanzierungsprojekt(e) auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform im Rahmen eines individuellen Mandats des Anlegers, das dieser nach eigenem Ermessen erteilt;
d) „Schwarmfinanzierungsplattform“ ein öffentlich zugängliches, internetbasiertes, von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenes oder verwaltetes elektronisches Informationssystem;
e) „Schwarmfinanzierungsdienstleister“ eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;
f) „Schwarmfinanzierungsangebot“ jegliche Mitteilung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das angebotene Schwarmfinanzierungsprojekt enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für eine Anlage in das Schwarmfinanzierungsprojekt zu entscheiden;
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die in der Union niedergelassen und gemäß Artikel 12 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen ehrlich, fair und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keinen nichtmonetären Vorteil dafür gewähren bzw. erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot auf ihrer eigenen Schwarmfinanzierungsplattform oder der Schwarmfinanzierungsplattform eines Dritten weiterleiten.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister können einzelnen Anlegern bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte vorschlagen, sofern sie einem oder mehreren der vom Anleger gewählten spezifischen Parameter oder Risikoindikatoren entsprechen. Wenn der Anleger in die vorgeschlagenen Schwarmfinanzierungsprojekte anlegen möchte, überprüft er jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot und trifft in jedem einzelnen Fall ausdrücklich eine Anlageentscheidung.
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, halten diesbezüglich die von den Anlegern vorgegebenen Parameter ein und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um für diese Anleger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber den Anlegern den Entscheidungsprozess zur Ausführung des erteilten Verwaltungsmandats offen.
(5) Abweichend von Absatz 4 Unterabsatz 1 können Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, im Namen ihrer Anleger im Rahmen der vereinbarten Parameter Ermessensbefugnisse ausüben, ohne dass Anleger dazu verpflichtet sind, jedes einzelne Schwarmfinanzierungsangebot zu überprüfen und diesbezüglich eine Anlageentscheidung zu treffen.
(6) Wenn für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auf eine Zweckgesellschaft zurückgegriffen wird, wird über eine solche Zweckgesellschaft nur ein einziger nicht liquider oder nicht teilbarer Vermögenswert angeboten. Diese Anforderung gilt nach dem Durchsichtsansatz für den zugrunde liegenden illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, der von Finanz- oder Rechtsstrukturen gehalten wird, die sich vollständig oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der Zweckgesellschaft befinden. Die Entscheidung über die Beteiligung hinsichtlich dieses zugrunde liegenden Vermögenswerts treffen allein die Anleger.
(1) Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters legt angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Leitung fest, etwa in Bezug auf die Aufgabentrennung, die Geschäftsfortführung im Krisenfall und die Vorbeugung von Interessenkonflikten, und überwacht deren Umsetzung, um die Marktintegrität und die Interessen ihrer Kunden zu fördern.
(2) Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters richtet geeignete Systeme und Kontrollen zur Bewertung der Risiken ein, die mit den über die Schwarmfinanzierungsplattform vermittelten Krediten verbunden sind, und überwacht deren Umsetzung.
Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, trägt dafür Sorge, dass er über angemessene Systeme und Kontrollen für das Management der Risiken und die Finanzmodellierung für dieses Angebot von Dienstleistungen verfügt und den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nachkommt.
(3) Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters überprüft unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen mindestens alle zwei Jahre die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h und den Geschäftsfortführungsplan gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe j.
(4) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister den Preis eines Schwarmfinanzierungsangebots bestimmt,
a) führt er vor Unterbreitung des Schwarmfinanzierungsangebots eine angemessene Bewertung des Kreditrisikos des Schwarmfinanzierungsprojekts oder Projektträgers durch, wobei er unter anderem auch das Risiko berücksichtigt, dass der Projektträger im Fall eines Kredits, einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels eine oder mehrere Rückzahlungen nicht zum Fälligkeitstermin leistet;
b) stützt er die Bewertung des Kreditrisikos gemäß Buchstabe a auf hinreichende Informationen, einschließlich
(1) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgt in Bezug auf Projektträger, die ihre Projekte für die Finanzierung über die Schwarmfinanzierungsplattform des Schwarmfinanzierungsdienstleisters vorschlagen, zumindest für ein Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung.
(2) Das Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung gemäß Absatz 1 beinhaltet die Einholung sämtlicher folgender Nachweise:
a) dass der Projektträger keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtverpflichtungen hat;
b) dass der Projektträger nicht in einem Land oder Gebiet, das im Rahmen der einschlägigen Unionspolitik als nicht kooperatives Land oder Gebiet gilt, oder in einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 niedergelassen ist.
(1) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, umfasst das von einem Anleger erteilte Mandat, das die Parameter zur Erbringung der Dienstleistung festlegt, mindestens zwei der folgenden Kriterien, die im Fall jedes Kredits in dem Portfolio erfüllt sein müssen:
a) Mindest- und Höchstzinssatz, der im Fall jedes Kredits, der für den Anleger vermittelt wird, zu zahlen ist;
b) Mindest- und Höchstlaufzeit jedes Kredits, der für den Anleger vermittelt wird;
c) Bandbreite und Verteilung jeglicher Risikokategorien, die für Kredite gelten, und
d) falls eine angestrebte jährliche Rendite der Anlage angeboten wird, die Wahrscheinlichkeit, dass der Anleger die angestrebte Rendite mit den ausgewählten Krediten mit hinreichender Sicherheit erzielen kann.
(2) Damit ein Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage ist, Absatz 1 nachzukommen, verfügt er über solide interne Abläufe und Methoden und verwendet geeignete Daten. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister kann seine eigenen Daten oder von Dritten bezogene Daten nutzen.
Auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, beurteilt der Schwarmfinanzierungsdienstleister
a) das Kreditrisiko der einzelnen, für das Portfolio des Anlegers ausgewählten Schwarmfinanzierungsprojekte;
b) das Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers und
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden und veröffentlichen Beschreibungen dieser Verfahren.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen dafür, dass Kunden unentgeltlich Beschwerden gegen sie einreichen können.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister entwickeln eine Standardvorlage für Beschwerden, die sie Kunden zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen zu allen eingegangenen Beschwerden und den daraufhin getroffenen Maßnahmen.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister gehen allen Beschwerden zeitnah und auf faire Weise nach und teilen dem Beschwerdeführer das Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mit.
(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden Personen als Projektträger zulassen:
a) eigene Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten,
b) Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte,
c) jede natürliche oder juristische Person, die mit diesen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden ist,
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die für die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen als Anleger zulassen, legen die Tatsache, dass sie solche Personen als Anleger zulassen — sowie Informationen zu den konkreten Schwarmfinanzierungsprojekten, in die angelegt wird — auf ihrer Internetseite uneingeschränkt offen und stellen sicher, dass diese Anlagen unter denselben Bedingungen wie im Fall anderer Anleger erfolgen und diese Personen keine Vorzugsbehandlung oder privilegierten Zugang zu Informationen erhalten.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, ihren Anteilseignern, den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung oder ihren Beschäftigten oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu vermeiden, zu erkennen, zu beheben und offenzulegen.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden, wenn sie bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückgreifen.
(2) Die Auslagerung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Aufgaben darf keine Auswirkungen auf die Qualität der internen Kontrolle des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und die Möglichkeit der zuständigen Behörde haben, die Einhaltung dieser Verordnung durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister zu überprüfen.
(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bleiben hinsichtlich der ausgelagerten Tätigkeiten für die Einhaltung dieser Verordnung vollständig verantwortlich.
(1) Werden Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und Zahlungsdienste erbracht, so unterrichten Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Kunden
a) über die Art dieser Dienstleistungen und die dafür geltenden Geschäftsbedingungen, und verweisen dazu auch auf das geltende nationale Recht;
b) darüber, ob diese Dienstleistungen unmittelbar von ihnen oder von einem Dritten erbracht werden.
(2) Führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und mit für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten durch, so hinterlegen sie die Geldbeträge bei einer der folgenden Einrichtungen:
a) einer Zentralbank oder
b) einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut.
(3) Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen Anleger eröffneten Konto für Finanzinstrumente verbucht oder einer Verwahrstelle physisch übergeben werden können, werden vom Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von einem Dritten verwahrt. Ein Unternehmen, das Verwahrdienste erbringt, muss im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU über eine Zulassung verfügen.
(4) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister darf selbst oder über einen Dritten Zahlungsdienste erbringen, sofern er selbst oder der Dritte ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist.
(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste im Zusammenhang mit den Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht selbst oder über einen Dritten erbringt, muss er Vorkehrungen treffen und aufrechterhalten, mit denen sichergestellt wird, dass Projektträger Finanzmittel für Schwarmfinanzierungsprojekte oder sonstige Zahlungen nur über Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen zu jeder Zeit über aufsichtsrechtliche Sicherheiten, die mindestens dem höheren der folgenden Beträge entsprechen:
a) 25000 EUR oder
b) einem Viertel der jährlich überprüften fixen Gemeinkosten des Vorjahres, einschließlich der für drei Monate anfallenden Kosten für die Verwaltung von Krediten, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch die Gewährung von Krediten vermittelt.
(2) Die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgen in einer der folgenden Formen
a) in Form von Eigenmitteln, bestehend aus Posten des harten Kernkapitals im Sinne der Artikel 26 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates nach vollständiger Anwendung der Abzüge gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß den Artikeln 46 und 48 dieser Verordnung;
b) in Form einer Versicherungspolice für die Gebiete der Union, in denen Schwarmfinanzierungsangebote aktiv vermarktet werden, oder einer vergleichbaren Garantie oder
c) in Form einer Kombination der Buchstaben a und b.
(3) Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
(4) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn es sich bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern um Unternehmen handelt, die Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG oder Artikel 7 bis 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366 unterliegen.
(1) Eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss alle folgenden Angaben umfassen:
a) den Namen (einschließlich des eingetragenen Namens und etwaiger sonstiger im Handel zu verwendender Namen) des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, die Internet-Adresse der Internetseite, die von diesem betrieben wird, und dessen physische Adresse;
b) die Rechtsform des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
c) den Gesellschaftsvertrag des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
d) einen Geschäftsplan, aus dem die Arten der geplanten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters hervorgehen, und die Schwarmfinanzierungsplattform, die dieser zu betreiben beabsichtigt, einschließlich der Angabe, wo und wie Angebote vermarktet werden sollen;
e) eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmensführung und der internen Kontrollmechanismen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird, einschließlich der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren;
f) eine Beschreibung der Systeme, Mittel und Verfahren des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme;
g) eine Beschreibung der operationellen Risiken des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
h) eine Beschreibung der vom potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister einzuführenden aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11;
i) einen Nachweis, dass der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 einhält;
j) eine Beschreibung des Plans des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, in der — unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die dieser potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigt — Maßnahmen und Verfahren festgelegt sind, die bei Ausfall des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters die Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen und der ordnungsgemäßen Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden sicherstellen;
k) die Namen der für die Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen;
l) den Nachweis, dass die unter Buchstabe k genannten natürlichen Personen zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen;
m) eine Beschreibung der internen Vorschriften des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters, mit denen verhindert wird, dass unter Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Personen sich als Projektträger an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beteiligen, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister anbietet;
n) eine Beschreibung der Auslagerungsvereinbarungen des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
o) eine Beschreibung der Verfahren des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden;
p) eine Bestätigung, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zahlungsdienste selbst oder durch einen Dritten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder durch eine Vorkehrung gemäß Artikel 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung zu erbringen beabsichtigt;
q) eine Beschreibung der Verfahren, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister eingerichtet hat, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben zu überprüfen;
r) eine Beschreibung der Verfahren, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern nach Artikel 21 Absatz 7 eingerichtet hat.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe l legen potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister Nachweise vor,
a) dass keine Vorstrafen wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtverpflichtungen vorliegen, und zwar für alle an der Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligten natürlichen Personen und für alle Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten;
b) dass die an der Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligten natürlichen Personen in ihrer Gesamtheit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, um den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu leiten, und verpflichtet sind, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde prüft binnen 25 Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags, ob der Antrag vollständig ist, indem sie überprüft, ob die in Absatz 2 aufgeführten Angaben unterbreitet worden sind. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde eine Frist, innerhalb deren ihr der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die fehlenden Angaben zu übermitteln hat.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist immer noch unvollständig, so kann die zuständige Behörde die Prüfung des Antrags ablehnen und sendet im Falle einer solchen Ablehnung die vorgelegten Dokumente an den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister zurück.
(6) Ist ein Antrag gemäß Absatz 1 vollständig, so teilt die zuständige Behörde dies dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich mit.
(7) Vor dem Erlass einer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats in folgenden Fällen zu konsultieren:
a) Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister ist ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
b) der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters; oder
c) der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister wird von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.
(8) Die zuständige Behörde prüft innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und erlässt eine ausführlich begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister. Bei dieser Prüfung werden die Art, der Umfang und die Komplexität der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen berücksichtigt, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigt. Die zuständige Behörde kann die Zulassung verweigern, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters dessen wirksame, solide und umsichtige Leitung und die Geschäftsfortführung im Krisenfall sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und die Marktintegrität gefährden könnte.
(9) Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über alle nach diesem Artikel erteilten Zulassungen. Die ESMA fügt dem Verzeichnis zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister nach Artikel 14 Angaben zu erfolgreichen Anträgen hinzu. Die ESMA kann Informationen anfordern, um sicherzustellen, dass zuständige Behörden die Zulassungen nach diesem Artikel in kohärenter Weise erteilen.
(10) Die zuständige Behörde teilt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Entscheidung binnen drei Arbeitstagen nach dem Datum des Erlasses mit.
(11) Ein nach diesem Artikel zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister muss jederzeit die Voraussetzungen für seine Zulassung erfüllen.
(12) Die Mitgliedstaaten verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister, die grenzüberschreitend Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, nicht dazu, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, eine physische Präsenz zu haben.
(13) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen sind, können auch andere als die durch die in diesem Artikel genannte Zulassung erfassten Tätigkeiten im Einklang mit dem einschlägigen anwendbaren Unionsrecht oder nationalen Recht ausüben.
(14) Beantragt ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 2009/110/EG, 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366, oder gemäß dem vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen anwendbaren nationalen Recht zugelassen wurde, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß der vorliegenden Verordnung, so verlangt die zuständige Behörde nicht, dass das Unternehmen Angaben oder Dokumente übermittelt, die es bereits bei der Beantragung der Zulassung gemäß den genannten Richtlinien oder dem nationalen Recht vorgelegt hat, vorausgesetzt, diese Angaben oder Dokumente sind nach wie vor aktuell und der zuständigen Behörde zugänglich.
(15) Möchte ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister auch eine Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten lediglich in Verbindung mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beantragen, so verlangen die zuständigen Behörden — soweit diese auch für die Zulassung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig sind —, dass die Angaben und Dokumente, die bei jedem Antrag vorzulegen sind, nur einmal vorgelegt werden.
(16) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes näher zu bestimmen:
a) die Anforderungen und Regelungen für den Antrag nach Absatz 1, einschließlich der Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für den Antrag auf Zulassung, und
b) die Maßnahmen und Verfahren für den Plan zur Geschäftsfortführung im Krisenfall nach Absatz 2 Buchstabe j.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Die zuständigen Behörden, die eine Zulassung erteilt haben, die gemäß Artikel 12 Absatz 10 mitgeteilt wurde, stellen sicher, dass in einer solchen Zulassung die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen angegeben sind, für deren Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist.
(2) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der um eine Zulassung zur Ausweitung seiner Tätigkeit auf zusätzliche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ersucht, die bei der gemäß Artikel 12 erteilten Zulassung nicht vorgesehen waren, stellt einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung bei den zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, indem er die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergänzt und aktualisiert. Der Antrag auf Ausweitung wird im Einklang mit Artikel 12 Absätze 4 bis 11 bearbeitet.
(1) Die ESMA erstellt ein Verzeichnis aller Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sie stellt dieses Verzeichnis auf ihrer Internetseite öffentlich zur Verfügung und aktualisiert es regelmäßig.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
a) den Namen, die Rechtsform und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
b) den Handelsnamen, die physische Adresse und die Internet-Adresse der von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister betriebenen Schwarmfinanzierungsplattform;
c) den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und ihre Kontaktdaten;
d) Informationen über die Schwarmfinanzierungsdienstleistung, für die der Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen ist;
e) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister seine Absicht mitgeteilt hat, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 zu erbringen;
f) alle sonstigen nicht unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbracht werden, mit einer Bezugnahme auf das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht;
g) gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung verhängte Strafen.
(3) Jeder Entzug der Zulassung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters gemäß Artikel 17 wird in dem Verzeichnis veröffentlicht und bleibt dort fünf Jahre lang veröffentlicht.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister werden bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die die Zulassung erteilt haben.
(2) Die zuständige Behörde prüft, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen fest und berücksichtigt dabei die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Für den Zweck dieser Prüfung kann die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Prüfung beim Schwarmfinanzierungsdienstleister vornehmen.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und legen auf Anforderung die für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Informationen vor.
(1) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelt der zuständigen Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, jährlich und vertraulich eine Liste der Projekte, die mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, wobei er für jedes Projekt Folgendes angibt:
a) den Projektträger und den beschafften Betrag;
b) das ausgegebene Instrument wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, m und n definiert;
c) aggregierte Angaben zu den Anlegern und den angelegten Beträgen, aufgeschlüsselt nach dem steuerlichen Wohnsitz der Anleger, mit der Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben in anonymisiertem Format. Die ESMA arbeitet aggregierte Jahresstatistiken zum Schwarmfinanzierungsmarkt in der Union aus und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Angaben, über die gemäß diesem Artikel Bericht zu erstatten ist, festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(1) Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister
a) von seiner Zulassung binnen 18 Monaten nach dem Datum der Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat;
b) ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet hat;
c) neun aufeinanderfolgende Monate lang keine Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht hat und zudem nicht mehr an der Durchführung bestehender Verträge beteiligt ist, die das Ergebnis einer anfänglichen Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen mithilfe seiner Schwarmfinanzierungsplattform sind;
d) die Zulassung auf rechtswidrige Weise, etwa durch falsche Angaben in seinem Zulassungsantrag, erlangt hat;
e) die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;
f) in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.
Die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, haben ferner die Befugnis, die Zulassung in jeder der folgenden Situationen zu entziehen,
a) in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister auch ein Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 ist und er oder die Mitglieder seiner Geschäftsleitung, seine Beschäftigten oder Dritte, die in seinem Namen handeln, gegen nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstoßen haben; oder
(1) Beabsichtigt ein gemäß Artikel 12 zugelassener Schwarmfinanzierungsdienstleister, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen zuständige Behörde die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt hat, zu erbringen, so übermittelt er der zuständigen Behörde, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erteilt wurde, als einzige Anlaufstelle benannt wurde, die folgenden Angaben:
a) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;
b) die Identität der natürlichen und juristischen Personen, die für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verantwortlich sind;
c) das Anfangsdatum der beabsichtigten Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch den Schwarmfinanzierungsdienstleister;
d) eine Liste aller anderen Tätigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ausgeübt werden, jedoch nicht unter diese Verordnung fallen.
(2) Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, teilt die Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erbringen beabsichtigt, und der ESMA innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Angaben mit. Die ESMA nimmt diese Angaben in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.
(3) Die einzige Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung erteilt wurde, unterrichtet danach den Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich über die Mitteilung nach Absatz 2.
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister darf ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung nach Absatz 3 oder spätestens 15 Kalendertage nach Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zuständige Behörde die Zulassung erteilt hat, beginnen.
(1) Sämtliche Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen nach Artikel 27, die Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden über sich selbst, über Kosten, finanzielle Risiken und Gebühren im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oder -anlagen, über die Auswahlkriterien für Schwarmfinanzierungsprojekte, und über die Art ihrer Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, müssen fair, klar und nicht irreführend sein.
(2) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt sind und dass übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die über ihre Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden, nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt sind.
(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden über die Bedenkzeit für nicht kundige Anleger gemäß Artikel 22. Wenn ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet wird, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister jene Informationen an gut sichtbarer Stelle des Mediums bereit, auch auf jeder mobilen Anwendung und Website, auf der ein solches Angebot unterbreitet wird.
(4) Sämtliche Informationen, die gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind, werden Kunden mitgeteilt, wann immer dies zweckmäßig ist, mindestens jedoch vor Abschluss einer Schwarmfinanzierungstransaktion.
(5) Die Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 6 werden allen Kunden in einem klar ausgewiesenen und leicht zugänglichen Abschnitt der Internetseite der Schwarmfinanzierungsplattform und auf nichtdiskriminierende Weise bereitgestellt.
(6) Wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister Kreditbewertungspunkte auf Schwarmfinanzierungsprojekte an oder schlagen sie Preise für Schwarmfinanzierungsangebote auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen vor, so stellen sie eine Beschreibung der zur Berechnung dieser Kreditbewertungspunkte bzw. Preise angewandten Methode zur Verfügung. Beruht die Berechnung auf nicht geprüften Rechnungslegungsunterlagen, so ist dies in der Beschreibung der Methode klar und deutlich anzugeben.
(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte bzw. Preise gemäß Absatz 6 aufgenommen werden müssen;
b) die Informationen und Faktoren, die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigen müssen, wenn sie die Bewertung des Kreditrisikos nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b und die Bewertung eines Kredits nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e durchführen;
c) die Faktoren, denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Rechnung tragen sollte, wenn er gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d sicherstellt, dass der Preis eines Kredits, den er vermittelt, fair und angemessen ist;
d) der Mindestinhalt und die Steuerung der Regelungen und Verfahren, die gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich sind, und des Rahmens für das Risikomanagement nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die aus der Vermittlung von Krediten bestehen, müssen
a) jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und
b) innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der sie — soweit zutreffend — Folgendes angeben:
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters veröffentlicht.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquoten der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte nach Absatz 1 festzulegen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(1) Bevor Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen nicht kundigen Anlegern uneingeschränkten Zugang zu Anlagen in die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte gewähren, bewerten sie, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über die Erfahrung, Anlageziele, finanzielle Situation und das grundlegende Verständnis der potenziellen nicht kundigen Anleger hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen und mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten im Besonderen verbunden sind, darunter Informationen über
a) frühere Anlagen des potenziellen nicht kundigen Anlegers in übertragbare Wertpapiere oder den früheren Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie
b) das Verständnis des potenziellen Anlegers hinsichtlich der Risiken, die mit der Gewährung von Krediten, der Anlage in übertragbare Wertpapiere oder dem Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten über eine Schwarmfinanzierungsplattform einhergehen, und Berufserfahrung im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsanlagen.
(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüfen für jeden nicht kundigen Anleger alle zwei Jahre nachdem die erste Bewertung nach Absatz 1 durchgeführt wurde die Bewertung gemäß dieses Absatzes.
(4) Stellen potenzielle nicht kundige Anleger die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen nicht bereit oder gelangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister auf der Grundlage der nach jenem Absatz erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die potenziellen nicht kundigen Anleger nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, so setzen Schwarmfinanzierungsdienstleister diese potenziellen nicht kundigen Anleger davon in Kenntnis, dass die auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten, und übermitteln ihnen eine Risikowarnung. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hingewiesen. Potenzielle nicht kundige Anleger müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelte Warnung erhalten und verstanden haben.
(1) Die Modalitäten und Bedingungen des Schwarmfinanzierungsangebots bleiben für den Projektträger von dem Zeitpunkt an, zu dem das Schwarmfinanzierungsangebot auf der Schwarmfinanzierungsplattform erfasst ist, bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte bindend:
a) dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Schwarmfinanzierungsangebots, der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister zum Zeitpunkt der Erfassung des Schwarmfinanzierungsangebots auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform angekündigt wird, oder
b) dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, oder im Falle einer Spanne beim Finanzierungsziel, zu dem das höchstmögliche angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist.
(2) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht eine vorvertragliche Bedenkzeit vor, während der der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder die Bekundung seines Interesses am Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe jederzeit widerrufen kann.
(3) Die Bedenkzeit nach Absatz 2 beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Anlageangebot oder die Interessenbekundung des potenziellen nicht kundigen Anlegers erfolgt, und läuft vier Kalendertage danach ab.
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister führt Aufzeichnungen über die Anlageangebote und Interessenbekundungen, die er erhalten, und über den Zeitpunkt von deren Eingang.
(5) Die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung müssen zumindest dieselben Modalitäten umfassen, mittels derer der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot machen oder Interesse an einem Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann.
(6) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt den potenziellen nicht kundigen Anleger genaue, klare und rechtzeitige Informationen über die Bedenkzeit und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung bereit, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern alle in diesem Artikel genannten Informationen bereit.
(2) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung. Das Anlagebasisinformationsblatt wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, oder in einer anderen von diesen Behörden akzeptierten Sprache abgefasst.
(3) Bewirbt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Schwarmfinanzierungsangebot durch Marketingmitteilungen in einem anderen Mitgliedstaat, so wird das Anlagebasisinformationsblatt in mindestens einer der Amtssprachen des genannten Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache zur Verfügung gestellt.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister werden nicht daran gehindert, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine andere Sprache oder andere Sprachen als die in Absatz 2 oder 3 genannten zu veranlassen. Diese Übersetzungen müssen den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatts korrekt wiedergeben.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Sprache oder Sprachen, die sie für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 akzeptieren. Die ESMA stellt diese Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(6) Das Anlagebasisinformationsblatt nach Absatz 2 enthält alle nachstehend genannten Informationen:
a) die in Anhang I dargelegten Informationen;
b) den folgenden Haftungsausschluss, der direkt unter dem Titel des Anlagebasisinformationsblatts erscheint:
c) folgende Risikowarnung:
(7)
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, gemäß dem vorliegenden Artikel ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform und stellen es potenziellen Anlegern zur Verfügung; dieses Anlagebasisinformationsblatt muss alle folgenden Informationen umfassen:
a) die in Anhang I Teile H und I vorgesehenen Informationen;
b) Informationen über die natürlichen oder juristischen Personen, die für die in dem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haften; bei natürlichen Personen, einschließlich Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben;
c) die folgende Erklärung der haftenden Personen:
(2) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hält das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung dieser im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen.
(3) Das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss fair, klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen haftet. Die für das Basisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister können ein Forum betreiben und zulassen, dass ihre Kunden darauf ihr Interesse am Kauf und Verkauf von Krediten, übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten, die ursprünglich auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angeboten wurden, anzeigen.
(2) Das Forum nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, um Kauf- und Verkaufsinteressen mithilfe von Protokollen oder internen Betriebsverfahren des Schwarmfinanzierungsdienstleisters in einer Weise zusammenzuführen, dass ein Vertrag zustande kommt. Das Forum darf daher nicht aus einem internen Zusammenführungssystem bestehen, das Kundenaufträge auf multilateraler Basis ausführt.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister, welche die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie unterrichten ihre Kunden über die Art des Forums gemäß den Absätzen 1 und 2.
b) Sie verlangen von ihren Kunden, die Werbung für einen Verkauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 machen, dass sie das Basisinformationsblatt zur Verfügung stellen.
c) Sie stellen Kunden, die beabsichtigen, auf dem Forum beworbene Kredite zu kaufen, Informationen über die Bedienung von durch die Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Krediten bereit.
d) Sie stellen sicher, dass ihre Kunden, die Interesse am Kauf eines Kredits, eines Wertpapiers oder eines Instruments nach Absatz 1 dieses Artikels anzeigen und die als nicht kundige Anleger gelten, die Informationen nach Artikel 19 Absatz 2 und die Risikowarnung nach Artikel 21 Absatz 4 erhalten.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die die Anzeige von Interesse nach Absatz 1 dieses Artikels zulassen und die Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens gemäß Artikel 10 Absatz 1 anbieten, müssen von ihren Anlegern, die solches Interesse anzeigen, verlangen, ihnen — für die Zwecke der Durchführung einer Überprüfung der Eigentumsverhältnisse und des Führens von Aufzeichnungen — jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse mitzuteilen.
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister
a) bewahren sämtliche Aufzeichnungen über ihre Dienstleistungen und Transaktionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf einem dauerhaften Datenträger auf,
b) stellen sicher, dass ihre Kunden jederzeit sofortigen Zugang zu Aufzeichnungen über die ihnen erbrachten Dienstleistungen haben, und
c) bewahren alle Vereinbarungen zwischen den Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihren Kunden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf.
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle auf ihre Dienste, einschließlich der an Dritte ausgelagerten, bezogenen Marketingmitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind.
(2) Vor Abschluss der Kapitalbeschaffung für ein Projekt dürfen Marketingmitteilungen nicht in unverhältnismäßiger Weise auf einzelne geplante, anhängige oder laufende Schwarmfinanzierungsprojekte oder -angebote ausgerichtet sein.
Die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend und stimmen — sofern bereits ein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den darin enthaltenen Informationen überein oder — falls noch kein Anlagebasisinformationsblatt vorliegt — mit den zwingend für das Anlagebasisinformationsblatt vorgeschriebenen Informationen.
(3) Für ihre Marketingmitteilungen verwenden die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine oder mehrere der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder eine von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierte Sprache.
(4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, sind für die Überwachung der Einhaltung ihrer für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie für deren Durchsetzung gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständig.
(5) Die zuständigen Behörden verlangen keine vorherige Notifizierung oder Genehmigung der Marketingmitteilungen.
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten jene für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung sie überwachen und die sie gegenüber Schwarmfinanzierungsdienstleistern durchsetzen müssen, und sie halten diese Vorschriften auf dem neuesten Stand.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und übermitteln der ESMA eine Zusammenfassung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen und übermitteln der ESMA unverzüglich eine aktualisierte Zusammenfassung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1.
(4) Sind die zuständigen Behörden nicht für die Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 zuständig, so veröffentlichen sie auf ihren Internetseiten die Kontaktdaten, unter denen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 erhältlich sind.
(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Mitteilungen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. November 2021 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Zusammenfassung nach Absatz 2 sowie die Hyperlinks zu den Internetseiten der zuständigen Behörden nach Absatz 1 und hält sie auf dem neuesten Stand. Die ESMA haftet nicht für die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen.
(7) Die zuständigen Behörden sind die einzigen Anlaufstellen, die für die Bereitstellung von Informationen über die Marketingregeln in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig sind.
(8) Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich über die Durchsetzungsmaßnahmen Bericht, die sie jeweils im Vorjahr auf der Grundlage nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ergriffen haben. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a) gegebenenfalls die Gesamtzahl der Durchsetzungsmaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Art der Verfehlung;
b) gegebenenfalls die Ergebnisse der Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Art der verhängten Sanktionen, oder der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern ergriffenen Abhilfemaßnahmen; und
c) gegebenenfalls Beispiele für das Vorgehen der zuständigen Behörden, wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht einhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben betraut sind, und teilen dies der ESMA mit.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine dieser Behörden als einzige Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und mit der ESMA.
(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Ermittlungsbefugnisse verfügen:
a) von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b) von Rechnungsprüfern und von Führungskräften der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
c) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.
(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichtsbefugnisse verfügen:
a) ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
b) die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
c) ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
d) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
e) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
f) den Umstand bekannt zu machen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
g) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Absatz angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit Artikel 40 stehen.
(3) Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i übertragen werden, erhält eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in demselben Mitgliedstaat, in dem der ursprüngliche Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen war.
(5) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
a) unmittelbar,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.
(7) Wenn eine natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Artikel 39 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieser Verordnung festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen dieser Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:
a) Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;
b) aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben natürlichen und juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;
c) gegen die genannten natürlichen und juristischen Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
(4) Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.
(1) Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Verordnung eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, um ihre Aufgaben nach diesem Kapitel wahrzunehmen.
(2) Im Falle einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung koordiniert die ESMA auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden die Überprüfung oder Ermittlung.
(3) Die zuständigen Behörden stellen der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.
(1) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten als vertraulich und unterliegen den Anforderungen des Berufsgeheimnisses, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Übermittlung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
(2) Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle natürlichen oder juristischen Personen, die für die zuständige Behörde oder einen Dritten, auf den die zuständige Behörde ihre Befugnisse übertragen hat, arbeiten oder gearbeitet haben. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift der Union oder eines Mitgliedstaats.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen die zuständigen Behörden ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
Die ESMA handelt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
(1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritte den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und die ESMA darüber.
(2) Verstoßen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Dritte, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, trotz der Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, weiterhin gegen diese Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbracht werden, nach Unterrichtung der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, und der ESMA alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Kommission und die ESMA unverzüglich darüber.
(3) Ist eine zuständige Behörde mit einer von einer anderen zuständigen Behörde nach Absatz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahme nicht einverstanden, so kann sie die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Die ESMA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
(1) Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die es Kunden und anderen interessierten Kreisen einschließlich Verbraucherverbänden erlauben, Beschwerden betreffend mutmaßliche Verstöße von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu richten. Beschwerden sollten in allen Fällen in schriftlicher oder elektronischer Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Beschwerde eingereicht wurde, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache eingereicht werden können.
(2) Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 stehen auf der Internetseite jeder zuständigen Behörde zur Verfügung und werden der ESMA übermittelt. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite Verweise auf die die Beschwerdeverfahren betreffenden Abschnitte der jeweiligen Internetseiten der zuständigen Behörden.
(1) Unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 30 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht mit der Befugnis aus, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen finden mindestens Anwendung
a) bei Verstößen gegen Artikel 3, 4 und 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 6, Artikel 7 Absätze 1 bis 4, Artikel 8 Absätze 1 bis 6, Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18 Absätze 1 und 4, Artikel 19 Absätze 1 bis 6, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 22, Artikel 23 Absätze 2 bis 13, Artikel 24, 25, 26 und Artikel 27 Absätze 1 bis 3;
b) wenn bei einer Ermittlung oder Überprüfung nicht zusammengearbeitet oder einem unter Artikel 30 Absatz 1 fallenden Ersuchen nicht nachgekommen wird.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche späteren Änderungen dieser Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu verhängen:
a) eine öffentliche Erklärung mit Angabe der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, an die natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
c) ein Verbot, das ein Mitglied des Leitungsorgans der für den Verstoß verantwortlichen juristischen Person oder jede andere natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, daran hindert, in Schwarmfinanzierungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) maximale Verwaltungsgeldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser über die unter Buchstabe e genannten Maximalbeträge hinausgeht;
e) im Falle einer juristischen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020 oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der/die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
f) im Falle einer natürlichen Person maximale Verwaltungsgeldbußen in Höhe von mindestens 500000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, des entsprechenden Werts in der Landeswährung am 9. November 2020.
(3) Die Mitgliedstaaten können sowohl für natürliche als auch juristische Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zusätzliche Sanktionen oder Maßnahmen sowie höhere Verwaltungsgeldbußen, als in dieser Verordnung festgelegt, vorsehen.
(1) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 39 zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
a) Schwere und Dauer des Verstoßes,
b) Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
c) Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,
d) Höhe der erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen,
e) Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen,
f) Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen,
g) früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
h) Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidung ordnungsgemäß begründet ist und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können. Rechtsmittel können auch eingelegt werden, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wurde.
(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Internetseiten veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über die Entscheidung informiert wurde. Diese Veröffentlichung muss zumindest Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes und zu den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
(2) Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung laufende Ermittlungen gefährden, so ergreifen die zuständigen Behörden eine der folgenden Maßnahmen:
a) die Verschiebung der Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
b) die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit nationalem Recht in anonymisierter Form, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
c) Keine Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme, falls die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Veröffentlichung solcher Entscheidungen über Maßnahmen, die als geringfügiger eingestuft werden, verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 39 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in jenem Absatz genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(2) Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen, andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie sie gleichzeitig der ESMA.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über alle verhängten, aber nicht veröffentlichten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das rechtskräftige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 9. November 2020 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 48 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
(1) Vor dem 10. November 2023 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2) In dem Bericht wird Folgendes bewertet:
a) das Funktionieren des Marktes für Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Aufsichtserfahrung, der Anzahl und des Marktanteils der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie der Auswirkungen dieser Verordnung im Verhältnis zu anderem einschlägigen Unionsrechts, darunter Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) 2017/1129;
b) ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen im Verhältnis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Schwellenwert weiterhin angemessen ist;
c) der Einsatz von für Schwarmfinanzierungszwecke zulässigen Instrumenten bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen;
d) ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen weiterhin angemessen ist angesichts der Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Vermittlung von Finanzforderungen beinhalten, darunter die Abtretung oder der Verkauf von Kreditforderungen an Drittanleger über die Schwarmfinanzierungsplattformen;
e) ob die in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen, unter anderem die Begriffsbestimmung des kundigen Anlegers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j, und die Kriterien in Anhang II mit Blick auf ihre Wirksamkeit zur Gewährleistung des Anlegerschutzes angepasst werden müssen;
f) ob die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 24 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmensführung, Einhaltung und Offenlegung von Informationen zur individuellen Verwaltung des Kreditportfolios und angesichts ähnlicher, für übertragbare Wertpapiere gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbrachter Dienstleistungen geeignet sind;
g) die Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie auf Anleger und andere Kategorien von natürlichen oder juristischen Personen, die von diesen Dienstleistungen betroffen sind;
h) die Umsetzung technologischer Innovationen im Schwarmfinanzierungssektor, einschließlich der Anwendung neuer und innovativer Geschäftsmodelle und Technologien;
i) ob die Aufsichtsanforderungen nach Artikel 11 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Mindesteigenmittelanforderungen, die Definition von Eigenmitteln, die Nutzung von Versicherungen und die Kombination von Eigenmitteln und Versicherung, geeignet sind;
j) ob Änderungen an den Anforderungen bezüglich der Informationen für Kunden nach Artikel 19 oder an den Regelungen zum Anlegerschutz nach Artikel 21 erforderlich sind;
k) ob der Betrag nach Artikel 21 Absatz 7 weiterhin angemessen ist, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen;
l) die Auswirkungen der von den zuständigen Behörden akzeptierten Sprachen im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 3;
m) der Einsatz der in Artikel 25 genannten Foren, einschließlich der Auswirkungen auf den Sekundärmarkt für Kredite, übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente;
n) die Auswirkungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern auf den freien Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb und den Anlegerschutz;
o) die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der bei Verstößen gegen diese Verordnung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;
p) inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, die Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne jener Richtlinie aufzunehmen;
q) ob es angemessen ist, in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zu erlauben, nach dieser Verordnung als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen zu werden;
r) die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA sowie die Frage, ob die zuständigen Behörden als Aufsichtsorgan dieser Verordnung geeignet sind;
s) die Möglichkeit der Einführung spezifischer Maßnahmen in dieser Verordnung, um nachhaltige und innovative Schwarmfinanzierungsprojekte sowie den Einsatz von Unionsmitteln zu fördern;
t) die Gesamtzahl und der Gesamtanteil am Markt der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb des Zeitraums vom 10. November 2021 bis zum 10. November 2022, aufgeschlüsselt nach kleinen, mittleren und großen Unternehmen;
u) Volumen, Anzahl der Projekte und Trends von grenzüberschreitender Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
v) der Anteil der im Rahmen dieser Verordnung erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen am weltweiten Schwarmfinanzierungsmarkt und am Finanzmarkt der Union;
w) die Kosten der Einhaltung dieser Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister, ausgedrückt als Prozentsatz der Betriebskosten;
x) das Volumen der Anlagen, aus denen sich Anleger während der Bedenkzeit zurückgezogen haben, dessen Anteil am Gesamtvolumen der Anlagen und — ausgehend von diesen Daten — die Bewertung der Frage, ob Dauer und Art der Bedenkzeit nach Artikel 22 angemessen sind und die Effizienz des Kapitalbeschaffungsverfahrens und des Anlegerschutzes nicht beeinträchtigen;
y) Anzahl und Beträge der Verwaltungsgeldbußen und strafrechtlichen Sanktionen, die gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Verordnung verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
z) Arten und Trends des im Zusammenhang mit dieser Verordnung auftretenden betrügerischen Verhaltens von Anlegern, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Dritten.
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:
„k) ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.
In Teil I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:
„xxi) Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).“
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister können bis zum 10. November 2022 oder bis die in Artikel 12 genannte Zulassung erteilt wurde, je nachdem, was früher eintritt, weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(2) Für die Dauer des Übergangszeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine nach nationalem Recht erteilte Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen, vereinfachte Zulassungsverfahren anwenden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Anforderungen nach Artikel 12 erfüllt sind, bevor sie eine Zulassung nach diesem vereinfachten Verfahren erteilen.
(3) Bis zum 10. Mai 2022 bewertet die Kommission nach Anhörung der ESMA die Anwendung dieser Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleister, die lediglich auf nationaler Ebene Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, sowie der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung nationaler Schwarmfinanzierungsmärkte und den Zugang zu Finanzmitteln. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 1 dieses Artikels einmalig um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern.
5000000
10. November 2021
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 47 nachzukommen. Liegt dieser Tag jedoch vor dem Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937, wird der Erlass, die Veröffentlichung und die Anwendung solcher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bis zum Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 verschoben.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 47 fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 10. November 2021.
a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten;
b) alle natürlichen und juristischen Personen, die für die im Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen verantwortlich sind. Bei natürlichen Personen, einschließlich Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Projektträgers, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz anzugeben;
c) Haupttätigkeit des Projektträgers, angebotene Produkte oder Dienstleistungen des Projektträgers;
d) Hyperlink zu den jüngsten Jahresabschlüssen des Projektträgers, sofern verfügbar;
e) die wichtigsten nach Jahren aufgeschlüsselten finanzwirtschaftlichen Zahlen und Kennziffern des Projektträgers für die letzten drei Jahre, sofern verfügbar;
f) Beschreibung des Schwarmfinanzierungsprojekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale.
a) Mindestzielbetrag der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme im Rahmen eines einzigen Schwarmfinanzierungsangebots sowie Anzahl der vom Projektträger oder Schwarmfinanzierungsdienstleister bereits durchgeführten Angebote für das Schwarmfinanzierungsprojekt;
b) Frist für die Erreichung des Zielbetrags der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme;
c) Informationen über die Folgen, falls der Zielbetrag der Kapitalbeschaffung oder Kreditaufnahme nicht fristgerecht erreicht wird;
d) Höchstangebotssumme, sofern sie sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet;
e) Höhe der vom Projektträger für das Schwarmfinanzierungsprojekt bereitgestellten Eigenmittel;
f) Änderung der Zusammensetzung des Kapitals oder der Kredite des Projektträgers im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot;
g) Vorhandensein und Bedingungen einer vorvertraglichen Bedenkzeit für nicht kundige Anleger.
Darlegung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit der Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts, dem Sektor, dem Projekt, dem Projektträger und den übertragbaren Wertpapieren, den für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, gegebenenfalls einschließlich geografischer Risiken.
a) Gesamtbetrag und Art der anzubietenden übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;
b) Zeichnungspreis;
c) Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugewiesen werden;
d) Zeichnungs- und Zahlungsbedingungen;
e) Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten für Anleger und deren Lieferung an Anleger;
f) Sofern die Anlage durch eine Garantie oder eine Sicherung besichert ist:
g) gegebenenfalls feste Verpflichtung zum Rückkauf der übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente und Frist für einen solchen Rückkauf;
h) bei Nichteigenkapitalinstrumenten: nominaler Zinssatz, Datum ab dem die Zinsen zahlbar sind, Fälligkeitstermine für Zinszahlungen, Laufzeit und anwendbare Rendite.
a) Angaben dazu, ob zwischen dem Projektträger und dem Anleger eine Zweckgesellschaft zwischengeschaltet ist;
b) Kontaktdaten der Zweckgesellschaft.
a) Mit den übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten verbundene Rechte;
b) Beschränkungen, denen die übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente unterliegen, einschließlich Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen oder andere Vereinbarungen, die die Übertragbarkeit verhindern;
c) Beschreibung der Beschränkungen für das Übertragen der übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente;
d) Ausstiegsmöglichkeiten des Anlegers aus der Anlage;
e) für Eigenkapitalinstrumente: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle übertragbaren Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gezeichnet werden).
Sieht das Schwarmfinanzierungsangebot eine Kreditvermittlung vor, so enthält das Anlagebasisinformationsblatt anstelle der in den Teilen D, E und F dieses Anhangs genannten Angaben folgende Informationen:
a) Art, Laufzeit und Bedingungen des Kredits;
b) anwendbare Zinssätze oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für den Anleger;
c) Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich verfügbare Sicherungs- oder Garantiegeber oder andere Arten von Sicherheiten;
d) Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und Zahlung der Zinsen;
e) jeglicher Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren;
f) Bedienung des Kredits, einschließlich für den Fall, dass der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
a) Dem Anleger im Zusammenhang mit der Anlage in Rechnung gestellte Gebühren und die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Anlage entstehen, einschließlich Verwaltungskosten infolge der Veräußerung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten;
b) Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das Schwarmfinanzierungsprojekt, den Projektträger und die Zweckgesellschaft unentgeltlich angefordert werden können;
c) Angaben dazu, an wen der Anleger eine Beschwerde über die Anlage oder das Verhalten des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsdienstleisters richten kann und wie.
a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Management und Kontaktdaten;
b) Mindest- und Höchstzinssatz für Kredite, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen;
c) Mindest- und Höchstlaufzeit von Krediten, die gegebenenfalls für das individuelle Portfolio eines Anlegers zur Verfügung stehen;
d) sofern genutzt, die Bandbreite und Verteilung der Risikokategorien, in die die Kredite fallen, sowie die Ausfallquoten und ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz je Risikokategorie mit einer weiteren Aufschlüsselung nach Jahren, in denen die Kredite über den Schwarmfinanzierungsdienstleister gewährt wurden;
e) die wichtigsten Elemente der internen Methode zur Kreditrisikobewertung der einzelnen Schwarmfinanzierungsprojekte und für die Festlegung der Risikokategorien;
f) wenn in Bezug auf Anlagen eine jährliche Zielrendite angeboten wird: eine jährlich umgerechnete Zielrendite und deren Konfidenzintervall während des Anlagezeitraums unter Berücksichtigung von Gebühren und Ausfallquoten;
g) Verfahren, interne Methoden und Kriterien für die Auswahl der Schwarmfinanzierungsprojekte für das individuelle Kreditportfolio des Anlegers;
h) Deckung und Bedingungen der geltenden Kapitalgarantien;
i) Bedienung von Portfoliokrediten, auch für die Fälle, in denen der Projektträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
j) Risikodiversifizierungsstrategien;
Ein kundiger Anleger ist ein Anleger, der sich der mit einer Anlage an den Kapitalmärkten verbundenen Risiken bewusst ist und über ausreichende Mittel verfügt, um diese Risiken zu übernehmen, ohne sich unverhältnismäßigen finanziellen Konsequenzen auszusetzen. Kundige Anleger können als solche eingestuft werden, wenn sie die Einstufungskriterien gemäß dieses Abschnitts erfüllen und wenn sie die Verfahren nach Abschnitt II befolgen.
Die folgenden natürlichen und juristischen Personen gelten als kundige Anleger in Bezug auf alle von Schwarmfinanzierungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen:
1. Juristische Personen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
2. Natürliche Personen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen ihren Anlegern eine Vorlage zur Verfügung, die sie zur Einreichung eines Antrags auf Behandlung als kundiger Anleger verwenden können. Diese Vorlage enthält die Einstufungskriterien nach Abschnitt I und eine deutliche Warnung zum Anlegerschutz, auf den ein kundiger Anleger durch seine Einstufung als solcher keinen Anspruch mehr hat.
Ein Antrag auf Behandlung als kundiger Anleger muss folgende Angaben enthalten:
1. Eine Bescheinigung über die Einstufungskriterien nach Abschnitt I, die der beantragende Anleger jeweils erfüllt.
2. Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger sich der Konsequenzen bewusst ist, die mit dem Verlust des nicht kundigen Anlegern zustehenden Anlegerschutzes verbunden sind.
3. Eine Erklärung, wonach der beantragende Anleger weiterhin für die Richtigkeit der in dem Antrag erteilten Angaben haftet.
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Anleger als kundiger Anleger einzustufen ist, und er führt zweckmäßige schriftliche interne Vorgaben ein, anhand deren die Anleger eingestuft werden können. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister genehmigt den Antrag, es sei denn, er hat begründete Zweifel an der Richtigkeit der im Antrag erteilten Angaben. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt den Anlegern ausdrücklich mit, sobald ihr Status bestätigt ist.
Die in Absatz 3 genannte Genehmigung gilt für zwei Jahre. Anleger, die ihren Status als kundiger Anleger nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beibehalten möchten, beantragen dies erneut beim Schwarmfinanzierungsdienstleister.
Kundige Anleger sind dafür verantwortlich, den Schwarmfinanzierungsdienstleister über alle Änderungen zu informieren, die sich auf ihre Einstufung auswirken könnten. Gelangt der Schwarmfinanzierungsdienstleister zu der Erkenntnis, dass der Anleger die Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgrund deren der Anleger ursprünglich für eine Behandlung als kundiger Anleger in Frage kam, so informiert er den Anleger darüber, dass er als nicht kundiger Anleger behandelt werden wird.
Abweichend von dem Verfahren nach Abschnitt II dieses Anhangs werden die in der Richtlinie 2014/65/EU in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten als kundige Anleger betrachtet, sofern sie ihren Status als professionelle Kunden gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nachweisen.
h) „Projektträger“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Finanzierung über eine Schwarmfinanzierungsplattform anstrebt;
i) „Anleger“ jede natürliche oder juristische Person, die über eine Schwarmfinanzierungsplattform Kredite gewährt oder übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente erwirbt;
j) „kundiger Anleger“ jede natürliche oder juristische Person, die ein professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1, 2, 3 oder 4 der Richtlinie 2014/65/EU ist, oder jede natürliche oder juristische Person, für die die Genehmigung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters für eine Behandlung als kundiger Anleger im Einklang mit den Kriterien und dem Verfahren gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorliegt;
k) „nicht kundiger Anleger“ einen Anleger, bei dem es sich nicht um einen kundigen Anleger handelt;
l) „Schwarmfinanzierungsprojekt“ die Geschäftstätigkeit(en), für die ein Projektträger eine Finanzierung über das Schwarmfinanzierungsangebot anstrebt;
m) „übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;
n) „für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente“ — in Bezug auf jeden Mitgliedstaat — Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keinen Beschränkungen unterliegen, durch die eine Übertragung der Anteile effektiv verhindert würde, einschließlich Beschränkungen der Art und Weise, wie diese Anteile öffentlich angeboten oder beworben werden dürfen;
o) „Marketingmitteilungen“ alle an potenzielle Anleger oder potenzielle Projektträger gerichtete Informationen oder Mitteilungen eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters über seine Dienstleistungen mit Ausnahme der gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Angaben für Anleger;
p) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben werden können;
q) „Zweckgesellschaft“ eine Gesellschaft, die einzig zu dem Zweck gegründet wurde oder die einzig dem Zweck dient, eine Verbriefung im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank durchzuführen;
r) „zuständige Behörde“ eine Behörde oder Behörden, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 benannt wurde(n).
(2) Unbeschadet der Tatsache, dass Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Definition übertragbarer Wertpapiere gemäß Absatz 1 Buchstabe m fallen können, darf die Verwendung solcher Anteile für die Zwecke dieser Verordnung von zuständigen Behörden, die dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt haben, gestattet werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die für die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gemäß Absatz 1 Buchstabe n gelten.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA jährlich unter Bezugnahme auf das geltende nationale Recht über die Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und deren Anteile, die angeboten werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Die ESMA macht die in Unterabsatz 1 genannten Angaben der Öffentlichkeit unverzüglich auf ihrer Internetseite zugänglich.
(4) Die ESMA holt für die ersten beiden Jahre der Anwendung dieser Verordnung jährlich die Basisinformationsblätter ein, die von Projektträgern, die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente ausgegeben haben, erstellt wurden. Die ESMA vergleicht die in den Basisinformationsblättern gemäß Anhang I Teil F Buchstaben b und c gemachten Angaben mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Angaben. Die ESMA übermittelt diesen Vergleich der Kommission, die ihn in den Bericht gemäß Artikel 45 aufnimmt.
d) stellt er sicher, dass der Preis fair und angemessen ist, und zwar auch in Fällen, in denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der den Preis von Krediten bestimmt, einem Kreditgeber ermöglicht, vor dem Fälligkeitstermin des Kredits auszusteigen;
e) bewertet er jeden Kredit mindestens in den folgenden Situationen:
f) sieht er einen Rahmen für das Risikomanagement vor, der so ausgelegt ist, dass die Anforderungen gemäß Buchstabe a bis e erfüllt werden, und bringt diesen zur Anwendung;
g) führt er Aufzeichnungen zu jedem vermittelten Schwarmfinanzierungsangebot, anhand deren hinreichend belegt werden kann, dass
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister legt dem Anleger auch eine Beschreibung der für die Beurteilungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, b und c verwendeten Methode vor.
(3) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbietet, hat er zu dem betreffenden Mandat und zu jedem Kredit in einem individuellen Portfolio Aufzeichnungen zu führen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister führt zu dem betreffenden Mandat und zu jedem Kredit nach seinem Fälligkeitstermin mindestens drei Jahre lang Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger.
(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt auf elektronischem Wege regelmäßig und auf Anfrage des Anlegers zu jedem individuellen Portfolio mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) die Liste der individuellen Kredite, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt;
b) den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio;
c) die Verteilung von Krediten nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen;
d) zu jedem Kredit eines Portfolios: wichtige Informationen, die mindestens einen Zinssatz oder andere Formen der Entschädigung des Anlegers, den Fälligkeitstermin, die Risikokategorie, den Tilgungsplan für die Rückzahlung der Kreditsumme und die Zahlung der Zinsen und Informationen zur Einhaltung des Ratenzahlungsplans durch den Projektträger umfassen;
e) zu jedem Kredit eines Portfolios: Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich der Sicherungsgeber oder Garantiegeber oder anderer Arten von Sicherheiten;
f) jeglichen Zahlungsverzug des Projektträgers bei Kreditverträgen in den letzten fünf Jahren;
g) jegliche Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat;
h) wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Kreditbewertung vorgenommen hat:
(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Tätigkeit in Verbindung mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios einen Notfallfonds eingerichtet hat und diesen betreibt, stellt er den Anlegern die folgenden Informationen zur Verfügung:
a) eine Risikowarnung folgenden Inhalts: „Der von uns angebotene Notfallfonds begründet keinen Zahlungsanspruch; selbst wenn Sie einen Verlust erleiden, erhalten Sie möglicherweise keine Auszahlung. Die Höhe des möglicherweise ausgezahlten Betrags sowie die Entscheidung, keine Zahlung zu leisten, liegt im alleinigen Ermessen des Betreibers des Notfallfonds. Aus diesem Grund sollten sich Anleger bei der Überlegung, ob und in welcher Höhe angelegt werden soll, nicht auf etwaige Auszahlungen aus dem Notfallfonds verlassen.“;
b) eine Beschreibung der Notfallfondspolitik, einschließlich
(6) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der einen Notfallfonds gemäß Absatz 5 eingerichtet hat und diesen betreibt, stellt der Öffentlichkeit vierteljährlich die folgenden Informationen zur Leistung des Fonds zur Verfügung:
a) Ausstattung des Notfallfonds im Vergleich zu den Gesamtaußenständen von für den Notfallfonds relevanten Krediten und
b) Verhältnis zwischen den aus dem Notfallfonds gemachten Zahlungen und den Gesamtaußenständen von für den Notfallfonds relevanten Krediten.
(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 aufgenommen werden;
b) die Informationen nach Absatz 4 und
c) die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen, über die Schwarmfinanzierungsdienstleister bezüglich der Notfallfonds, die sie möglicherweise gemäß den Absätzen 5 und 6 anbieten, verfügen müssen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
(5) Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber ihren Kunden die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen offen.
Diese Offenlegung erfolgt an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
(6) Diese in Absatz 5 genannte Offenlegung muss
a) auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und
b) je nach Art des Kunden so ausführlich sein, dass dieser bezüglich der Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
a) die Anforderungen an die Aufrechterhaltung oder Anwendung der in Absatz 3 genannten internen Vorschriften;
b) die Vorkehrungen gemäß Absatz 4,
c) die Modalitäten der in den Absätzen 5 und 6 genannten Offenlegung.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(5) Wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister seit weniger als 12 Monaten tätig ist, kann er bei der Berechnung der fixen Gemeinkosten zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern er zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar werden.
(6) Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b weist mindestens alle der folgenden Merkmale auf:
a) sie hat eine anfängliche Laufzeit von mindestens einem Jahr;
b) die Kündigungsfrist beträgt mindestens 90 Tage;
c) sie wird bei einem Unternehmen abgeschlossen, das nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht über die Zulassung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit verfügt;
d) sie wird von einem Drittunternehmen angeboten.
(7) Die Versicherungspolice nach Absatz 2 Buchstabe b erstreckt sich, ohne darauf beschränkt zu sein, auf
a) das Risiko des Verlusts von Dokumenten;
b) das Risiko von Fehldarstellungen oder irreführenden Aussagen;
c) das Risiko von Handlungen, Fehlern oder Unterlassungen, aufgrund deren gegen Folgendes verstoßen wird:
d) das Risiko, dass keine angemessenen Verfahren zur Prävention von Interessenkonflikten geschaffen, umgesetzt und beibehalten werden;
e) das Risiko von Verlusten, die durch eine Betriebsunterbrechung, durch Systemausfälle oder durch das Prozessmanagement verursacht werden;
f) soweit für das Geschäftsmodell zutreffend: das Risiko grober Fahrlässigkeit bei der Bewertung von Vermögenswerten oder bei der Preisfestsetzung und Bewertung von Krediten.
(8) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung von Gewinnen an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:
a) Bonuszahlungen für die Beschäftigten und sonstige Vergütungen, soweit sie von einem Nettogewinn der Schwarmfinanzierungsdienstleister im betreffenden Jahr abhängen;
b) Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Gesellschafter;
c) sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
d) zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt, und
e) einmalige Aufwendungen aus außergewöhnlichen Tätigkeiten.
(9) Haben Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister fixe Aufwendungen verursacht, und sind diese fixen Aufwendungen nicht bereits in den Gesamtaufwendungen im Sinne von Absatz 8 enthalten, so ergreifen die Schwarmfinanzierungsdienstleister eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:
a) Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten vor, so müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der fixen Aufwendungen bestimmen, die Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursacht haben, und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren;
b) liegt die Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser Dritten nicht vor, müssen die Schwarmfinanzierungsdienstleister den Betrag der durch Dritte im Namen der Schwarmfinanzierungsdienstleister verursachten Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Schwarmfinanzierungsdienstleister bestimmen und diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 8 ergebenden Betrag addieren.
b) in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der in seinem Namen handelt, die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 oder von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verloren hat und jener Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter es versäumt hat, die Situation innerhalb von 40 Kalendertagen zu bereinigen.
(2) Wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat eine Zulassung entzieht, dann teilt die in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 als einzige Anlaufstelle benannte zuständige Behörde dies der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Schwarmfinanzierungsdienstleister Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 18 erbringt, unverzüglich mit. Die ESMA nimmt die Information über die Entziehung der Zulassung in das Verzeichnis nach Artikel 14 auf.
(3) Vor dem Erlass einer Entscheidung über den Entzug der Zulassung hat die zuständige Behörde, welche die Zulassung erteilt hat, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu konsultieren, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister
a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist,
b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist oder
c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.
(5) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern auch, dass sie ihre Fähigkeit, einen als 10 % ihres Reinvermögens berechneten Verlust zu tragen, auf der Grundlage der folgenden Angaben simulieren:
a) regelmäßiges Einkommen und Gesamteinkommen sowie Angaben dazu, ob das Einkommen dauerhaft oder vorübergehend erzielt wird;
b) Vermögenswerte, einschließlich Finanzanlagen und Bareinlagen, jedoch unter Ausschluss von beweglichem und unbeweglichem persönlichem Vermögen und Anlagevermögen sowie Pensionsfonds;
c) finanzielle Verpflichtungen, einschließlich regelmäßiger, bestehender und künftiger Verpflichtungen.
(6) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüft für jeden nicht kundigen Anleger jedes Jahr nachdem die erste Simulation nach Absatz 5 durchgeführt wurde die Simulation gemäß jenes Absatzes.
Potenzielle nicht kundige Anleger sowie nicht kundige Anleger werden nicht daran gehindert, in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen. Die nicht kundigen Anleger müssen bestätigen, dass sie die Ergebnisse der Simulation nach Absatz 5 erhalten haben.
(7) Jedes Mal bevor ein potenzieller nicht kundiger Anleger oder ein nicht kundiger Anleger ein einzelnes Schwarmfinanzierungsangebot annimmt, wodurch er einen Betrag anlegt, der 1000 EUR bzw. 5 % des gemäß Absatz 5 berechneten Reinvermögens dieses Anlegers — je nachdem, welcher Betrag höher ist — übersteigt, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass ein solcher Anleger
a) eine Risikowarnung erhält;
b) dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die ausdrückliche Zustimmung erteilt und
c) dem Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber nachweist, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Bewertung nach Absatz 1 als Beweis verwendet werden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger oder der nicht kundige Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.
(8) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die erforderlichen Regelungen für Folgendes festzulegen:
a) die Durchführung der Bewertung nach Absatz 1;
b) die Durchführung der Simulation nach Absatz 5;
c) die Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 2 und 4.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
a) Unmittelbar bevor der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder seine Interessenbekundung übermitteln kann, muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über Folgendes unterrichten:
b) Unmittelbar nach dem Erhalt des Anlageangebots oder der Interessensbekundung muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über seine Schwarmfinanzierungsplattform darüber unterrichten, dass die Bedenkzeit begonnen hat.
(7) Im Fall der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios gilt dieser Artikel nur für das anfängliche Anlagemandat, das von dem nicht kundigen Anleger erteilt wurde, und nicht für die gemäß diesem Mandat getätigten Anlagen in spezifische Kredite.
(8) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, jede Änderung der Informationen mitzuteilen, damit das Anlagebasisinformationsblatt während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen, über die er informiert wurde.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Projektträger oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haftet. Die für das Anlagebasisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Basisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:
a) Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder
b) in dem Anlagebasisinformationsblatt wurden wichtige Informationen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen, ausgelassen.
(11) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.
(12) Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so weist dieser Schwarmfinanzierungsdienstleister den Projektträger unverzüglich auf die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit hin, der diese Information unverzüglich vervollständigt oder korrigiert.
Wird eine Vervollständigung oder Korrektur nicht unverzüglich vorgenommen, so setzt der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot aus, bis das Basisinformationsblatt vervollständigt oder korrigiert worden ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen.
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über solche festgestellten Unregelmäßigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Möglichkeit, ihr Anlageangebot oder ihre Interessenbekundung an dem Schwarmfinanzierungsangebot zu widerrufen.
Ist das Anlagebasisinformationsblatt nach 30 Kalendertagen nicht vervollständigt oder korrigiert worden, um alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben, so wird das Schwarmfinanzierungsangebot annulliert.
(13) Ein potenzieller Anleger kann einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auffordern, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine vom Anleger gewählte Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muss den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatt originalgetreu und korrekt wiedergeben.
Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister die angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereit, so rät der Schwarmfinanzierungsdienstleister dem potenziellen Anleger unmissverständlich von der Anlage ab.
(14) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt wurde, können verlangen, dass eine Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts mindestens sieben Arbeitstage vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger erfolgt. Anlagebasisinformationsblätter unterliegen keiner Vorabgenehmigung durch die zuständigen Behörden.
(15) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die über ein Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.
(16) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
a) die Anforderungen an das Muster für die in Absatz 6 und in Anhang I genannten Informationen sowie dessen Inhalt;
b) die Arten von Hauptrisiken, die im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot stehen und die daher gemäß Anhang I Teil C offengelegt werden müssen;
c) die Verwendung bestimmter Finanzkennzahlen, um wesentliche Finanzinformationen klarer darzustellen, einschließlich mit Blick auf die Darstellung der Informationen nach Anhang I Teil A Buchstabe e;
d) die Provisionen, Gebühren und Transaktionskosten, die unter Anhang I Teil H Buchstabe a fallen, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten, die vom Anleger zu tragen sind.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:
a) Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder
b) im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform wurden wichtige Informationen ausgelassen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu unterstützen.
(6) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.
(7) Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios haben könnte, so muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit im Anlagebasisinformationsblatt selbst beheben.
(8) Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen, als erfüllt.
Der erste Unterabsatz gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die zu einem Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.
(5) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Referenzpreise für eine An- oder Verkaufstätigkeit nach Absatz 1 dieses Artikels vorschlagen, unterrichten ihre Kunden darüber, dass die vorgeschlagenen Referenzpreise unverbindlich sind, begründen die vorgeschlagenen Referenzpreise und legen die wichtigsten Elemente der Methode im Einklang mit Artikel 19 Absatz 6 offen.
h) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
i) bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, falls einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
Die ersuchende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, kann sie folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;
b) sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;
c) sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;
d) sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;
e) sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.
(5) Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.
(6) Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(7) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine der Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt wurde, unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht eines solchen Verstoßes stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse.
(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Artikel 39 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 wahr.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 39 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die sie verhängen, im Rahmen dieser Verordnung wirksam und angemessen sind. Sie koordinieren ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
(3) Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justizbehörden oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls veröffentlicht.
(4) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Veröffentlichungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten bleiben nur so lange auf der offiziellen Internetseite der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.