Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 — Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Gliederung
KAPITEL IX Schlussbestimmungen
Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129
Rückverweise
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 wird folgender Buchstabe angefügt:
„k) ein von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitetes öffentliches Angebot von Wertpapieren, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.
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