Artikel 50 Umsetzung der Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 — Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Gliederung
KAPITEL IX Schlussbestimmungen
Artikel 50 Umsetzung der Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um Artikel 47 nachzukommen. Liegt dieser Tag jedoch vor dem Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937, wird der Erlass, die Veröffentlichung und die Anwendung solcher Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften bis zum Tag der Umsetzung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1937 verschoben.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 47 fallenden Gebiet erlassen.
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