EU-RechtVerordnungenEuropäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für UnternehmenKAPITEL II Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie organisatorische und betriebliche Anforderungen an SchwarmfinanzierungsdienstleisterArtikel 10

Artikel 10Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens und von Zahlungsdiensten

In Kraft seit 09. November 2020
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