Artikel 41 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels — Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Gliederung
KAPITEL VII Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Artikel 41 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidung ordnungsgemäß begründet ist und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können. Rechtsmittel können auch eingelegt werden, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung entschieden wurde.
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