Artikel 33 Zusammenarbeit mit anderen Behörden — Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Gliederung
KAPITEL VI Zuständige Behörden und ESMA
Artikel 33 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Rückverweise
Übt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister andere Tätigkeiten als die in der Zulassung nach Artikel 12 genannten Tätigkeiten aus, so arbeiten die zuständigen Behörden mit den für diese anderen Tätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zusammen.
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