Artikel 34 Mitteilungspflichten — Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen
Gliederung
KAPITEL VI Zuständige Behörden und ESMA
Artikel 34 Mitteilungspflichten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA bis zum 10. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.
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