Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen
Vorwort/Präambel
Zur Erhöhung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz des Straßenverkehrs durch die Förderung kraftstoffeffizienter, langlebiger und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch wird mit dieser Verordnung ein Rahmen für die Bereitstellung harmonisierter Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.
(1) Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
Anforderungen für runderneuerte Reifen gelten, sobald gemäß Artikel 13 eine geeignete Prüfmethode zur Messung der Leistung dieser Reifen festgelegt wurde.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) Reifen für den harten Geländeeinsatz;
b) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;
c) T-Notradreifen;
d) Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h;
e) Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm;
f) Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen;
g) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmt sind;
h) gebrauchte Reifen, sofern solche Reifen nicht aus einem Drittland importiert werden.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Reifen der Klasse C1“, „Reifen der Klasse C2“ und „Reifen der Klasse C3“ Reifen, die unter die entsprechenden in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festgelegten Klassen fallen;
2. „runderneuerter Reifen“ einen gebrauchten Reifen, dessen abgefahrene Lauffläche durch neues Material ersetzt wurde;
3. „T-Notradreifen“ einen Notreifen, der für den Betrieb mit einem höheren Druck als dem für Standardreifen und verstärkte Reifen festgelegten Druckbereich ausgelegt ist;
4. „Reifen für den harten Geländeeinsatz“ einen Spezialreifen, der vor allem unter schweren Geländebedingungen zum Einsatz kommt;
5. „Reifenkennzeichnung“ eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer Form, einschließlich der Form eines Aufklebers, die Symbole enthält, die die Endnutzer über die Leistung eines Reifens oder eines Postens von Reifen hinsichtlich der in Anhang I genannten Parameter informieren;
6. „Verkaufsstelle“ einen Ort, an dem Reifen ausgestellt oder gelagert und zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Ausstellungsräume von Fahrzeughändlern ein, soweit dort Endnutzern nicht am Fahrzeug montierte Reifen zum Kauf angeboten werden;
7. „technisches Werbematerial“ Unterlagen in gedruckter oder elektronischer Form, die von einem Lieferanten erstellt wurden, um das Werbematerial um die in Anhang IV genannten Informationen zu ergänzen;
8. „Produktdatenblatt“ ein Standarddokument mit den in Anhang III genannten Informationen in gedruckter oder elektronischer Form;
9. „technische Unterlagen“ Unterlagen, die ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts beurteilen können, einschließlich der in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen;
10. „Produktdatenbank“ die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichtete Datenbank;
11. „Fernabsatz“ das Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, Kataloge, das Internet, Telemarketing oder auf einem anderen Weg, bei dem davon auszugehen ist, dass der potenzielle Endnutzer den Reifen nicht ausgestellt sieht;
12. „Hersteller“ einen Hersteller nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1020;
13. „Importeur“ einen Importeur nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020;
14. „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Herstellers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung wahrzunehmen;
15. „Lieferant“ einen in der Union ansässigen Hersteller, einen Bevollmächtigten eines nicht in der Union ansässigen Herstellers oder einen Importeur, der ein Produkt auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
16. „Händler“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten;
17. „Bereitstellung auf dem Markt“ die Bereitstellung auf dem Markt nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;
18. „Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1020;
19. „Endnutzer“ einen Verbraucher, einen Fuhrparkmanager oder ein Transportunternehmen, der bzw. das einen Reifen kauft oder voraussichtlich kaufen wird;
20. „Parameter“ ein Merkmal des Reifens, das bei der Nutzung des Reifens erhebliche Umwelt-, Verkehrssicherheits- oder Gesundheitsauswirkungen hat, wie Reifenabrieb, Laufleistung, Rollwiderstand, Nasshaftung, externes Rollgeräusch, Schneegriffigkeit oder Eisgriffigkeit;
21. „Reifentyp“ eine Version eines Reifens, bei der die technischen Merkmale auf der Reifenkennzeichnung, das Produktdatenblatt und die Reifentypkennung für sämtliche Einheiten dieser Version gleich sind;
22. „Prüftoleranz“ die maximal zulässige Abweichung zwischen den Mess- und Berechnungsergebnissen der durch oder im Namen von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Prüfungen und den Werten der angegebenen oder veröffentlichten Parameter, die die Abweichungen aufgrund von Variationen zwischen verschiedenen Laboratorien widerspiegelt;
23. „Reifentypkennung“ einen üblicherweise alphanumerischen Code, der einen bestimmten Reifentyp von anderen Reifentypen mit dem gleichen Handelsnamen oder der gleichen Handelsmarke wie dem bzw. der des Lieferanten unterscheidet;
24. „gleichwertiger Reifentyp“ einen Reifentyp, der mit einer anderen Reifentypkennung von demselben Lieferanten als gesonderter Reifentyp in Verkehr gebracht wird und dieselben für die Reifenkennzeichnung relevanten technischen Merkmale und dasselbe Produktdatenblatt aufweist.
(1) Die Lieferanten stellen beim Inverkehrbringen von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 sicher, dass unentgeltlich
a) jedem einzelnen Reifen eine Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist oder
b) jedem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II mit den Informationen und der Klasse für jeden der in Anhang I genannten Parameter sowie ein Produktdatenblatt beigefügt ist.
(2) Beim Verkauf von Reifen, die im Fernabsatz zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Lieferanten sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und dass das Produktdatenblatt abgerufen werden kann sowie auf Anfrage des Endnutzers auch in gedruckter Form bereitgestellt wird. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet können die Lieferanten die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(4) Die Lieferanten stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung dieses Reifentyps beinhaltet und die Informationen des Anhangs IV enthält.
(5) Die Lieferanten stellen einer betreffenden nationalen Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858 die Werte, die zur Bestimmung der betreffenden Klassen und aller zusätzlichen Informationen über die Leistung, die der Lieferant gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der Reifenkennzeichnung von Reifentypen angibt, sowie die den Anforderungen des Anhangs II der vorliegenden Verordnung entsprechende Reifenkennzeichnung zur Verfügung. Diese Angaben werden der betreffenden nationalen Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor Inverkehrbringen der betreffenden Reifentypen übermittelt, sodass die Behörde sich von der Richtigkeit der Reifenkennzeichnung überzeugen kann.
(6) Die Lieferanten stellen die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Reifenkennzeichnungen und Produktdatenblätter sicher.
(7) Die Lieferanten können anderen als den in Absatz 5 genannten Behörden der Mitgliedstaaten oder einschlägigen nationalen akkreditierten Stellen auf Anforderung technische Unterlagen zur Verfügung stellen.
(8) Die Lieferanten arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und ergreifen auf eigene Initiative oder auf Anforderung der Marküberwachungsbehörden sofortige Maßnahmen, um eine in ihre Zuständigkeit fallende Nichteinhaltung dieser Verordnung abzustellen.
(9) Die Lieferanten dürfen keine anderen, dieser Verordnung nicht entsprechenden Reifenkennzeichnungen, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen bereitstellen oder zeigen, welche bei den Endnutzern voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Parameter führen würden.
(10) Die Lieferanten dürfen keine Kennzeichnungen bereitstellen oder zeigen, die an die in dieser Verordnung vorgesehene Reifenkennzeichnung angelehnt sind.
(1) Ab 1. Mai 2021 geben die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen eines nach diesem Zeitpunkt hergestellten Reifens die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank ein.
(2) Für zwischen dem 25. Juni 2020 und dem 30. April 2021 hergestellte Reifen gibt der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen bis zum 30. November 2021 in die Produktdatenbank ein.
(3) Für Reifen, die vor dem 25. Juni 2020 in Verkehr gebracht werden, kann der Lieferant die in Anhang VII genannten Informationen in die Produktdatenbank eingeben.
(4) Bis die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen in die Produktdatenbank eingegeben sind, stellt der Lieferant binnen zehn Arbeitstagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zur Kontrolle bereit.
(5) Wenn Typgenehmigungsbehörden oder Marktüberwachungsbehörden für die Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung andere Informationen als die in Anhang VII aufgeführten Informationen benötigen, stellt ihnen der Lieferant diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.
(6) Werden an einem Reifen für die Reifenkennzeichnung oder das Produktdatenblatt relevante Änderungen vorgenommen, so gilt der Reifen als neuer Reifentyp. Die Lieferanten geben in der Produktdatenbank an, wenn keine Einheiten eines bestimmten Reifentyps mehr in Verkehr gebracht werden.
(7) Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Reifentyps bewahrt der Lieferant die Informationen zu diesem Reifentyp fünf Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf.
(1) Die Händler gewährleisten, dass
a) Reifen in der Verkaufsstelle die vom Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Reifenkennzeichnung in Form eines Aufklebers gemäß den Anforderungen nach Anhang II deutlich sichtbar und vollständig lesbar aufweisen und das Produktdatenblatt — auf Anfrage auch in gedruckter Form — vorliegt oder
b) vor dem Verkauf eines Reifens, der zu einem Posten aus einem oder mehreren identischen Reifen gehört, dem Endnutzer eine gedruckte Reifenkennzeichnung gemäß den Anforderungen nach Anhang II gezeigt wird und in der Nähe des Reifens in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist und das Produktdatenblatt vorliegt.
(2) Die Händler stellen sicher, dass jegliches visuelle Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung enthält. Wenn auf dem Werbematerial der Preis dieses Reifens angegeben ist, wird die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt.
Bei visuellem Werbematerial im Internet für einen bestimmten Reifentyp können die Händler die Reifenkennzeichnung mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
(3) Die Händler stellen sicher, dass jegliches technische Werbematerial für einen bestimmten Reifentyp die Reifenkennzeichnung beinhaltet und die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält.
(4) Die Händler stellen sicher, dass der Endnutzer vor dem Kauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung erhält, falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht sichtbar sind.
(5) Die Händler stellen sicher, dass die Reifenkennzeichnung bei jedem papiergestützten Fernabsatz angezeigt wird und dass die Endnutzer das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck dieses Produktdatenblatts anfordern können.
(6) Händler, die Fernabsatz über Telemarketing betreiben, informieren die Endnutzer über die Klassen für jeden der Parameter der Reifenkennzeichnung und teilen den Endnutzern mit, dass sie die Reifenkennzeichnung und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Internetseite abrufen und einen Ausdruck anfordern können.
(7) Beim Verkauf von Reifen, die im Internet zum Kauf angeboten oder verkauft werden, stellen die Händler sicher, dass die Reifenkennzeichnung in der Nähe der Preisangabe angezeigt wird und das Produktdatenblatt abgerufen werden kann. Die Reifenkennzeichnung muss so groß sein, dass sie deutlich sichtbar und lesbar ist, und die Größe der Reifenkennzeichnung muss die Proportionen der in Anhang II Nummer 2.1 festgelegten Größe wahren.
Die Händler können die Reifenkennzeichnung für einen bestimmten Reifentyp mittels einer geschachtelten Anzeige bereitstellen.
Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler diesen Endnutzern vor dem Verkauf die Reifenkennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen oder der am Fahrzeug montierten Reifen und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung und gewährleisten, dass das Produktdatenblatt vorliegt.
Lässt ein Diensteanbieter gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von Reifen über seine Internetseite zu, so ermöglicht der Diensteanbieter die Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts, die der Lieferant bereitgestellt hat, in der Nähe der Preisangabe und unterrichtet den Händler darüber, dass er zu der Anzeige der Reifenkennzeichnung und des Produktdatenblatts verpflichtet ist.
Die gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Reifenkennzeichnung werden nach den in Anhang I genannten Prüfmethoden und dem in Anhang V beschriebenen Laborabgleichverfahren ermittelt.
Für jeden der in Anhang I angegebenen Parameter überprüfen die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der angegebenen Klassen mit dieser Verordnung nach dem in Anhang VI festgelegten Prüfverfahren.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Reifen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.
(2) Wenn Mitgliedstaaten Anreize in Bezug auf Reifen geben, dürfen diese Anreize lediglich Reifen der Klasse A oder B hinsichtlich des Rollwiderstands oder der Nasshaftung im Sinne des Anhangs I Teil A bzw. B betreffen. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreize im Sinne dieser Verordnung dar.
(3) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1020 hat eine betreffende nationale Behörde nach Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2018/858, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass ein Lieferant nicht die Richtigkeit der Reifenkennzeichnung gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung sicherstellt, zu prüfen, ob die auf der Reifenkennzeichnung angegebenen Klassen und zusätzlichen Informationen über die Leistung den Werten und den Unterlagen entsprechen, die der Lieferant gemäß Artikel 4 Absatz 5 dieser Verordnung bereitgestellt hat.
(4) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden ein System routinemäßiger Kontrollen und Ad-hoc-Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird.
(5) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zum 1. Mai 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit, die dieser nicht bereits mitgeteilt wurden, und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.
(1) Die Reifen, die von dieser Verordnung und den in ihrem Rahmen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst werden, unterliegen der Verordnung (EU) 2019/1020.
(2) Die Kommission fördert und unterstützt die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zur Marktüberwachung im Bereich der Kennzeichnung von Reifen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Reifen zuständig sind, sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission, insbesondere durch verstärkte Einbeziehung der „Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit bei der Marktüberwachung“.
(3) Die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstellten nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur wirksamen Durchsetzung der vorliegenden Verordnung enthalten.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können sich im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung durch den Lieferanten oder der in ihrem Rahmen erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte die Kosten für Dokumentenüberprüfung und physische Produktprüfungen vom Lieferanten erstatten lassen.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) Anhang II hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Reifenkennzeichnung zu ändern;
b) Anhang I Teil D und Teil E und die Anhänge II, III, IV, V, VI und VII zu ändern, um die darin enthaltenen Werte, Berechnungsmethoden und Anforderungen an den technologischen Fortschritt anzupassen.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 26. Juni 2022 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme von Informationsanforderungen für runderneuerte Reifen in die Anhänge, sofern geeignete Prüfmethoden zur Verfügung stehen.
(3) Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Parameter oder Informationsanforderungen in Bezug auf Reifenabrieb und Laufleistung aufzunehmen, sobald es zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden gibt, auf die europäische oder internationale Normungsorganisationen zurückgreifen können, um Reifenabrieb und Laufleistung zu prüfen und zu messen, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen, und
b) die Kommission hat eine ordnungsgemäße Konsultation der einschlägigen Interessenträger durchgeführt.
(4) Gegebenenfalls testet die Kommission bei der Vorbereitung delegierter Rechtsakte den Inhalt und das Format der Reifenkennzeichnung an repräsentativen Gruppen von Kunden in der Union, um sicherzustellen, dass die Reifenkennzeichnung klar verständlich ist, und veröffentlicht die Ergebnisse.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 25. Juni 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Die Kommission führt eine Evaluierung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2025 einen Bericht vor.
In diesem Bericht bewertet sie, inwiefern Endnutzer durch diese Verordnung und die in ihrem Rahmen erlassenen delegierten Rechtsakte erfolgreich dazu veranlasst wurden, sich für leistungsfähigere Reifen zu entscheiden, wobei sie auch deren Auswirkungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte auf Unternehmen, Kraftstoffverbrauch, Sicherheit, Treibhausgasemissionen, Verbraucherbewusstsein und Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt. Zudem bewertet sie in diesem Bericht Kosten und Nutzen der obligatorischen Überprüfung der in der Reifenkennzeichnung bereitgestellten Angaben durch unabhängige Dritte und berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die in Bezug auf den in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgesehenen breiter angelegten Rahmen gewonnen wurden.
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 erhält folgende Fassung:
„a) Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich deren Durchsetzung, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wird mit Wirkung zum 1. Mai 2021 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII dieser Verordnung zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2021.
CR
Fällt ein Reifentyp unter mehr als eine Reifenklasse (z. B. C1 und C2), so ist zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse dieses Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala zu verwenden.
| Reifen der Klasse C1 | Reifen der Klasse C2 | Reifen der Klasse C3 | |
| Kraftstoffeffizienzklasse | CR in N/kN | CR in N/kN | CR in N/kN |
| A | CR ≤ 6,5 | CR ≤ 5,5 | CR ≤ 4,0 |
| B | 6,6 ≤ CR ≤ 7,7 | 5,6 ≤ CR ≤ 6,7 | 4,1 ≤ CR ≤ 5,0 |
| C | 7,8 ≤ CR ≤ 9,0 | 6,8 ≤ CR ≤ 8,0 | 5,1 ≤ CR ≤ 6,0 |
| D | 9,1 ≤ CR ≤ 10,5 | 8,1 ≤ CR ≤ 9,0 | 6,1 ≤ CR ≤ 7,0 |
| E | CR ≥ 10,6 | CR ≥ 9,1 | CR ≥ 7,1 |
1. Die Nasshaftungsklasse ist anhand des Nasshaftungskennwerts (G), der gemäß Nummer 2 berechnet und nach Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 117 gemessen wird, gemäß der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Skala von „A“ bis „E“ zu ermitteln und in der Reifenkennzeichnung anzugeben.
2. Berechnung des Nasshaftungskennwerts (G)
G = G(T)
–0,03
Dabei gilt:
G(T)
| Reifen der Klasse C1 | Reifen der Klasse C2 | Reifen der Klasse C3 | |
| Nasshaftungsklasse | G | G | G |
| A | 1,55 ≤ G | 1,40 ≤ G | 1,25 ≤ G |
| B | 1,40 ≤ G ≤ 1,54 | 1,25 ≤ G ≤ 1,39 | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 |
| C | 1,25 ≤ G ≤ 1,39 | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 | 0,95 ≤ G ≤ 1,09 |
| D | 1,10 ≤ G ≤ 1,24 | 0,95 ≤ G ≤ 1,09 | 0,80 ≤ G ≤ 0,94 |
| E | G ≤ 1,09 | G ≤ 0,94 | G ≤ 0,79 |
N
LV
| N ≤ LV – 3 | LV – 3 < N ≤ LV | N > LV |
Die Schneegriffigkeitsleistung ist gemäß Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 117 zu prüfen.
Erreicht ein Reifen die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit, so ist er als für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneter Reifen zu klassifizieren, und seine Reifenkennzeichnung ist um das folgende Piktogramm zu ergänzen:
Die Eisgriffigkeitsleistung wird nach zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden geprüft, in deren Rahmen gegebenenfalls auf internationale Normen zurückgegriffen wird, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Die Reifenkennzeichnung von Reifen, die die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit erfüllen, hat das folgende Symbol zu enthalten:
1. Inhalt der Reifenkennzeichnung
1.1 Im oberen Teil der Reifenkennzeichnung anzugebende Informationen
I. QR-Code;
II. Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Reifentypkennung;
IV. Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE-Regelung Nr. 30“) und Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE Regelung Nr. 54“) für Reifen der Klasse C1, C2 bzw. C3 angegeben;
V. Reifenklasse, d. h. C1, C2 oder C3;
VI. Kraftstoffeffizienz-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse;
VII. Nasshaftungs-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse.
1.2 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für alle Reifen — mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten — anzugeben sind:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. die Nummer dieser Verordnung: „2020/740“.
1.3 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), gerundet auf die nächste ganze Zahl) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;
III. die Nummer dieser Verordnung, „2020/740“.
1.4 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die einschlägigen für Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Eisgriffigkeits-Piktogramm;
III. die Nummer dieser Verordnung, also „2020/740“.
1.5 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die für die Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;
III. Eisgriffigkeits-Piktogramm;
IV. die Nummer dieser Verordnung, „2020/740“.
2. Format der Reifenkennzeichnung
2.1 Format des oberen Teils der Reifenkennzeichnung:
2.1.1 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für alle Reifen mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten:
2.1.2 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.3 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.4 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die angegebenen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit einhalten:
2.2. Für Ziffer 2.1 gilt:
a) Mindestgröße der Reifenkennzeichnung: 75 mm breit und 110 mm hoch. Wird die Reifenkennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben;
b) Hintergrund der Reifenkennzeichnung: 100 % weiß;
c) Schrifttypen: Verdana und Calibri;
d) Maße und Spezifikationen der Elemente der Reifenkennzeichnung: wie weiter oben angegeben;
e) CMYK-Farbcodes (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz), die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Informationen des Produktdatenblatts von Reifen müssen in der Produktbroschüre oder sonstigen mit dem Reifen bereitgestellten Unterlagen enthalten sein und Folgendes umfassen:
a) Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten oder des Herstellers, falls dieser oder diese nicht der- oder dieselbe ist wie des Lieferanten;
b) Reifentypkennung;
c) Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in der UNECE-Regelung Nr. 30 oder der UNECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C1, C2 bzw. C3 angegeben;
d) Kraftstoffeffizienzklasse des Reifens gemäß Anhang I;
e) Nasshaftungsklasse des Reifens gemäß Anhang I;
f) Klasse des externen Rollgeräuschs und Wert in Dezibel gemäß Anhang I;
g) Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt;
h) Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt;
i) Herstellungsbeginn des Reifentyps (zweistellige Angaben für Woche und Jahr);
j) Herstellungsende des Reifentyps, sobald bekannt (zweistellige Angaben für Woche und Jahr).
1. Die Informationen des technischen Werbematerials zu Reifen sind in der folgenden Reihenfolge bereitzustellen:
a) Kraftstoffeffizienzklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);
b) Nasshaftungsklasse (Buchstaben „A“ bis „E“);
c) Klasse des externen Rollgeräuschs und Messwert (dB);
d) Angabe, ob es sich um einen für die Nutzung bei extremen Schneeverhältnissen geeigneten Reifen handelt;
e) Angabe, ob es sich um einen Eisreifen handelt.
2. Die Angaben gemäß Nummer 1 müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Sie müssen gut lesbar sein.
b) Sie müssen leicht verständlich sein.
c) Sind Reifentypen innerhalb einer Reifenfamilie in Abhängigkeit von der Größe oder anderen Eigenschaften unterschiedlich klassifiziert, so ist die Bandbreite zwischen dem Reifentyp mit der schlechtesten und dem Reifentyp mit der besten Einstufung anzugeben.
3. Darüber hinaus müssen Lieferanten auf ihren Internetseiten Folgendes bereitstellen:
a) einen Link zu der einschlägigen Website der Kommission zu dieser Verordnung;
b) eine Erläuterung der Piktogramme in der Reifenkennzeichnung;
c) einen Hinweis darauf, dass die tatsächliche Kraftstoffeinsparung und die Verkehrssicherheit in hohem Maße von der eigenen Fahrweise abhängen, sowie speziell auf folgende Umstände:
4. Darüber hinaus müssen Lieferanten und Händler auf ihren Internetseiten gegebenenfalls eine Erklärung bereitstellen mit dem Hinweis, dass Eisreifen für Straßenoberflächen mit Eisschicht oder fester Schneedecke ausgelegt sind und nur bei sehr schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. niedrigen Temperaturen) zum Einsatz kommen sollten sowie dass der Einsatz von Eisreifen bei weniger schwierigen Witterungsverhältnissen (z. B. Nässe oder wärmeren Temperaturen) insbesondere im Hinblick auf Nasshaftung, Handhabung und Verschleiß zu einer suboptimalen Leistung führen kann.
Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens zur Messung des Rollwiderstands bezeichnet der Ausdruck
1. „Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Namen im Amtsblatt der Europäischen Union für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens veröffentlicht wurden, und das mit seiner Referenzmaschine die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann;
2. „Kandidatenlabor“ ein am Laborabgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist;
3. „Abgleichreifen“ einen zum Zweck der Durchführung des Laborabgleichverfahrens geprüften Reifen;
4. „Abgleichreifensatz“ einen für den Abgleich einer einzigen Maschine genutzten Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen;
5. „zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (CR) für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Laborabgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist;
6. „Maschine“ jede für eine bestimmte Messmethode verwendete Reifenprüfspindel. Beispielsweise werden zwei auf derselben Trommel angebrachte Spindeln nicht als eine einzige Maschine betrachtet.
l
m
m,l
c
m
m,c
Die Abgleichreifensätze für das Laborabgleichverfahren sind gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein gemeinsamer Abgleichreifensatz für die Klassen C1 und C2 und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.
a) Der Abgleichreifensatz ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird; in jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Abgleichreifensatzes und dem niedrigsten CRm des Abgleichreifensatzes vor und nach der Abgleichung mindestens folgenden Werten entsprechen:
b) Der CRm der Kandidaten- oder Referenzlabore (CRm,c oder CRm,l) muss auf der Grundlage der angegebenen CR-Werte eines jeden Abgleichreifens des Abgleichreifensatzes gleichmäßig verteilt sein.
c) Die Tragfähigkeitskennzahlen müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte des Rollwiderstands das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken.
Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und ist zu ersetzen, wenn
a) der Zustand des Abgleichreifens ihn für weitere Prüfungen unbrauchbar macht oder
b) nach Bereinigung um eine eventuelle Maschinendrift Abweichungen des CRm,c oder des CRm,l von mehr als 1,5 % gegenüber früheren Messungen bestehen.
Das Referenzlabor führt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen durch und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
n
n
Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UNECE-Regelung Nr. 117 erneut von Anfang an durchzuführen.
Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet
a) den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UNECE-Regelung Nr. 117 (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m),
b) den Mittelwert der drei letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Referenzlaboren) bzw. den Mittelwert der n letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen (im Falle von Kandidatenlaboren) sowie
c) die Standardabweichung (σm) wie folgt:
Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.
Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: Es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen.
Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben.
Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben.
l
l
c
c
Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Alle zwei Jahre überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.
m
a) maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
b) maximal 0,05 N/kN bei Reifen der Klasse C3.
Die ausgewählten Abgleichreifensätze gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 werden von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen gemäß Abschnitt 2.3 unterzogen.
Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.
l
l
l
l
m,l
l
Dabei gilt:
CR
ist der zugewiesene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten;
m,
l
Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren für jede Maschine mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.
Ein gemeinsamer Satz von fünf verschiedenen gemäß der Spezifikation in Abschnitt 2.2 ausgewählten Reifen wird gemäß Abschnitt 2.3 zunächst vom Kandidatenlabor und später von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.
Das Kandidatenlabor stellt dem ausgewählten Referenzlabor den Abgleichreifensatz bereit.
c
m
a) maximal 0,075 N/kN bei Reifen der Klassen C1 und C2 und
b) maximal 0,06 N/kN bei Reifen der Klasse C3.
m
n
n + 1 = 1 + (σm/γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.
Dabei gilt:
γ = 0,043 N/kN für Reifen der Klassen C1 und C2;
γ = 0,035 N/kN für Reifen der Klasse C3.
l
c
c
c
m,l
c
m,c
c
Dabei gilt:
m,l
l
m,c
c
2
CR
CR = (
l
c
m,c
l
c
l
Die Übereinstimmung der Angaben zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse und der Klasse für das externe Rollgeräusch sowie der angegebenen Werte und zusätzlicher Informationen über die Leistung in der Reifenkennzeichnung mit dieser Verordnung ist für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:
1. Zunächst wird ein einzelner Reifen oder Reifensatz geprüft. Entsprechen die gemessenen Werte den angegebenen Klassen oder dem angegebenen Wert für das externe Rollgeräusch innerhalb der in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen, wird die Reifenkennzeichnung als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Verordnung betrachtet.
2. Wenn die angegebenen Klassen oder Messwerte auf der Reifenkennzeichnung auf die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder der UNECE-Regelung Nr. 117 zurückgehen, können die Mitgliedstaaten Messdaten aus gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2018/858 eingeführten Typgenehmigungsverfahren durchgeführten Überprüfungen der Übereinstimmung der Reifenproduktion verwenden.
Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Übereinstimmung der Produktion sind die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Prüftoleranzen zu berücksichtigen.
| Gemessener Parameter | Prüftoleranzen |
| CR (Kraftstoffeffizienz) | Der abgeglichene Messwert darf die Obergrenze (den höchsten CR) der angegebenen Klasse nicht um mehr als 0,3 N/kN übersteigen. |
| Externes Rollgeräusch | Der Messwert darf den angegebenen Wert von N nicht um mehr als 1 dB(A) übersteigen. |
| Nasshaftung | Der Messwert G(T) darf die Untergrenze (den niedrigsten Wert von G) der angegebenen Klasse nicht unterschreiten. |
| Schneegriffigkeit | Der Messwert darf den Mindestkennwert für Schneegriffigkeit nicht unterschreiten. |
| Eisgriffigkeit | Der Messwert darf den Mindestkennwert für Eisgriffigkeit nicht unterschreiten. |
1. Informationen, die in den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank einzugeben sind:
a) Handelsname oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;
b) Reifentypkennung;
c) Reifenkennzeichnung in elektronischem Format;
d) Klasse(n) und andere Parameter der Reifenkennzeichnung; und
e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
2. Informationen, die in den Konformitätsteil der Produktdatenbank einzugeben sind:
a) Reifentypkennung aller gleichwertigen Reifentypen, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
b) eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Reifentyps einschließlich seiner Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitskategorie;
c) Protokolle der Prüfung, Einstufung und Messung von in Anhang I angegebenen Reifenparametern;
d) besondere Vorkehrungen, die gegebenenfalls bei Montage, Installation, Wartung oder Test des Reifentyps zu treffen sind;
e) gegebenenfalls die gemessenen technischen Parameter des Reifentyps und
f) die mit den gemessenen technischen Parametern durchgeführten Berechnungen.
| Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | — |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 3 Nummer 1 | Artikel 3 Nummer 1 |
| — | Artikel 3 Nummer 2 |
| Artikel 3 Nummer 2 | Artikel 3 Nummer 3 |
| — | Artikel 3 Nummer 4 |
| — | Artikel 3 Nummer 5 |
| Artikel 3 Nummer 3 | Artikel 3 Nummer 6 |
| Artikel 3 Nummer 4 | Artikel 3 Nummer 7 |
| — | Artikel 3 Nummer 8 |
| Artikel 3 Nummer 5 | Artikel 3 Nummer 9 |
| — | Artikel 3 Nummer 10 |
| — | Artikel 3 Nummer 11 |
| Artikel 3 Nummer 6 | Artikel 3 Nummer 12 |
| Artikel 3 Nummer 7 | Artikel 3 Nummer 13 |
| Artikel 3 Nummer 8 | Artikel 3 Nummer 14 |
| Artikel 3 Nummer 9 | Artikel 3 Nummer 15 |
| Artikel 3 Nummer 10 | Artikel 3 Nummer 16 |
| Artikel 3 Nummer 11 | Artikel 3 Nummer 17 |
| — | Artikel 3 Nummer 18 |
| Artikel 3 Nummer 12 | Artikel 3 Nummer 19 |
| Artikel 3 Nummer 13 | Artikel 3 Nummer 20 |
| — | Artikel 3 Nummer 21 |
| — | Artikel 3 Nummer 22 |
| — | Artikel 3 Nummer 23 |
| — | Artikel 3 Nummer 24 |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 2 | — |
| — | Artikel 4 Absatz 2 |
| — | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 5 |
| — | Artikel 4 Absatz 6 |
| — | Artikel 4 Absatz 7 |
| — | Artikel 4 Absatz 8 |
| — | Artikel 4 Absatz 9 |
| — | Artikel 4 Absatz 10 |
| — | Artikel 5 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| — | Artikel 6 Absatz 2 |
| — | Artikel 6 Absatz 3 |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 4 |
| Artikel 5 Absatz 3 | — |
| — | Artikel 6 Absatz 5 |
| — | Artikel 6 Absatz 6 |
| — | Artikel 6 Absatz 7 |
| Artikel 6 | Artikel 7 |
| — | Artikel 8 |
| Artikel 7 | Artikel 9 |
| Artikel 8 | Artikel 10 |
| Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 10 | Artikel 11 Absatz 2 |
| — | Artikel 11 Absatz 3 |
| Artikel 11 Buchstabe a | — |
| Artikel 11 Buchstabe b | — |
| Artikel 11 Buchstabe c | Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 12 | Artikel 11 Absatz 4 |
| — | Artikel 11 Absatz 5 |
| — | Artikel 12 |
| — | Artikel 13 |
| — | Artikel 13 Absatz 1 |
| — | Artikel 13 Absatz 2 |
| — | Artikel 13 Absatz 3 |
| — | Artikel 13 Absatz 4 |
| — | Artikel 14 |
| Artikel 13 | — |
| Artikel 14 | — |
| — | Artikel 15 |
| Artikel 15 | — |
| — | Artikel 16 |
| — | Artikel 17 |
| Artikel 16 | Artikel 18 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| — | Anhang III |
| Anhang III | Anhang IV |
| Anhang IV | Anhang VI |
| Anhang IVa | Anhang V |
| Anhang V | — |
| — | Anhang VII |
| — | Anhang VIII |