Artikel 10 Überprüfungsverfahren — Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen
Für jeden der in Anhang I angegebenen Parameter überprüfen die Mitgliedstaaten die Übereinstimmung der angegebenen Klassen mit dieser Verordnung nach dem in Anhang VI festgelegten Prüfverfahren.
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