Artikel 7 Pflichten von Fahrzeuglieferanten und -händlern — Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen
Rückverweise
Beabsichtigen Endnutzer, ein neues Fahrzeug zu erwerben, so stellen die Fahrzeuglieferanten und -händler diesen Endnutzern vor dem Verkauf die Reifenkennzeichnung der mit dem Fahrzeug angebotenen oder der am Fahrzeug montierten Reifen und das entsprechende technische Werbematerial zur Verfügung und gewährleisten, dass das Produktdatenblatt vorliegt.
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