ANHANG II INHALT UND FORMAT DER REIFENKENNZEICHNUNG — Informationen über Kraftstoffeffizienz und Bremsleistung sowie Rollgeräusche von Reifen
1. Inhalt der Reifenkennzeichnung
1.1 Im oberen Teil der Reifenkennzeichnung anzugebende Informationen
I. QR-Code;
II. Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;
III. Reifentypkennung;
IV. Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, wie in Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE-Regelung Nr. 30“) und Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in der neuesten auf die Union anwendbaren Fassung (im Folgenden „UNECE Regelung Nr. 54“) für Reifen der Klasse C1, C2 bzw. C3 angegeben;
V. Reifenklasse, d. h. C1, C2 oder C3;
VI. Kraftstoffeffizienz-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse;
VII. Nasshaftungs-Piktogramm, -Skala und -Leistungsklasse.
1.2 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für alle Reifen — mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten — anzugeben sind:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. die Nummer dieser Verordnung: „2020/740“.
1.3 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), gerundet auf die nächste ganze Zahl) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;
III.
1.4 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die die einschlägigen für Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Eisgriffigkeits-Piktogramm;
III. die Nummer dieser Verordnung, also „2020/740“.
1.5 Informationen, die im unteren Teil der Reifenkennzeichnung für Reifen anzugeben sind, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 für angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die für die Eisgriffigkeit angegebenen Mindestkennwerte einhalten:
I. Piktogramm, Wert (in dB(A), auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
II. Schneegriffigkeits-Piktogramm;
III. Eisgriffigkeits-Piktogramm;
IV. die Nummer dieser Verordnung, „2020/740“.
2. Format der Reifenkennzeichnung
2.1 Format des oberen Teils der Reifenkennzeichnung:
2.1.1 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für alle Reifen mit Ausnahme von Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit oder die einschlägigen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit oder beide einhalten:
2.1.2 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.3 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die die Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit einhalten:
2.1.4 Format des unteren Teils der Reifenkennzeichnung für Reifen, die sowohl die in der UNECE-Regelung Nr. 117 angegebenen Mindestkennwerte für die Schneegriffigkeit als auch die angegebenen Mindestkennwerte für die Eisgriffigkeit einhalten:
2.2. Für Ziffer 2.1 gilt:
a) Mindestgröße der Reifenkennzeichnung: 75 mm breit und 110 mm hoch. Wird die Reifenkennzeichnung in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben;
b) Hintergrund der Reifenkennzeichnung: 100 % weiß;
c) Schrifttypen: Verdana und Calibri;
d) Maße und Spezifikationen der Elemente der Reifenkennzeichnung: wie weiter oben angegeben;
e) CMYK-Farbcodes (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz), die die folgenden Anforderungen erfüllen:
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