Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Vorwort/Präambel
Im Sinne der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff
a) „Verbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen entweder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Unternehmen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt, oder durch eine Beteiligung, die es ermöglicht, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, bei dem die Beteiligung besteht, auszuüben, miteinander verbunden sind;
b) „Gruppenverbindung“ eine Situation, in der mindestens zwei Unternehmen oder Einrichtungen derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Sinne der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards angehören.
1. Der Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird zwischen der Verwahrstelle einerseits und der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft andererseits für jeden der Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, abgeschlossen.
2. Der Vertrag beinhaltet mindestens die folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung der Dienstleistungen, die von der Verwahrstelle zu erbringen sind, sowie der Verfahren, die von der Verwahrstelle für jeden der verschiedenen Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann und die der Verwahrstelle anvertraut werden, zu übernehmen sind;
b) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Verwahrungs- und Aufsichtsfunktionen in Abhängigkeit von den verschiedenen Vermögenswerten und den geografischen Regionen, in denen der OGAW zu investieren beabsichtigt, einschließlich in Bezug auf die Verwahrungspflichten, Länderlisten und Verfahren zum Hinzufügen oder Streichen von Ländern aus den Listen, durchzuführen sind. Dies steht im Einklang mit den Informationen, die in den Regeln, der Satzung und dem Emissionsprospekt des OGAW in Bezug auf die Vermögenswerte, in die der OGAW investieren kann, enthalten sind;
c) den Gültigkeitszeitraum und die Bedingungen für die Änderung und Kündigung des Vertrags, einschließlich der Situationen, die zur Kündigung des Vertrags führen könnten, sowie Einzelheiten in Bezug auf das Kündigungsverfahren und das Verfahren, im Rahmen dessen die Verwahrstelle alle relevanten Informationen an ihren Nachfolger übermittelt;
d) die Geheimhaltungspflichten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Parteien gelten. Diese Pflichten verhindern nicht den Zugang der zuständigen Behörden zu den relevanten Dokumenten und Informationen;
e) die Mittel und Verfahren, die von der Verwahrstelle eingesetzt werden, um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft alle relevanten Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten, einschließlich der Ausübung der an die Vermögenswerte geknüpften Rechte, benötigt, und ferner um der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft einen zeitnahen und exakten Überblick über die Konten des OGAW zu ermöglichen;
1. Zum Zeitpunkt der Bestellung bewertet die Verwahrstelle die Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Anlagepolitik und -strategie des OGAW sowie der Organisation der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft. Auf der Grundlage dieser Beurteilung entwickelt die Verwahrstelle Aufsichtsverfahren, die für den OGAW und die Vermögenswerte, in die er investiert, angemessen sind und die sodann umgesetzt und angewendet werden. Diese Verfahren werden regelmäßig aktualisiert.
2. Bei der Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG führt eine Verwahrstelle Ex-post-Kontrollen und Überprüfungen der Prozesse und Verfahren, die der Verantwortung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines bestellten Dritten unterstehen, durch. Die Verwahrstelle gewährleistet unter allen Umständen, dass ein geeignetes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren existiert, das umgesetzt und angewendet und häufig überprüft wird. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen in Bezug auf die Vermögenswerte und Transaktionen des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.
3. Eine Verwahrstelle richtet ein eindeutiges und umfassendes Eskalationsverfahren für die Handhabung von Situationen ein, in denen potenzielle Diskrepanzen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten festgestellt werden, deren Einzelheiten den zuständigen Behörden der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, einschließlich Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, bereit.
Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt insbesondere sicher, dass die Verwahrstelle Zugang zu den Büchern hat und Vor-Ort-Besuche in den Räumlichkeiten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder eines Dienstleisters, der von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurde, durchführen kann oder Berichte und Erklärungen über anerkannte externe Zertifizierungen durch qualifizierte unabhängige Prüfer oder sonstige Experten überprüfen kann, um die Angemessenheit und Relevanz der eingerichteten Verfahren zu gewährleisten.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft ein angemessenes und konsistentes Verfahren eingerichtet hat und umsetzt und anwendet, um:
a) die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Anzahl der ausgegebenen Anteile mit den vom OGAW erhaltenen Zeichnungserlösen abzustimmen;
b) die Auszahlungsaufträge mit den tatsächlichen Auszahlungen und die Anzahl der annullierten Anteile mit den vom OGAW geleisteten Auszahlungen abzustimmen;
c) regelmäßig zu überprüfen, ob das Abstimmungsverfahren angemessen ist.
Für die Zwecke der Buchstaben a, b und c prüft die Verwahrstelle insbesondere, ob zwischen der Gesamtzahl der Anteile in den Konten des OGAW und der Gesamtzahl der ausstehenden Anteile, die im Register des OGAW erscheinen, Konsistenz besteht.
2. Eine Verwahrstelle stellt regelmäßig durch Prüfung sicher, dass die Verfahren für den Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Annullierung von Anteilen des OGAW mit dem geltenden nationalen Recht sowie mit den Regeln oder der Satzung des OGAW im Einklang stehen.
3. Die Häufigkeit der Prüfungen der Verwahrstelle sollte dem Fluss der Zeichnungen und Auszahlungen entsprechen.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie Verfahren einrichtet, um:
a) fortlaufend zu überprüfen, ob angemessene und konsistente Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des OGAW im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG und den Regeln oder der Satzung des OGAW eingerichtet sind und angewendet werden;
b) sicherzustellen, dass die Bewertungsrichtlinien und -verfahren effektiv umgesetzt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
2. Die Verwahrstelle führt die in Absatz 1 genannten Überprüfungen mit derselben Häufigkeit durch wie in den Bewertungsrichtlinien des OGAW im Einklang mit den gemäß Artikel 85 der Richtlinie 2009/65/EG verabschiedeten nationalen Gesetzen, den Regeln oder Satzung des OGAW vorgesehen.
3. Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass der Wert der Anteile des OGAW nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurde, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.
Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens folgende Verfahren einrichtet und umsetzt:
a) angemessene Verfahren, um zu überprüfen, ob die Weisungen der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der Satzung des OGAW stehen;
b) ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass der OGAW gegen eine der in Absatz 2 genannten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen hat.
Für die Zwecke des Buchstaben a überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen, denen der OGAW unterliegt, durch den OGAW. Das unter Buchstabe a genannte Verfahren ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW angemessen.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein Verfahren einrichtet, um sämtliche Situationen zu erkennen, in denen der Gegenwert von Transaktionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des OGAW nicht innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wurde, um dies der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft mitzuteilen und um, in Fällen, in denen die Situation nicht behoben wurde, die Rückgabe der Vermögenswerte von der Gegenpartei zu fordern, soweit möglich.
2. Wenn die Transaktionen auf einem regulierten Markt erfolgen, erfüllt die Verwahrstelle ihre Pflichten gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der an diese Transaktionen geknüpften Bedingungen.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie:
a) sicherstellt, dass die Berechnung der Nettoerträge im Einklang mit den Regeln und der Satzung des OGAW sowie den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bei jeder Ausschüttung der Erträge durchgeführt wird;
b) gewährleistet, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, wenn die Prüfer des OGAW Vorbehalte gegenüber den Jahresabschlüssen geäußert haben. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle alle Informationen über die Vorbehalte gegenüber den Abschlüssen bereit;
c) die Dividendenzahlungen bei der Ausschüttung der Erträge auf Vollständigkeit und Genauigkeit prüft.
2. Wenn eine Verwahrstelle der Ansicht ist, dass die Erträge nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften oder den Regeln oder der Satzung des OGAW berechnet wurden, setzt sie die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft hiervon in Kenntnis und sorgt dafür, dass zeitnahe Abhilfemaßnahmen im besten Interesse der Anleger des OGAW ergriffen werden.
1. Wenn ein Geldkonto bei einer in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG genannten Stelle im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wird, stellt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sicher, dass der Verwahrstelle bei der Aufnahme ihrer Pflichten sowie fortlaufend alle relevanten und erforderlichen Informationen bereitgestellt werden, damit diese einen klaren Überblick über alle Cashflows des OGAW hat und ihre Pflichten somit erfüllen kann.
2. Bei Bestellung der Verwahrstelle informiert die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft die Verwahrstelle über alle vorhandenen Geldkonten, die im Namen der Investmentgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden.
3. Die Investment- oder Verwaltungsgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle sämtliche Informationen im Hinblick auf die Eröffnung neuer Geldkonten durch die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft bereitgestellt werden.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie eine effektive und ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW gewährleistet und insbesondere mindestens:
a) sicherstellt, dass sämtliche Gelder des OGAW auf Konten verbucht werden, die entweder bei einer Zentralbank oder einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Kreditinstitut oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut eröffnet wurden, wenn die Geldkonten für die Transaktionen des OGAW erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den Anforderungen gleichkommen, die in der Union angewendet werden.
b) über wirksame und angemessene Verfahren zum Abgleich aller Cashflows verfügt und diesen Abgleich täglich oder bei geringer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten vornimmt;
c) angemessene Verfahren umsetzt, um am Ende jedes Geschäftstags bedeutende Cashflows und insbesondere Cashflows, die nicht mit den Transaktionen des OGAW im Einklang stehen, zu identifizieren;
d) in regelmäßigen Abständen diese Verfahren auf Angemessenheit überprüft, einschließlich einer vollständigen Überprüfung des Abstimmungsprozesses mindestens einmal im Jahr, und sicherstellt, dass die im Namen der Investmentgesellschaft, der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffneten Geldkonten in den Abstimmungsprozess einbezogen werden;
e) die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Maßnahmen, die infolge der durch die Abstimmungsverfahren identifizierten Diskrepanzen ergriffen werden, kontinuierlich überwacht und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft informiert, wenn eine Diskrepanz nicht unverzüglich beseitigt wurde, und auch die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzt, wenn die Situation nicht beseitigt werden kann;
Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft gewährleistet, dass der Verwahrstelle Informationen über Zahlungen, die durch oder für Anleger bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW geleistet werden, am Ende jedes Geschäftstags, an dem die Investmentgesellschaft oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft oder eine für den OGAW handelnde Partei, wie beispielsweise eine Übertragungsstelle, solche Zahlungen oder einen Auftrag von dem Anleger erhält, übermittelt werden. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die Verwahrstelle alle sonstigen relevanten Informationen erhält, um sich vergewissern zu können, dass die Zahlungen auf Geldkonten verbucht wurden, die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf den Namen der Investmentgesellschaft, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet wurden.
1. Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle nicht physisch übergeben werden können, unterliegen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle, wenn die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind:
a) Es handelt sich um Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h der Richtlinie 2009/65/EG oder Wertpapiere mit eingebetteten Derivaten gemäß Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG;
b) sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle registriert oder in einem Wertpapierkonto gehalten werden.
2. Finanzinstrumente, die nach dem geltenden nationalen Recht nur direkt auf den Namen des OGAW bei dem Emittenten selbst oder seinem Agenten, wie beispielsweise einer Registrier- oder einer Übertragungsstelle, registriert sind, werden nicht verwahrt.
3. Finanzinstrumente, die dem OGAW gehören und der Verwahrstelle physisch übergeben werden können, unterliegen in allen Fällen den Verwahrungspflichten der Verwahrstelle.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf zu verwahrende Finanzinstrumente, wenn sie gewährleistet, dass:
a) die Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/65/EG ordnungsgemäß registriert sind;
b) Aufzeichnungen und gesonderte Konten so geführt werden, dass deren Genauigkeit gewährleistet ist, und insbesondere die Übereinstimmung mit den für den OGAW gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern aufgezeichnet wird;
c) Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchgeführt werden;
d) Sorgfalt im Zusammenhang mit den verwahrten Finanzinstrumenten ausgeübt wird, um einen hohen Anlegerschutzstandard zu gewährleisten;
e) alle relevanten Verwahrungsrisiken entlang der Verwahrungskette bewertet und überwacht werden und die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft auf festgestellte erhebliche Risiken hingewiesen wird;
f) geeignete organisatorische Vorkehrungen eingeführt werden, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Registrierung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
g) das Eigentumsrecht des OGAW oder das Eigentumsrecht der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft bei den Vermögenswerten überprüft wird.
1. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt der Verwahrstelle bei Aufnahme ihrer Pflichten und danach fortlaufend alle relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG benötigt, bereit und gewährleistet, dass der Verwahrstelle alle relevanten Informationen von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
2. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens:
a) unverzüglich Zugang zu allen relevanten Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Eigentumsüberprüfungs- und Aufzeichnungspflichten benötigt, einschließlich der relevanten Informationen, die der Verwahrstelle von Dritten zur Verfügung zu stellen sind, hat;
b) hinreichende und zuverlässige Informationen besitzt, damit sie sich hinsichtlich des Eigentumsrechts des OGAW an den Vermögenswerten vergewissern kann;
c) Aufzeichnungen über die Vermögenswerte führt, bei denen sie sich wie folgt vergewissert hat, dass sie im Eigentum des OGAW sind:
Für die Zwecke des Buchstaben c Ziffer ii dieses Absatzes gewährleistet die Verwahrstelle, dass ein Verfahren eingerichtet ist, damit registrierte Vermögenswerte nicht zugeordnet, übertragen, ausgetauscht oder übergeben werden können, ohne dass die Verwahrstelle oder Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, von solchen Transaktionen Kenntnis erhält. Der Verwahrstelle wird von den betreffenden Dritten unverzüglich Zugang zu Nachweisen für solche Transaktionen und Positionen gewährt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass die betreffenden Dritten der Verwahrstelle unverzüglich bei jedem Verkauf oder Ankauf von Vermögenswerten oder einer Unternehmensmaßnahme, die zur Ausgabe von Finanzinstrumenten führt, und mindestens einmal jährlich Zertifikate oder sonstige Nachweise vorlegen.
3. Eine Verwahrstelle gewährleistet, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft über geeignete Verfahren verfügt, um zu überprüfen, ob die von dem OGAW erworbenen Vermögenswerte korrekt auf den Namen des OGAW registriert sind, und prüft die Übereinstimmung der Positionen in den Aufzeichnungen des OGAW mit den Vermögenswerten, bei denen sich die Verwahrstelle vergewissert hat, dass der OGAW Eigentümer ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und relevanten Informationen in Bezug auf die Vermögenswerte des OGAW an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Überprüfungs- und Abstimmungsverfahren durchführen kann.
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein angemessenes und dokumentiertes Sorgfaltsverfahren für die Auswahl und fortlaufende Überwachung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a dieser Richtlinie übertragen werden sollen oder übertragen wurden, umsetzt und anwendet. Dieses Verfahren wird regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich überprüft.
2. Bei der Auswahl und Bestellung von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen, geht eine Verwahrstelle mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass ein angemessener Schutzstandard gegeben ist, wenn diesen Dritten Finanzinstrumente anvertraut werden. Die Verwahrstelle muss mindestens:
a) den Rechtsrahmen, einschließlich des länderspezifischen Risikos, des Verwahrungsrisikos und der Durchsetzbarkeit des mit solchen Dritten abgeschlossenen Vertrags, bewerten. Diese Bewertung ermöglicht es der Verwahrstelle mindestens, die Auswirkungen einer potenziellen Insolvenz der Dritten auf die Vermögenswerte und Rechte des OGAW zu ermitteln;
b) sicherstellen, dass die Bewertung der Durchsetzbarkeit der vertraglichen Bestimmungen gemäß Buchstabe a, sofern die Dritten in einem Drittland ansässig sind, auf den rechtlichen Empfehlungen einer von der Verwahrstelle oder diesen Dritten unabhängigen natürlichen oder juristischen Person basiert;
c) bewerten, ob die Praktiken, Verfahren und internen Kontrollen der Dritten angemessen sind, sodass gewährleistet ist, dass die Vermögenswerte des OGAW einem hohen Sorgfalts- und Schutzstandard unterliegen;
d) bewerten, ob die Finanzkraft und der Ruf der Dritten mit den übertragenen Aufgaben im Einklang stehen. Diese Bewertung basiert auf den von den potenziellen Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen;
1. Wenn die Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise an Dritte übertragen wurden, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, im Einklang mit der in Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sich vergewissert, dass die Dritten:
a) alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten führen, damit die Verwahrstelle jederzeit und unverzüglich die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten unterscheiden kann.
b) Aufzeichnungen und Konten so führen, dass ihre Genauigkeit und insbesondere ihre Übereinstimmung mit den für die Kunden der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerten gewährleistet ist;
c) Abstimmungen zwischen den internen Konten und Aufzeichnungen der Verwahrstelle und denjenigen von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter übertragen wurden, auf regelmäßiger Basis durchführen;
d) geeignete organisatorische Vorkehrungen einführen, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren;
e) die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbuchen, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.
1. Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass in einem Drittland ansässige Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden sollen oder wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz der Dritten die von solchen Dritten verwahrten Vermögenswerte eines OGAW nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten verfügbar sind.
2. Eine Verwahrstelle stellt sicher, dass die Dritten:
a) rechtliche Empfehlungen von einer unabhängigen natürlichen oder juristischen Person einholen, in denen bestätigt wird, dass nach geltendem Insolvenzrecht die Sonderverwahrung der Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten, von der Verwahrstelle auf eigene Rechnung gehaltenen Vermögenswerten und von für Nicht-OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung anerkannt wird und dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verfügbar sind;
b) sicherstellen, dass nach den Bedingungen, die im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung dieses Drittlands festgelegt sind, anerkannt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle sonderverwahrt werden und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern, wie unter Buchstabe a dargelegt, verfügbar sind, und dass solche Bedingungen bei Abschluss der Übertragungsvereinbarung sowie während der gesamten Dauer der Übertragung fortlaufend erfüllt werden;
c) die Verwahrstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn die unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;
1. Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gilt als gegeben, wenn in Bezug auf ein Finanzinstrument, das von der Verwahrstelle oder Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, verwahrt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Es wird nachgewiesen, dass ein angegebenes Eigentumsrecht des OGAW nicht gültig ist, da es entweder erloschen ist oder niemals existiert hat;
b) der UCITS wurde von seinem Eigentumsrecht an dem Finanzinstrument enthoben;
c) der OGAW ist definitiv nicht in der Lage, das Finanzinstrument direkt oder indirekt zu veräußern.
2. Nachdem der Verlust eines Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt wurde, folgt ein dokumentierter Prozess, der für die zuständigen Behörden jederzeit einsehbar ist. Nach Feststellung eines Verlusts erhalten die Anleger unverzüglich eine Benachrichtigung auf einem dauerhaften Datenträger.
3. Ein verwahrtes Finanzinstrument gilt nicht als verloren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG, wenn ein OGAW von seinem Eigentumsrecht in Bezug auf ein bestimmtes Instrument enthoben wurde, solange dieses Instrument durch ein oder mehrere andere Finanzinstrumente ersetzt oder in solche Finanzinstrumente umgewandelt wird.
4. Im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde, wird der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft festgestellt, sobald eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen mit Sicherheit erfüllt ist.
Spätestens am Ende der Insolvenzverfahren besteht Sicherheit hinsichtlich der Feststellung, ob eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle bestimmen im Rahmen einer engmaschigen Überwachung der Insolvenzverfahren, ob alle oder einige der Finanzinstrumente, die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, anvertraut wurden, tatsächlich verloren sind.
5. Der Verlust eines verwahrten Finanzinstruments wird ungeachtet dessen festgestellt, ob die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen auf Betrug, Fahrlässigkeit oder sonstiges vorsätzliches oder nicht vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.
1. Die Haftung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG kommt nicht zum Tragen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
a) Das Ereignis, das zu dem Verlust geführt hat, ist nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrung von verwahrten Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde;
b) die Verwahrstelle konnte das Eintreten des Ereignisses, das zu dem Verlust geführt hat, trotz Anwendung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen, die einer umsichtigen Verwahrstelle nach gängiger Branchenpraxis obliegen, nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern;
c) die Verwahrstelle konnte den Verlust trotz gebührender und umfassender Sorgfalt nicht verhindern, was dokumentiert wird durch:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von:
a) Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;
b) neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;
c) Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.
3. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde.
Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich „Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft“ auf das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft ebenso wie auf das Leitungsorgan der Investmentgesellschaft.
Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle erfüllen jederzeit die folgenden Anforderungen:
a) Eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören;
b) eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft angehören und Mitarbeiter der Verwahrstelle sein;
c) eine Person darf nicht gleichzeitig dem Leitungsorgan der Verwahrstelle angehören und Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sein;
d) wenn das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Gesellschaft zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs oder Mitarbeiter der Verwahrstelle sind;
e) wenn das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der Verwahrstelle zuständig ist, besteht höchstens ein Drittel ihres für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs aus Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Organs der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft oder Mitarbeiter der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft sind.
1. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl und Bestellung der Verwahrstelle, der auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und die alleinigen Interessen des OGAW und seiner Anleger erfüllt.
2. Wenn die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft eine Verwahrstelle, zu der eine Verbindung oder Gruppenverbindung besteht, bestellt, hält sie folgende Nachweise vor:
a) eine Bewertung, in der die Vorzüge der Bestellung einer Verwahrstelle mit Verbindung oder Gruppenverbindung mit den Vorzügen der Bestellung einer Verwahrstelle ohne eine solche Verbindung oder Gruppenverbindung mit der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verglichen werden, wobei mindestens die Kosten, das Fachwissen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Qualität der von allen bewerteten Verwahrstellen bereitgestellten Dienstleistungen berücksichtigt werden;
b) einen Bericht auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Bewertung, in dem beschrieben wird, inwiefern die Bestellung die objektiven, vorab festgelegten Kriterien gemäß Absatz 1 erfüllt und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.
3. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zeigt gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW, dass sie mit der Bestellung der Verwahrstelle zufrieden ist und dass die Bestellung im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt die in Absatz 1 genannten Nachweise der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW zur Verfügung.
4. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft begründet auf Anfrage die Auswahl der Verwahrstelle gegenüber den Anlegern des OGAW.
5. Die Verwahrstelle implementiert einen Entscheidungsfindungsprozess für die Auswahl von Dritten, denen Sie die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen kann, wobei eine solche Übertragung auf objektiven, vorab festgelegten Kriterien basiert und im alleinigen Interesse des OGAW und seiner Anleger liegt.
Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie
a) alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;
b) alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.
Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.
1. Wenn eine Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, stellen die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle sicher, dass:
a) in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle auch für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und dem Leitungsorgan der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist;
b) in Fällen, in denen das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft und das Leitungsorgan der Verwahrstelle nicht für die Aufsichtsfunktionen innerhalb der jeweiligen Gesellschaften zuständig sind, mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen in dem für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgan innerhalb der Verwaltungsgesellschaft und innerhalb der Verwahrstelle unabhängig sind, wobei die niedrigere Zahl maßgeblich ist.
2. Im Sinne des ersten Absatzes gelten Mitglieder des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, Mitglieder des Leitungsorgans der Verwahrstelle oder Mitglieder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans der obigen Gesellschaften als unabhängig, solange sie weder Mitglied des Leitungsorgans oder des für die Aufsichtsfunktionen zuständigen Leitungsorgans noch Mitarbeiter eines der Unternehmen, zwischen denen eine Gruppenverbindung existiert, sind und in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zur Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft, zur Verwahrstelle oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe stehen, was zu einem Interessenkonflikt führen und ihr Urteil beeinflussen könnte.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 13. Oktober 2016.
f) die Mittel und Verfahren, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zur Übermittlung aller relevanten Informationen eingesetzt werden und mit denen sie sicherstellt, dass die Verwahrstelle Zugang zu allen für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Informationen hat. Hierin eingeschlossen sind die Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle Informationen von anderen Parteien, die von der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft bestellt wurden, erhält;
g) die zu beachtenden Verfahren, wenn eine Änderung der Regeln, der Satzung oder des Emissionsprospekts des OGAW in Betracht gezogen wird, unter detaillierter Beschreibung der Situationen, in denen die Verwahrstelle zu informieren ist oder die vorherige Genehmigung der Verwahrstelle erforderlich ist, um mit der Änderung fortfahren zu können;
h) alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW einerseits und der Verwahrstelle andererseits handeln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Zeichnung, der Auszahlung, der Ausgabe, der Annullierung und der Rücknahme von Anteilen des OGAW ausgetauscht werden müssen;
i) alle erforderlichen Informationen, die zwischen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft oder Dritten, die im Namen des OGAW und der Verwahrstelle handeln, im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle ausgetauscht werden müssen;
j) sofern die Vertragsparteien die Bestellung von Dritten für die Erfüllung eines Teils ihrer Pflichten bestellen, eine Verpflichtung zur regelmäßigen Bereitstellung der Angaben zu den bestellten Dritten sowie auf Anfrage von Informationen über die Kriterien, die bei der Auswahl solcher Dritten herangezogen wurden, sowie die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der von den ausgewählten Dritten durchgeführten Tätigkeiten;
k) Informationen über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien in Bezug auf die Pflichten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
l) Informationen über alle Geldkonten, die auf den Namen der Investment- oder Verwaltungsgesellschaft, die im Namen des OGAW handelt, eröffnet wurden, sowie der Verfahren, um zu gewährleisten, dass die Verwahrstelle von der Eröffnung neuer Konten in Kenntnis gesetzt wird;
m) Einzelheiten über die Eskalationsverfahren der Verwahrstelle, einschließlich der Identifizierung der Personen, die von der Verwahrstelle innerhalb der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu kontaktieren sind, wenn sie ein solches Verfahren einleitet;
n) eine Verpflichtung vonseiten der Verwahrstelle anzuzeigen, dass die Sonderverwahrung von Vermögenswerten nicht mehr ausreicht, um die Absicherung gegenüber der Insolvenz von Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in einem bestimmten Rechtskreis übertragen wurden, zu gewährleisten;
o) die Verfahren zur Gewährleistung, dass die Verwahrstelle in Bezug auf ihre Pflichten die Möglichkeit hat, das Verhalten der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft zu überprüfen und die Qualität der erhaltenen Informationen, einschließlich durch Zugang zu den Büchern der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und durch Vor-Ort-Besuche, zu bewerten;
p) die Verfahren, um sicherzustellen, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft in der Lage ist, die Leistung der Verwahrstelle im Hinblick auf ihre Pflichten zu überprüfen.
Die Einzelheiten der unter den Buchstaben a bis p genannten Mittel und Verfahren werden in dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und nachfolgenden Änderungen des Vertrags beschrieben.
3. Die Parteien können vereinbaren, die Informationen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg auszutauschen, sofern eine ordnungsgemäße Aufzeichnung solcher Informationen sichergestellt ist.
4. Sofern nicht anders nach nationalem Recht vorgesehen, besteht keine Verpflichtung, für jeden Investmentfonds einen spezifischen schriftlichen Vertrag einzugehen.
Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle können einen einzigen Vertrag abschließen, in dem sämtliche Investmentfonds aufgeführt sind, die von jener Verwaltungsgesellschaft, für die der Vertrag gilt, verwaltet werden.
5. In dem Vertrag zur Bestellung der Verwahrstelle und sämtlichen nachfolgenden Vereinbarungen wird das für den Vertrag geltende Recht festgelegt.
f) prüft, dass die eigenen Aufzeichnungen der Cash-Positionen mit denjenigen des OGAW übereinstimmen.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2. Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft stellt sicher, dass alle Weisungen und Informationen in Bezug auf ein bei Dritten eröffnetes Geldkonto an die Verwahrstelle übermittelt werden, sodass die Verwahrstelle ihr eigenes Abstimmungsverfahren durchführen kann.
2. Wenn eine Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte an Dritte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen hat, unterliegt sie weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e dieses Artikels. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis g dieses Artikels erfüllen.
4. Eine Verwahrstelle gewährleistet die Einrichtung und Umsetzung eines Eskalationsverfahrens für Situationen, in denen eine Diskrepanz festgestellt wird, worin die Benachrichtigung der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und der zuständigen Behörden eingeschlossen ist, wenn die Situation nicht behoben werden kann.
3. Eine Verwahrstelle geht bei der periodischen Überprüfung und fortlaufenden Überwachung mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, um sicherzustellen, dass die Dritten weiterhin die in Absatz 2 festgelegten Kriterien und die Bedingungen gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und gewährleistet mindestens, dass:
a) die Leistung der Dritten und die Einhaltung der von der Verwahrstelle festgelegten Standards durch solche Dritte überwacht wird;
b) die Dritten ein hohes Maß an Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung ihrer Verwahrungsaufgaben ausüben und insbesondere die Finanzinstrumente im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung sonderverwahren;
c) die Verwahrungsrisiken im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Vermögenswerte Dritten anzuvertrauen, überprüft werden und der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft Änderungen bei diesen Risiken unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Bewertung basiert auf den von den Dritten bereitgestellten Informationen sowie sonstigen Daten und Informationen. Während Marktturbulenzen oder im Falle der Identifizierung eines Risikos werden die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfung ausgedehnt;
d) die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG überwacht wird;
e) die Einhaltung des Verbots gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG sowie der Anforderungen gemäß Artikel 21 bis 24 der vorliegenden Verordnung überwacht wird.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.
5. Eine Verwahrstelle entwickelt Notfallpläne für jeden Markt, in dem sie Dritte, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen werden, bestellt. Ein Notfallplan sollte Angaben zu einem alternativen Anbieter enthalten, sofern vorhanden.
6. Eine Verwahrstelle ergreift Maßnahmen, einschließlich Vertragskündigung, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfüllen.
7. Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten überträgt, stellt sie sicher, dass die Vereinbarung mit solchen Dritten unter Berücksichtigung des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, eine Klausel zur vorzeitigen Kündigung enthält, wenn im geltenden Recht und in der Rechtsprechung die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz solcher Dritten nicht mehr anerkannt wird oder die im Recht und in der Rechtsprechung festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
8. Wenn die Sonderverwahrung der Vermögenswerte des OGAW im Falle der Insolvenz der Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, nicht mehr im geltenden Insolvenzrecht und in der Rechtsprechung anerkannt wird oder darin nicht mehr sichergestellt wird, dass die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle nicht Teil des Vermögens der Dritten im Falle der Insolvenz sind und nicht für die Ausschüttung oder Realisierung zugunsten von Gläubigern solcher Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, zur Verfügung stehen, setzt die Verwahrstelle die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft unverzüglich hiervon in Kenntnis.
9. Bei Erhalt der Informationen gemäß Absatz 8 teilt die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft solche Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde mit und zieht alle angemessenen Maßnahmen in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte des OGAW, einschließlich des Erfordernisses, im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger zu handeln, in Betracht.
2. Absatz 1 gilt analog, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.
e) der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereitstellen, in denen die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind;
f) die Verwahrstelle von Änderungen des geltenden Insolvenzrechts und seiner wirksamen Anwendung in Kenntnis setzen.
3. Wenn die Verwahrstelle ihre Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG in der Union ansässigen Dritten übertragen hat, stellen solche Dritte der Verwahrstelle auf regelmäßiger Basis und bei Eintreten einer Änderung einen Auszug bereit, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind.
4. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 analog gelten, wenn die Dritten, denen die Verwahrungsfunktionen gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, entschieden haben, ihre Verwahrungsfunktionen ganz oder teilweise anderen Dritten gemäß Artikel 22a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG weiter zu übertragen.