Artikel 7 Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL 2 AUFGABEN DER VERWAHRSTELLE, SORGFALTSPFLICHTEN, SONDERVERWAHRUNGSPFLICHT UND INSOLVENZSICHERUNG(Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 22a Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 7 Pflichten in Bezug auf die fristgerechte Abrechnung der Transaktionen
Rückverweise
1. Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie ein Verfahren einrichtet, um sämtliche Situationen zu erkennen, in denen der Gegenwert von Transaktionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten des OGAW nicht innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wurde, um dies der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft mitzuteilen und um, in Fällen, in denen die Situation nicht behoben wurde, die Rückgabe der Vermögenswerte von der Gegenpartei zu fordern, soweit möglich.
2. Wenn die Transaktionen auf einem regulierten Markt erfolgen, erfüllt die Verwahrstelle ihre Pflichten gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der an diese Transaktionen geknüpften Bedingungen.
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