Artikel 19 Haftungsentlastung — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL 3 VERLUST VON FINANZINSTRUMENTEN UND HAFTUNGSENTLASTUNG(Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 19 Haftungsentlastung
Rückverweise
1. Die Haftung einer Verwahrstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG kommt nicht zum Tragen, wenn die Verwahrstelle nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
a) Das Ereignis, das zu dem Verlust geführt hat, ist nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung der Verwahrstelle oder von Dritten, denen die Verwahrung von verwahrten Finanzinstrumenten gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde;
b) die Verwahrstelle konnte das Eintreten des Ereignisses, das zu dem Verlust geführt hat, trotz Anwendung sämtlicher Vorsichtsmaßnahmen, die einer umsichtigen Verwahrstelle nach gängiger Branchenpraxis obliegen, nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern;
c) die Verwahrstelle konnte den Verlust trotz gebührender und umfassender Sorgfalt nicht verhindern, was dokumentiert wird durch:
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten als erfüllt im Falle von:
a) Naturereignissen, die sich der Kontrolle oder dem Einfluss des Menschen entziehen;
b) neuen Gesetzen, Verordnungen oder Beschlüssen, die durch die Regierung oder Einrichtungen der Regierung einschließlich der Gerichte angenommen werden und sich auf die verwahrten Finanzinstrumente auswirken;
c) Krieg, Unruhen oder anderen bedeutenden Umwälzungen.
3. Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen gelten nicht als erfüllt im Falle von Buchungsfehlern, operativem Versagen, Betrug, Nichteinhalten der Trennungspflicht seitens der Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahrung gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurde.
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