Artikel 23 Interessenkonflikte — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL 4 UNABHÄNGIGKEITSERFORDERNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN(Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 23 Interessenkonflikte
Wenn eine Verbindung oder Gruppenverbindung zwischen ihnen besteht, implementieren die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle Richtlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass sie
a) alle aus dieser Verbindung resultierenden Interessenkonflikte erkennen;
b) alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte ergreifen.
Wenn ein im ersten Unterabsatz beschriebener Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, wird ein solcher Interessenkonflikt durch die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle geregelt, überwacht und offengelegt, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des OGAW und seiner Anleger zu verhindern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden