Artikel 25 Inkrafttreten und Anwendung — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL 4 UNABHÄNGIGKEITSERFORDERNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN(Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 25 Inkrafttreten und Anwendung
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 13. Oktober 2016.
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