Artikel 6 Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
Gliederung
KAPITEL 2 AUFGABEN DER VERWAHRSTELLE, SORGFALTSPFLICHTEN, SONDERVERWAHRUNGSPFLICHT UND INSOLVENZSICHERUNG(Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 22a Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2009/65/EG)
Artikel 6 Pflichten in Bezug auf die Durchführung der Weisungen des OGAW
Rückverweise
Eine Verwahrstelle erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG, wenn sie mindestens folgende Verfahren einrichtet und umsetzt:
a) angemessene Verfahren, um zu überprüfen, ob die Weisungen der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften und der Satzung des OGAW stehen;
b) ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass der OGAW gegen eine der in Absatz 2 genannten Grenzen oder Beschränkungen verstoßen hat.
Für die Zwecke des Buchstaben a überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen, denen der OGAW unterliegt, durch den OGAW. Das unter Buchstabe a genannte Verfahren ist unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des OGAW angemessen.
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