EU-RechtVerordnungenRegeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-InvestmentfondsKAPITEL 4 UNABHÄNGIGKEITSERFORDERNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN(Artikel 25 der Richtlinie 2009/65/EG)Artikel 24

Artikel 24Unabhängigkeit der Leitungsorgane und Aufsichtsfunktionen

In Kraft seit 13. April 2016
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