Artikel 20 Leitungsorgan — Regeln bezüglich der Pflichten der Verwahrstellen für EU-Investmentfonds
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Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich „Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft“ auf das Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft ebenso wie auf das Leitungsorgan der Investmentgesellschaft.
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