Art. 3 Neuzuweisung der Unionsbeihilfe — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
(1) Wenn Mitgliedstaaten die Unionsbeihilfe nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 beantragt haben oder nur einen Teil ihrer vorläufigen Zuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 festgesetzt ist, angefordert haben, so wird ihre vorläufige Mittelzuweisung oder der nicht angeforderte Teil denjenigen Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb derselben Frist mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als die ihnen vorläufig zugewiesenen Mittel zu verwenden.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
Für die Neuzuweisung gelten folgende Obergrenzen:
a) Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
b) bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;
c) bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.
Diese Obergrenzen finden in den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat das Programm umsetzt, keine Anwendung.
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