Art. 8 Überwachung und Bewertung — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Programms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
a) um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
b) um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
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