Art. 9 Sanktionen — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
Der Antragsteller zahlt bei vorschriftswidrigen Zahlungen, die nicht auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen sind, und im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
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