Art. 6 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet,
a) Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Programms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in den schulischen Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, bereitzustellen;
b) die zugewiesene Beihilfe für die Überwachung und Bewertung, die Öffentlichkeitsarbeit oder flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden;
c) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
d) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für flankierende Maßnahmen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
e) der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
f) von der zuständigen Behörde beschlossene Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
(2) Bei Beihilfeanträgen, die die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse betreffen, verpflichten sich Antragsteller darüber hinaus schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen oder gegebenenfalls der Schulträger und die an diese Einrichtungen bzw. Schulträger verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b und e des vorliegenden Artikels.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die flankierende Maßnahmen betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f des vorliegenden Artikels. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
a) in Schulen durchgeführte flankierende Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;
b) flankierende Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen umfassen.
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