Art. 4 Beihilfefähige Kosten — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
a) Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Programm fallen und an Kinder in schulischen Einrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, einschließlich Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, falls in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen;
b) folgende Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen:
(2) Werden die Kosten für Transport und Verteilung der Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so kommen sie für eine Unionsbeihilfe nur in Betracht, wenn sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Kosten für Transport und Verteilung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage von Rechnungen bis zu einer in der Strategie des Mitgliedstaats festzusetzenden Obergrenze für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
(5) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit darf nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Anschaffung, Anmietung und Leasing von Ausrüstung sowie für Überwachung und Bewertung darf 10 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für flankierende Maßnahmen darf 15 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
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