Art. 5 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
(1) Die einem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms gewährte Beihilfe wird an die Antragsteller verteilt, die bei ihren zuständigen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt haben, der die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten betrifft:
a) die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen des Programms;
b) Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
c) Öffentlichkeitsarbeit;
d) flankierende Maßnahmen.
Es sind nur Beihilfeanträge von zugelassenen Antragstellern gemäß Artikel 6 zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) schulische Einrichtungen;
b) Schulträger;
c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
d) Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden;
e) alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.
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