Art. 7 Aussetzung und Entzug der Zulassung — Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Rückverweise
Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
Wenn die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.
Keine Ergebnisse gefunden