Gemeinsame Regeln für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der EU
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.
(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.
(3) Bis zum Abschluss der Abkommen gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:
a) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt;
b) die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
(4) Diese Verordnung gilt für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer gemäß Kapitel III zeitweilig durchgeführt wird.
(5) Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten bedürfen keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen:
a) die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
c) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
d) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
e) die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
(6) Absatz 5 ändert nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dem Absatz genannten Tätigkeiten abhängig machen.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung verwendet werden;
2. „grenzüberschreitender Verkehr“
3. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer als sein Niederlassungsmitgliedstaat ist;
4. „gebietsfremder Verkehrsunternehmer“ einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;
5. „Fahrer“ jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;
6. „Kabotage“ gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der im Einklang mit dieser Verordnung zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird;
7. „schwerwiegender Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ einen Verstoß, der zur Aberkennung der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und/oder zum befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz führen kann.
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.
(1) Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
a) in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und
b) in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.
(2) Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt.
Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Die Kommission passt die Gültigkeitsdauer der Gemeinschaftslizenz an den technischen Fortschritt an, insbesondere an die einzelstaatlichen elektronischen Register nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Der Niederlassungsmitgliedstaat stellt dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die von dem Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der Fahrzeuge entspricht, über die der Inhaber der Gemeinschaftslizenz als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag.
(4) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang II, der auch die Bedingungen für die Verwendung der Gemeinschaftslizenz regelt. Sie weisen mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.
Die Kommission passt Anhang I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Gemeinschaftslizenz und ihre beglaubigten Kopien tragen das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.
(6) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz wird in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt und ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
(1) Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
b) in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
(2) Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt, oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und der dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.
(3) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III. Sie weist mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.
(4) Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Fahrerbescheinigung trägt das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung kann im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert werden, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt.
(1) Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder eines Antrags auf Verlängerung der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.
(2) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigungen durch.
(1) Sind die in Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. die Erteilung der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.
(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber
a) die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder
b) zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
(1) Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchzuführen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung.
Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie gemäß Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt sind.
(3) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:
a) Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
b) Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
c) Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
d) Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
e) die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;
f) die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
g) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
(4) Es sind keine zusätzlichen Dokumente erforderlich, um nachzuweisen, dass die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Jeder Verkehrsunternehmer, der im Niederlassungsmitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieses Kapitels berechtigt, die Kabotage der gleichen Art bzw. die Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.
(6) Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben d und e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.
(1) Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Folgendes:
a) für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
d) Lenk- und Ruhezeiten;
e) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr vermerkt sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie der Aufnahmemitgliedstaat den ansässigen Verkehrsunternehmern auferlegt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.
(1) Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck
— „ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets“ das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;
— „geografisches Gebiet“ ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.
(3) Die Kommission prüft den Fall insbesondere anhand der einschlägigen Daten und entscheidet nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an.
Diese Maßnahmen können beinhalten, dass das betreffende geografische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird.
Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal verlängert werden.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.
(4) Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission angeordneten Schutzmaßnahmen.
(5)
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.
(1) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem Mitgliedstaat bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat treffen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der den Verstoß begangen hat, die für diesen Fall geeigneten Maßnahmen, die eine Verwarnung einschließen können, falls diese vom einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, und die unter anderem zur Verhängung der folgenden Verwaltungssanktionen führen können:
a) dem befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
b) dem befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen können nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden; sie richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen verhängen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen, die unter anderem in Folgendem bestehen:
a) Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen;
b) Entzug von Fahrerbescheinigungen;
c) zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern;
d) befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;
e) befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen, die nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit bestimmt werden können, richten sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes.
(3) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, ob und welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sanktionen verhängt wurden.
Falls keine Sanktionen verhängt wurden, gibt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats die Gründe hierfür an.
(4) Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem bzw. den zugrunde liegenden Verstößen stehen, und berücksichtigen dabei etwaige Sanktionen, die im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängt wurden.
(5) Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers können gegen den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verfahren vor einem zuständigen nationalen Gericht einleiten. Sie unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.
(1) Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein gebietsfremder Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit, die folgenden Informationen:
a) eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;
b) Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;
c) die verhängten und vollzogenen Sanktionen.
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 12 zu ahnden.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotage in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten. Die Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei einem schwerwiegenden Verstoß, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Verkehrsunternehmer, die in einem Mitgliedstaat zur Verhängung von Sanktionen geführt haben, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz oder deren beglaubigter Kopie in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens bis zum 4. Dezember 2011 mit und teilen ihr alle sie betreffenden nachfolgenden Änderungen unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle zwei Jahre von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden.
(3) Die Kommission erstellt bis Ende 2013 einen Bericht über den Stand des Kraftverkehrsmarkts der Gemeinschaft. Der Bericht enthält eine Analyse der Marktlage, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen und der Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen in der Branche, sowie eine Bewertung darüber, ob die Harmonisierung der Vorschriften unter anderem in den Bereichen Durchsetzung, Straßenbenutzungsgebühren sowie soziale und sicherheitstechnische Rechtsvorschriften soweit fortgeschritten ist, dass die weitere Öffnung der inländischen Straßenverkehrsmärkte, einschließlich der Kabotage, in Betracht gezogen werden könnte.
Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Dezember 2011, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9, die am 14. Mai 2010 in Kraft treten.
Die Gemeinschaftslizenz und die Fahrerbescheinigung müssen mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
ein Hologramm,
Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden,
mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar),
fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster,
doppelte Nummerierung: Seriennummer der Gemeinschaftslizenz, ihrer beglaubigten Kopie oder der Fahrerbescheinigungen sowie, in jedem Fall, die Ausgabenummer,
Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.
Nationalitätskennzeichen (1) des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausstellt
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
LIZENZ Nr. …
(oder)
BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Lizenz berechtigt (2)
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.
Besondere Bemerkungen:
Diese Lizenz gilt vom
bis zum
Ausgestellt in ,
am
(3)
(1) Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (M) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.
Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;
von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer;
zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten
sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.
Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.
Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat;
zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
„Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.
Nationalitätskennzeichen des Mitgliedstaats (1), der die Bescheinigung ausstellt
Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle
FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. …
für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz
(Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)
Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die von
(2)
vorgelegt worden sind,
der folgende Fahrer:
Name und Vorname:
Geburtsdatum und Geburtsort:
Staatsangehörigkeit:
Art und Nummer des Ausweises:
ausgestellt am
in
Nummer der Fahrerlaubnis
ausgestellt am
in
Nummer der Sozialversicherung
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:
(3)
Besondere Bemerkungen:
Diese Bescheinigung gilt vom
bis zum
Ausgestellt in ,
am
(4)
(1) Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (M) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
(2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.
(3) Name des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist.
(4) Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.
Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.
Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.
„Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber
nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt hat;
zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.
| Verordnung (EWG) Nr. 881/92 | Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 | Richtlinie 2006/94/EG | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 | ||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 | ||
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 | ||
| Anhang II | Artikel 1 Absätze 1 und 2, Anhang I; Artikel 2 | Artikel 1 Absatz 5 | |
| Artikel 2 | Artikel 1 Absatz 6 | ||
| Artikel 2 | Artikel 2 | ||
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 | ||
| Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 1 | ||
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 1 | ||
| Artikel 4 | |||
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 2 | ||
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 3 | ||
| Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 | ||
| Artikel 4 Absatz 5 | |||
| Artikel 5 Absatz 4, Anhang I | Artikel 4 Absatz 6 | ||
| Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 2 | ||
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 | ||
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 | ||
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 | ||
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 6 | ||
| Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 7 | ||
| Artikel 7 | Artikel 6 | ||
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 | ||
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 | ||
| Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 1 | ||
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 2 | ||
| Artikel 9 Absätze 1 und 2 | Artikel 12 Absatz 6 | ||
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | ||
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 5 | ||
| Artikel 1 Absätze 3 und 4 | Artikel 8 Absatz 6 | ||
| Artikel 2 | |||
| Artikel 3 | |||
| Artikel 4 | |||
| Artikel 5 | |||
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 | ||
| Artikel 6 Absatz 2 | |||
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 2 | ||
| Artikel 6 Absatz 4 | |||
| Artikel 7 | Artikel 10 | ||
| Artikel 10 | Artikel 17 Absatz 1 | ||
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 11 | |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 13 Absatz 1 | ||
| Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 4 | ||
| Artikel 11a | |||
| Artikel 8 Absätze 2 und 3 | Artikel 13 Absatz 2 | ||
| Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 | |||
| Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 12 Absatz 4 | ||
| Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5 | Artikel 12 Absatz 5 | ||
| Artikel 9 | Artikel 13 Absatz 3 | ||
| Artikel 12 | Artikel 18 | ||
| Artikel 13 | |||
| Artikel 14 | Artikel 10 | ||
| Artikel 11 | |||
| Artikel 15 | Artikel 12 | Artikel 4 | Artikel 19 |
| Artikel 3 | |||
| Artikel 5 | |||
| Anhänge II, III | |||
| Anhang I | Anhang II | ||
| Anhang III | Anhang III | ||
| Anhang I | |||
| Anhang II | |||
| Anhang III | |||
| Anhang IV |
(6) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Für den Beschluss des Rates gelten die Geltungsbedingungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.
(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.