Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz — Gemeinsame Regeln für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der EU
Gliederung
KAPITEL II GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR
Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz
Rückverweise
Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.
Keine Ergebnisse gefunden