Artikel 15 Ausschussverfahren — Gemeinsame Regeln für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der EU
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNG
Artikel 15 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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