Artikel 11 Gegenseitige Amtshilfe — Gemeinsame Regeln für den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der EU
Gliederung
KAPITEL IV GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
Artikel 11 Gegenseitige Amtshilfe
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.
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