Verordnung (EG) Nr. 6/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch (kodifizierte Fassung)
Vorwort/Präambel
Für die Gewährung der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 vorgesehenen Beihilfen für die private Lagerhaltung gelten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
(1) Ein Vertrag über die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch wird zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragspartner“ genannt, abgeschlossen,
a) die seit mindestens zwölf Monaten in der Vieh- und Fleischwirtschaft tätig und in einem der von den Mitgliedstaaten festzulegenden öffentlichen Register eingetragen sind und
Wird der Beihilfebetrag im Voraus pauschal festgesetzt, so muss
a) der Antrag auf Abschluss eines Vertrages bei der zuständigen Interventionsstelle entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
b) die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Telekopie, auf elektronischem Wege oder gegen Empfangsbestätigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Vertrages am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung mitteilen, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.
Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der unter Buchstabe b genannten Mitteilung. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c dementsprechend genau an.
(1) Wird die Beihilfe im Wege der Ausschreibung gewährt, so gilt Folgendes:
a) die Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 enthält die allgemeinen Bedingungen, die Bezeichnung der einzulagernden Erzeugnisse, die Frist (Tag und Uhrzeit) für die Einreichung der Angebote sowie die für ein Angebot in Betracht kommende Mindestmenge;
b) das Angebot muss bei der zuständigen Interventionsstelle in Euro entsprechend Artikel 3 Absätze 1 und 2 eingereicht werden;
(1) Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe eingehalten werden. Sie benennen zu diesem Zweck die für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortliche einzelstaatliche Behörde.
(2) Der Vertragspartner hält der mit der Kontrolle der Lagerhaltung beauftragten Behörde alle Unterlagen nach Verträgen geordnet zur Verfügung, die insbesondere folgende Punkte bezüglich der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung belegen:
a) die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung;
b) den Tag der Einlagerung;
c) Angaben über das Gewicht und die Anzahl der Kartons oder anderen einzeln gelagerten Packstücke;
d) das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager;
e) das berechnete Datum der vertraglichen Mindestlagerzeit, ergänzt bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 um das Datum der tatsächlichen Auslagerung.
(3) Der Vertragspartner oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Lagerhausbetreiber führt eine am Lagerhaus verfügbare Bestandsbuchhaltung, aus der je Vertragsnummer Folgendes ersichtlich ist:
a) die Identifizierung der Erzeugnisse in privater Lagerhaltung;
b) das Datum der Einlagerung und das berechnete Datum der vertraglichen Mindestlagerzeit, ergänzt um das Datum der tatsächlichen Auslagerung;
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission durch Telekopie oder auf elektronischem Wege Folgendes mit:
a) am Montag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen, für welche Anträge auf Abschluss eines Lagervertrages gestellt worden sind;
b) vor dem Donnerstag jeder Woche, unterteilt nach der Dauer der Lagerzeit, die Erzeugnisse und Mengen, für die in der Vorwoche Verträge abgeschlossen worden sind, sowie eine Übersicht über die Erzeugnisse und Mengen, für welche Verträge abgeschlossen worden sind;
c) monatlich die jeweils eingelagerten Erzeugnisse und die entsprechenden Gesamtmengen;
d) monatlich die tatsächlich einlagernden Erzeugnisse und Gesamtmengen sowie die Erzeugnisse und Gesamtmengen, für welche die vertragliche Lagerzeit beendet ist;
e) monatlich im Fall der Verkürzung oder Verlängerung der Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g oder der Verkürzung der Lagerzeit gemäß Artikel 9 Absatz 5 die Erzeugnisse und Mengen, deren Lagerzeit geändert wurde, sowie die vorgesehenen und die geänderten Monate der Auslagerung.
(3) Die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird regelmäßig nach dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Verfahren überprüft.
| Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 der Kommission(ABl. L 333 vom 30.11.1990, S. 39) | |
| Verordnung (EWG) Nr. 1258/91 der Kommission(ABl. L 120 vom 15.5.1991, S. 15) | nur Artikel 1 |
| Verordnung (EG) Nr. 3533/93 der Kommission(ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 9) | nur Artikel 3 |
| Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission(ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52) | nur Artikel 15 |
| Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz | Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz |
| Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 2 Absätze 2 bis 5 | Artikel 2 Absätze 2 bis 5 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 4 Absätze 3 und 4 | Artikel 4 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 2 einleitender Satz und erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 | Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 |
| Artikel 6, 7 und 8 | Artikel 6, 7 und 8 |
| Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
| Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz und erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
| Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 einleitende Worte und erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
| Artikel 9 Absatz 5 |
(2) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird nur für unter zwölf Monate alte Lämmerschlachtkörper und Schlachtkörperteile gewährt, die als Erzeugnisse von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität höchstens zehn Tage vor dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Tag der Einlagerung gewonnen wurden und von mindestens in den zwei letzten Monaten in der Gemeinschaft gehaltenen Tieren stammen.
(3) Das Fleisch darf nicht Gegenstand eines Lagerhaltungsvertrages sein, wenn bei ihm die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Die auf die Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwendenden Höchstwerte sind die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgesetzten Werte. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn dies nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Verfahren bestimmt.
(4) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine noch festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.
(5) Das Fleisch muss in frischem Zustand eingelagert und in gefrorenem Zustand gelagert werden.
(1) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für welche eine Beihilfe gewährt werden kann.
(2) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e genannten Angaben enthalten. Gleichzeitig ist die Leistung einer Sicherheit nachzuweisen.
(3) Der Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:
a) eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und zu lagern, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen;
b) die Bezeichnung und Menge des zu lagernden Erzeugnisses;
c) den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Endtermin der Einlagerung für die gesamte unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannte Menge;
d) die Lagerzeit;
e) den Beihilfebetrag je Gewichtseinheit;
f) den Sicherheitsbetrag;
g) die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung.
(4) Der Vertrag sieht für den Vertragspartner mindestens folgende Verpflichtungen vor:
a) die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 4 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung der Erzeugnisse zulassen;
b) der Interventionsstelle, mit der er einen Vertrag abgeschlossen hat, rechtzeitig vor dem Beginn der Einlagerung jeder Teilmenge im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des einzulagernden Erzeugnisses mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, dass diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt;
c) der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Datum zur Verfügung vorzulegen;
d) die Erzeugnisse unter den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Bedingungen der Unterscheidung zu lagern;
e) der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen.
(1) Die Einlagerungsvorgänge müssen spätestens am 28. Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein.
Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen eine jede die für je Vertrag und Lagerhaus an einem Tage eingelagerte Menge darstellt.
(2) Der Vertragsnehmer darf unter ständiger Aufsicht der Interventionsstelle die betreffenden Erzeugnisse beim Einlagern zerlegen oder ganz oder teilweise entbeinen, sofern die zur Vertragserfüllung erforderlichen Schlachtkörper bzw. das gesamte daraus gewonnene Fleisch eingelagert werden. Spätestens bei Einlagerungsbeginn teilt der Beteiligte seine Absicht mit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Interventionsstelle kann jedoch verlangen, dass diese Mitteilung spätestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung jeder Teilmenge erfolgt.
Grobe Sehnen, Knorpel, Knochen, Fettstücke und beim Zerlegen, Entbeinen oder Teilentbeinen anfallende andere Abschnitte dürfen nicht eingelagert werden.
(3) Die Einlagerung beginnt für jede vertragliche Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge an dem Tag, an dem diese Teilmenge unter die Kontrolle der Interventionsstelle gestellt wird.
Maßgebend hierfür ist der Tag der Feststellung des Eigengewichts des frischen, gekühlten Erzeugnisses:
a) am Ort der Einlagerung, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird;
b) am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Orts der Lagerhaltung in geeigneten Einrichtungen eingefroren wird.
Jedoch darf nur das tatsächlich einzulagernde entbeinte, teilentbeinte oder zerlegte Fleisch gewogen werden. Dieses Fleisch kann am Ort des Zerlegens, Entbeinens oder Teilentbeinens gewogen werden.
Die einzulagernden Erzeugnisse werden nicht vor Abschluss eines Vertrages gewogen.
(4) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.
Maßgebend hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus je nachdem in frischem oder gefrorenem Zustand angeliefert sind.
(1) Der in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sicherheitsbetrag beträgt höchstens 30 v. H. des beantragten Beihilfebetrags.
(2) Es gelten die folgenden Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85: Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden und mindestens 90 v. H. der Vertragsmenge sind während der vertraglichen Lagerzeit unter den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern.
(3) Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet keine Anwendung.
(4) Die Sicherheit wird bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluss oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben.
(5) Ist der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Endtermin für die Einlagerung überschritten, so wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit einbehalten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 wird die Beihilfe nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 mehr als zehn Tage beträgt.
(1) Der Beihilfebetrag wird nach Gewichtseinheit festgesetzt und bezieht sich auf das gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgestellte Gewicht.
(2) Vorbehaltlich Absatz 3 hat der Vertragspartner Anspruch auf die Beihilfe, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt worden sind.
(3) Die Beihilfe wird höchstens bis zur Höhe der Vertragsmenge gezahlt.
Ist die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge niedriger als die Vertragsmenge und
a) beläuft sie sich auf mindestens 90 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe entsprechend gekürzt;
b) beläuft sie sich auf weniger als 90 v. H., jedoch mindestens 80 v. H. dieser Menge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt;
c) beläuft sie sich auf weniger als 80 v. H. dieser Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.
(4) Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuss auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 20 v. H. zu leisten.
Der Vorschuss darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten.
(1) Der Beihilfeantrag mit den erforderlichen Belegen ist — außer in Fällen höherer Gewalt — innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Höchstdauer der vertraglichen Lagerhaltung bei der zuständigen Behörde einzureichen. Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege gewährt werden.
(2) Vorbehaltlich Fällen von höherer Gewalt gemäß Artikel 10 und der Fälle, in denen eine Untersuchung über den Anspruch auf Beihilfe eingeleitet wurde, werden die Beihilfen durch die zuständigen Stellen so schnell wie möglich und höchstens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung eines ausreichend belegten Antrags auf Auszahlung durch den Vertragspartner ausgezahlt.
Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Beihilfe und die Sicherheiten anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 5 bzw. in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine bestimmen sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit, die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannt oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung geändert worden ist.
(2) Der erste Tag der vertraglichen Lagerzeit ist der auf den Tag der Beendigung der Einlagerungsvorgänge folgende Tag.
(3) Die Auslagerung kann an dem Tag beginnen, der dem letzten Tag der vertraglichen Lagerzeit folgt.
(4) Der Vertragspartner setzt die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung in Kenntnis; die Interventionsstelle kann verlangen, dass diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor diesem Datum erfolgt.
Wird die Bedingung der vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, werden der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffenden Mengen übermittelt, so wird die Beihilfe unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 gezahlt und verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge.
In allen anderen Fällen der Nichterfüllung dieser Bedingung wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt und verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig.
(5) Wird vorbehaltlich Fällen höherer Gewalt gemäß Artikel 10 das Ende der vertraglichen Lagerzeit für die gesamte eingelagerte Menge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung den Verlust von 10 v. H. der erwirkten Beihilfe für den betreffenden Vertrag nach sich.
Falls ein Fall höherer Gewalt die Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners beeinträchtigt, so bestimmt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Stelle meldet der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.
d) die eingereichten Angebote müssen über die Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist anonym eingehen;
e) ist kein Angebot eingegangen, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der in Buchstabe d genannten Frist;
f) aufgrund der eingegangenen Angebote beschließt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Verfahren entweder die Festsetzung eines Höchstbetrags der Beihilfe oder die Annullierung der Ausschreibung;
g) wird ein Höchstbetrag der Beihilfe festgesetzt, so wird der Zuschlag denjenigen Bietern erteilt, deren Angebote diesem Betrag entsprechen oder darunter liegen.
(2) Binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission an die Mitgliedstaaten teilt die zuständige Interventionsstelle jedem Bieter durch Einschreiben, Telekopie, auf elektronischem Wege oder gegen eine Empfangsbescheinigung das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung mit.
Wird das Angebot angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versendedatum der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung der Interventionsstelle an den Bieter. Die Interventionsstelle gibt das Datum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c dementsprechend genau an.
c) die Anzahl Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, der Kartons oder der anderen einzeln gelagerten Packstücke, ihre Bezeichnung sowie das Gewicht jeder Palette und jedes anderen einzeln gelagerten Packstücks, gegebenenfalls nach Teilmengen aufgegliedert;
d) die Angaben, wo die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.
(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht unterscheiden lassen und getrennt nach Vertrag gelagert werden. Auf jeder Palette und gegebenenfalls auf jedem einzeln gelagerten Packstück müssen die Vertragsnummer, die Bezeichnung des Erzeugnisses und das Gewicht angegeben sein. Das Datum der Einlagerung muss auf jeder an einem einzelnen Tag eingelagerten Teilmenge angegeben sein.
Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde prüft bei der Einlagerung die im ersten Unterabsatz vorgeschriebene Kennzeichnung und kann die eingelagerten Erzeugnisse versiegeln.
(5) Die mit der Kontrolle beauftragte Behörde
a) kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verpflichtungen;
b) kontrolliert verbindlich das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus im Laufe der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit.
Darüber hinaus
versiegelt diese Behörde entweder die Gesamtheit der unter einem Vertrag gelagerten Erzeugnisse gemäß Artikel 4 zweiter Unterabsatz, oder
überprüft diese Behörde nach einem Stichprobenverfahren ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens 10 v. H. der gesamten im Rahmen einer Maßnahme zur privaten Lagerhaltung in einem Mitgliedstaat eingelagerten Menge entsprechen. Die Kontrolle umfasst neben der Prüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung die Prüfung der Art und des Gewichts der Erzeugnisse sowie ihre Identifizierung. Diese materielle Prüfung muss sich auf mindestens 5 v. H. der ohne Vorankündigung kontrollierten Menge erstrecken.
Die Kosten der Versiegelung bzw. der Handhabung der Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Kontrolle trägt der Vertragspartner.
(6) Die gemäß Absatz 5 ausgeführten Kontrollen müssen durch einen Bericht belegt werden, aus dem
a) der Zeitpunkt der Kontrolle,
b) deren Dauer,
c) die durchgeführten Maßnahmen hervorgehen.
Dieser Kontrollbericht muss vom Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragspartner oder gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegengezeichnet werden und muss in den Zahlungsunterlagen enthalten sein.
(7) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 v. H. oder mehr der unter Kontrolle gestellten Mengen eines Vertrages betreffen, wird die Kontrolle auf eine umfassendere, von der für die Kontrolle verantwortliche Behörde zu bestimmende Stichprobe ausgedehnt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Fälle innerhalb von vier Wochen mit.
Wird festgestellt und von der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen einzelstaatlichen Behörde überprüft, dass ein Vertragspartner bei der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für die Dauer von sechs Monaten nach der Feststellung von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3446/90 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Artikel 10, 11 und 12 | Artikel 10, 11 und 12 |
| Artikel 13 Absätze 1 bis 4 | Artikel 13 Absätze 1 bis 4 |
| Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstaben a und b | Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitende Worte und Buchstaben a und b |
| — | Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 einleitende Worte |
| Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe c Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich |
| Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 3 |
| Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 einleitender Satz | Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
| Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
| Artikel 13 Absatz 7 | Artikel 13 Absatz 7 |
| Artikel 14 und 15 | Artikel 14 und 15 |
| Artikel 16 | — |
| — | Artikel 16 |
| Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 17 |
| Artikel 17 Absatz 2 | — |
| Anhang | — |
| — | Anhang I |
| — | Anhang II |